Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs
Leitsatz (NV)
Ein Beschwerdeführer, der innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt hat, erhält nach Ablehnung des Gesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht, wenn die erstrebte Rechtsverfolgung mutwillig ist.
Normenkette
FGO § 56
Tatbestand
Mit Beschluß vom 24. April 1985 3 K 13/85 lehnte das FG den Richterablehnungsantrag des Antragstellers ab. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller am 27. April 1985 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. April 1985, eingegangen beim FG am 26. April 1985, legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, ihm für dieses Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Juni 1985, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 25. Juni 1985, teilte der Steuerberater K unter Vorlage einer Vollmacht und unter Hinweis unter anderem auf das Aktenzeichen VII B 30/85 mit, daß er den Antragsteller vertrete und ,,Rechtsmittel" einlege. Zur Begründung verwies er auf die Begründung des Antragstellers und führte aus, daß, falls die Rechtsmittelfrist schon verstrichen sei, hiermit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gestellt gelte und dieser Antrag damit begründet werde, daß bisher noch nicht über das PKH-Gesuch entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1985 teilte der Steuerberater K mit, daß er mit sofortiger Wirkung das Mandat niederlege.
Der Senat lehnte das PKH-Gesuch mit Beschluß vom 28. Januar 1986 ab. Dieser Beschluß wurde dem Antragsteller am 3. März 1986 mit Einschreiben zugesandt. Mit Schreiben vom 25. März 1986, eingegangen beim BFH am 26. März 1986, zeigte die Steuerberaterin R unter Vorlage einer Vollmacht an, daß sie den Antragsteller vertrete, und führte aus, daß sie im Namen ihres Mandanten Beschwerde einlege. Sie beantragte für das Beschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und verwies auf den Beschluß des Senats im PKH-Verfahren, der erst am 7. März 1986 zugestellt worden sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde verwies die Prozeßbevollmächtigte auf die Begründung des Antragstellers im PKH-Verfahren.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die vom Antragsteller selbst am 26. April 1985 eingelegte Beschwerde ist unwirksam, da er sich nicht entsprechend Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hat vertreten lassen. Die durch den Steuerberater K am 25. Juni 1985 bzw. von der Steuerberaterin R am 26. März 1986 eingelegten Beschwerden sind nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 129 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Gericht eingegangen. Sie wären nur dann als zulässig anzusehen, wenn dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte. Das ist aber nicht der Fall.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Der entsprechende Antrag im Schriftsatz der Steuerberaterin R vom 25. März 1986 ist nach Ablauf dieser Frist beim BFH eingegangen. Dagegen ist der Wiedereinsetzungsantrag im Schriftsatz des Steuerberaters K vom 21. Juni 1985 rechtzeitig gestellt worden. Es kann dahinstehen, ob dieser Antrag nicht deswegen als unzulässig anzusehen ist, weil er vor der Entscheidung des Senats über das PKH-Gesuch des Antragstellers, also gewissermaßen nur vorsorglich, gestellt worden ist. Denn dieser Antrag kann jedenfalls keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht ohne Verschulden verhindert war, die Frist des § 129 FGO einzuhalten.
Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist zwar ein Beschwerdeführer, der - wie hier - innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der PKH beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag grundsätzlich als ohne sein Verschulden an der Einlegung der Beschwerde verhindert anzusehen. Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kommt im Falle der Ablehnung des PKH-Gesuchs die Wiedereinsetzung z. B. dann nicht in Betracht, wenn der Beteiligte vernünftigerweise mit der Ablehnung des Gesuches wegen Verneinung oder fehlender Glaubhaftmachung der Armut rechnen mußte (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5. Mai 1976 IV ZB 5/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1977, 98). Das gleiche muß aber auch gelten, wenn die erstrebte Rechtsverfolgung ausnahmsweise wegen der auch für den Beteiligten erkennbaren, ihm ungünstigen Rechtslage als mutwillig gelten muß (vgl. Urteil des Reichsgerichts - RG - vom 11. Oktober 1932 III 412/31, RGZ 138, 247, 250).
Die vom Antragsteller erstrebte Rechtsverfolgung ist offensichtlich mutwillig. Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses vom 28. Januar 1986. In Anbetracht der in diesem Beschluß dargelegten Beschwerdebegründung des Antragstellers ist davon auszugehen, daß bei der dem Antragsteller erkennbaren Rechts- und Sachlage ein anderer vernünftigerweise ein Rechtsmittel nicht eingelegt hätte. Hinzu kommt, daß beide Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers es unterlassen haben, die Beschwerde weiter zu begründen. Diese hätte sich aber zumindest nach Vorliegen des Beschlusses des Senats vom 28. Januar 1986 dem Antragsteller aufdrängen müssen.
Fundstellen