Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht abziehbare Betriebsausgaben
Leitsatz (NV)
Die Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers gehören dann zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder persönlichen Neigungen nachzugehen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind zum Teil nicht in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt worden. Im Übrigen liegen sie nicht vor.
1. Die Ausführungen des Klägers, wonach die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei, genügen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
Werden diese Zulassungsgründe geltend gemacht, dann ist darzutun, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits über die Rechtsfrage entschieden, dann muss substantiiert dargetan werden, welche neuen und gewichtigen vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32 ff. und 38, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Dem entspricht die Beschwerdebegründung nicht. In dieser wird lediglich im Stil einer Revisionsbegründung vorgetragen, die Nichtanerkennung der Aufwendungen des Klägers für die Durchführung eines Golfturniers bewirke bei diesem einen Vermögensschaden, weil ein Ertrag und Aufwand von jeweils beispielsweise 50 000 € eine Steuerschuld auslöse, obwohl kein Gewinn entstanden sei. Es liege aus diesem Grund ein Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor. Auch habe sich die Lebenswirklichkeit nach Ergehen der BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Betriebsausgaben für Golfveranstaltungen verändert.
Der Kläger berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht, dass der BFH sich nicht nur in seinem Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18/92 (BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367) zu der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit Betätigungen wie Golf geäußert hat. Er hat sich hiermit erneut in seinem Beschluss vom 26. April 2005 I B 243/04 (BFH/NV 2005, 1590) befasst. In dem Rechtsstreit, der diesem Beschluss zugrunde lag, ging es ähnlich wie im vorliegenden Streitfall darum, dass die Klägerin geltend machte, die Aufwendungen für das von ihr veranstaltete "Golffest" dienten dazu, die betrieblichen Ziele zu erreichen. Der BFH hat die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss vom 14. September 2005 1 BvR 1866/05 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
Der angerufene Senat lässt es dahingestellt, ob in der Beschwerdebegründung dieser Zulassungsgrund in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist. Danach müssen, wenn die Abweichung von einer anderen Entscheidung behauptet wird, die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (angeblichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im grundsätzlichen Ansatz erkennbar wird, die sich auf eine Entscheidung bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt bezieht (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 41 f., m.w.N. aus der BFH-Rechsprechung). Die behauptete Divergenz liegt hier jedenfalls nicht vor.
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 ab. Der BFH habe dort entschieden, das Abzugsverbot bei Aufwendungen für eine Segel- oder Motorjacht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greife dann nicht ein, wenn die Jacht (lediglich) als Konferenzzimmer genutzt werde. Hiervon sei das FG abgewichen, es habe die Aufwendungen für ein vom Kläger veranstaltetes Golfturnier dem Abzugsverbot nach dieser Vorschrift unterworfen. Das Turnier habe vergleichbar einer Konferenz in erster Linie dem Herstellen von Kontakten zwischen verschiedenen potentiellen Geschäftspartnern und nicht der sportlichen Betätigung gedient.
Eine Divergenz zu der genannten BFH-Entscheidung liegt nicht vor. Der BFH hat nicht entschieden, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht eingreift, wenn die Aufwendungen einem betrieblichen Zweck dienen. Vielmehr hat er entscheidend darauf abgestellt, dass diese Vorschrift dazu dient, solche Aufwendungen nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen, die eine Berührung zur Lebensführung und zur beruflichen und wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen haben. Dies hat der BFH dann verneint, wenn ein Schiff nicht der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation, sondern ausschließlich der Durchführung einer Konferenz dient.
Hiervon unterscheidet sich aber der vom FG im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Sachverhalt entscheidend. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das auf Kosten des Klägers durchgeführte Golfturnier jedenfalls auch der sportlichen Betätigung der Teilnehmer und der Repräsentation des klägerischen Unternehmens diente. Das FG hat daher zutreffend erkannt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dann eingreift, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit besteht, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungen nachzugehen (BFH-Urteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536, BFH/NV 2007, 1230).
3. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
a) Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) kann gegeben sein, wenn das FG einen Beweisantrag zu Unrecht übergeht oder wenn das FG eine weitere Sachaufklärung unterlässt, die sich ihm, ohne dass es der Stellung eines Beweisantrags bedarf, hätte aufdrängen müssen. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
aa) Der Kläger macht geltend, es würde eine Vielzahl von Golfturnieren veranstaltet. Das FG hätte im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht der Frage nachgehen müssen, ob die Veranstalter die hierbei entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend machen konnten. Dieses Vorbringen zeigt keinen Verfahrensfehler auf. Welche Sachaufklärungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind, bestimmt sich nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des FG. Das FG hat (zutreffend) darauf abgestellt, dass die in Frage stehenden Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst sind. Wie andere Steuerpflichtige bei vergleichbarem Sachverhalt behandelt werden, ist danach für den Streitfall ohne Bedeutung.
bb) Der Kläger rügt ferner, hinsichtlich der Aufteilung der Gesamtkosten für ein Master-Tennisturnier habe es das FG entgegen seinem Antrag unterlassen, weitere Beweise zu erheben. Das FG ersetze die Erkenntnisse professioneller Veranstalter durch bloße Mutmaßungen, obwohl ihm die notwendige Sachkenntnis gefehlt habe.
Auch dieser Vorwurf begründet keinen Verfahrensfehler. Der Kläger hat zwar seiner Verpflichtung genügt, darzulegen, in welchem Schriftsatz bzw. in welchem Termin er (angeblich) einen Beweisantrag gestellt hat, wenn sich wie hier nicht bereits aus dem Urteil ergibt, dass ein Beweisantrag abgelehnt worden ist (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1999 VII B 183/99, BFH/NV 2000, 597). Denn der Kläger hat auf seinen Vortrag im finanzgerichtlichen Verfahren (Bl. 84 bis 87 der Akte des FG) verwiesen. Aus diesem Schriftstück, das in der mündlichen Verhandlung vor dem FG übergeben worden ist, ergibt sich aber nicht, dass ein Beweisantrag gestellt wurde. Vielmehr enthält der Schriftsatz zur Aufteilung der in Frage stehenden Aufwendungen lediglich den pauschalen Hinweis, die Aufwendungen seien zu 20 % für die Platzmiete, zu 60 % für Bewirtung und zu 20 % für Werbung anzusetzen. Dem FG musste sich auch keine Aufklärung von Amts wegen aufdrängen. Die Sachaufklärungspflicht des FG wird begrenzt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Insoweit hat das FG ausgeführt, dass der Kläger lediglich darauf hingewiesen habe, diese Prozentsätze seien ihm von dem damaligen Beteiligten des Ausrichters der Tennisweltmeisterschaft mitgeteilt worden. Hingegen habe der Kläger keine näheren Angaben zu den Verhältnissen in seinem Fall gemacht, weshalb die Aufwendungen im Schätzwege aufzuteilen seien. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das FG von weiteren Ermittlungen abgesehen hat. Diese mussten sich ihm nicht aufdrängen.
b) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht deshalb auf einem Verfahrensfehler, weil der Tenor des angefochtenen Urteils, das im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet wurde, nicht mit den Unterschriften der Richter versehen worden ist.
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO erfolgt die Verkündung eines Urteils in der Weise, dass das Urteil durch Verlesung des Urteilstenors verkündet wird. Ob dies geschehen ist, wird durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung nachgewiesen (BFH-Urteil vom 4. April 1984 II R 103/81, BFHE 140, 514, BStBl II 1984, 532). Dies ist im Streitfall geschehen. Danach weist das Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG vom 11. Dezember 2007 aus, dass das Urteil verkündet wurde. Auch ist im Protokoll der Urteilstenor wiedergegeben. Dieses Protokoll wurde von dem Vorsitzenden des mit der Sache befassten Senats des FG unterschrieben. Soweit der Kläger meint, unabhängig davon habe eine Verpflichtung bestanden, das Schriftstück auf dem sich der bei der Verkündung verlesene Tenor befindet, durch alle mit dem Urteil befassten Richter zu unterzeichnen, kann der angerufene Senat dahinstehen lassen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Hierauf kommt es nämlich nicht an. Etwaige Mängel der Verkündung eines Urteils werden durch dessen nachfolgende fehlerfreie Zustellung geheilt (BFH-Beschluss vom 22. März 1993 XI R 23-24/92, BFHE 170, 308, BStBl II 1993, 514, und Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2000 X R 67/99, BFH/NV 2001, 635). Mängel der Zustellung werden im Streitfall vom Kläger nicht geltend gemacht und sind nach Lage der Akten auch nicht gegeben.
c) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das bei den Akten befindliche Urteil des FG sei entgegen § 105 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht von den mit der Sache befassten Berufsrichtern unterzeichnet worden, trifft dies nicht zu. Das Original des Urteils befindet sich in Akten des FG (Bl. 90 bis 95). Es ist mit den Unterschriften der Richter versehen (Bl. 95 Rückseite).
Fundstellen
Haufe-Index 2128273 |
BFH/NV 2009, 752 |