Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Leitsatz (NV)
1. Die Zulässigkeit einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird.
2. Das Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchem Grunde die über die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dient.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt die Zulässigkeit einer auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde voraus, daß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt wird. Das Darlegen erfordert substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchem Grunde die über die entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu treffende Entscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dient. Es muß schlüssig dargetan werden, daß eine konkret angesprochene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen (wirtschaftlichen) Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt und noch nicht abschließend geklärt ist. Daran fehlt es im Streitfall.
Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) stützen ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf Überlegungen zu einer Organschaft und zu einem Gesamtunternehmen, ohne die Entscheidungserheblichkeit dieser Überlegungen für eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils des Finanzgerichts (FG) darzulegen. Dazu bestand um so mehr Anlaß, als eine (hier unterstellte) Organschaft es nicht ausschließt, den Organträger und die Organgesellschaft als selbständige Rechts- und Steuersubjekte zu behandeln (vgl. Frotscher in Frotscher/Maas, Körperschaftsteuergesetz, § 14 Rdnr.3). Die Organschaft ist ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen rechtlich und steuerlich selbständigen Subjekten. Schon deshalb schließt die Annahme einer Organschaft einen Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Organgesellschaft nicht aus. Nach den Vorschriften des Kapitalverkehrsteuergesetzes 1972 erfährt der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an einer Organgesellschaft keine gesellschaftsteuerrechtliche Sonderbehandlung. Deshalb läßt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen die Entscheidungserheblichkeit der von ihnen angesprochenen Rechtsfrage nicht erkennen.
Soweit die Klägerinnen einen Zulassungsgrund aus der Nichtberücksichtigung von latenten Steuern abzuleiten versuchen, die auf einer Preissteigerungsrücklage ,,ruhen", entspricht die Entscheidung des FG der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. September 1988 I R 31/86, BFHE 155, 166, BStBl II 1989, 85; vom 19. April 1989 I R 145/85, BFHE 157, 232, BStBl II 1989, 662; vom 31. Oktober 1990 I R 37/89, BFH/NV 1991, 340). Die Klägerinnen haben in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, woraus sich ein Interesse der Allgemeinheit an einer erneuten Entscheidung über die Rechtsfrage durch den BFH ergeben könnte.
Fundstellen