Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Kostenentscheidung und Ruhen des Verfahrens
Leitsatz (NV)
1. Gegen eine sog. isolierte Kostenentscheidung des FG ist eine Beschwerde nicht statthaft.
2. Gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist die Beschwerde zulässig. Das Beschwerdegericht hat zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens vorliegen und die getroffene Entscheidung keine Ermessensfehler aufweist.
Normenkette
FGO § 128 Abs. 1, 4 S. 1, § 138 Abs. 1, § 155; ZPO § 251 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) führt beim Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren gegen den Steuerbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) über Umsatzsteuer sowie gegen zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Nachdem die Beteiligten hinsichtlich der Pfändungsverfügung A das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, trennte das FG dieses Verfahren ab (Nr. 1 des Beschlusses) und legte gemäß §138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit dem Kläger die Kosten auf (Nr. 2). Hinsichtlich des verbleibenden Verfahrens wegen Umsatzsteuer und Pfändungsverfügung B ordnete das FG in demselben Beschluß (Nr. 3) gemäß §155 FGO i.V.m. §251 der Zivilprozeßordnung (ZPO) das Ruhen des Verfahrens an. Es sollte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen ein Urteil des FG abgewartet werden, mit dem das FG eine schon früher angestrengte Klage des Klägers gegen den Umsatzsteuerbescheid abschlägig beschieden hatte.
Der Kläger legte gegen Nr. 2 und Nr. 3 des FG-Beschlusses "sofortige Beschwerde" ein. Er hält die Kostenentscheidung für verfehlt und meint, das Ruhen des Verfahrens im übrigen hätte nicht ohne Außervollzugsetzung der Pfändungsverfügung B angeordnet werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Das als Beschwerde nach §128 Abs. 1 FGO anzusehende Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die vom FG nach §138 Abs. 1 FGO getroffene Kostenentscheidung (Nr. 2) richtet, ist sie nicht statthaft. Gemäß §128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG die Beschwerde nicht gegeben. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich im Streitfall, in dem das FG nach Erledigung der Hauptsache eine sog. isolierte Kostenentscheidung getroffen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557, ergangen zu Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Durch §128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG mit Wirkung ab 1. Januar 1993 in Dauerrecht übergeführt worden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §128 Rz. 9, §145 Rz. 4). Daneben sind Vorschriften der ZPO, wovon der Kläger offensichtlich ausgeht, nicht anwendbar.
2. Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Entscheidung des FG, hinsichtlich der verbleibenden Streitgegenstände das Ruhen des Verfahrens gemäß §155 FGO i.V.m. §251 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat das Ruhen des Verfahrens auf Anregung des Gerichts selbst beantragt; das FA hat dazu seine Zustimmung erklärt. Die Auffassung des FG, daß die Anordnung des Ruhens des Verfahrens aus wichtigen Gründen auch zweckmäßig ist, läßt keine Ermessensfehler erkennen. Da das FG davon ausgeht, daß die erneute Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig ist und dies auch dem Kläger gegenüber deutlich gemacht hat, ist die Erwägung des Gerichts, die Sache werde sich wohl erledigen, wenn der BFH über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der ersten Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid entschieden hat, angesichts der Besonderheit des Falles nicht von der Hand zu weisen.
Es mag dahinstehen, ob diese Überlegung auch hinsichtlich der Pfändungsverfügung B, die als Maßnahme der Zwangsvollstreckung grundsätzlich unabhängig vom Steuerfestsetzungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. §256 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), verfangen kann. Jedenfalls geschieht dem Kläger dadurch kein Unrecht, daß das FG das Verfahren in der prozeßökonomischen Erwartung, auch dieses Vollstreckungsverfahren werde sich zusammen mit dem (ersten) Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid erledigen, zugleich mitausgesetzt hat. Sollte der Kläger vor dem BFH unterliegen, könnte er nämlich zum einen seine Klage gegen die Pfändungsverfügung noch kostengünstig zurücknehmen. Zum anderen braucht der Kläger allein infolge des Ruhens des Verfahrens eine Einziehung der Steuerforderung nicht zu befürchten, weil er insoweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der betreffenden Pfändungsverfügung nachgesucht hat. Daß diese Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bisher keinen Erfolg hatten, ist wiederum nicht dadurch bedingt, daß das zugehörige Hauptsacheverfahren ruht.
Fundstellen