Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Umsätze aus Lieferungen von Panelberichten zur Fernsehzuschauerbeteiligung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob der Vertrieb von Panelberichten zur Fernsehzuschauerbeteiligung dem Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG 1980 zu unterwerfen sei, eignet sich nicht zu einer abstrakten Klärung im Revisionsverfahren; denn sie hängt im wesentlichen von einer Würdigung der mit den Fernsehansalten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ab und damit von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Falles.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 1 Nrn. 1, 7 Buchst. c
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb für verschiedene Fernsehanstalten kontinuierliche Fernsehforschung und unterwarf die hieraus erzielten Umsätze in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr (1985) mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 i.V.m. Nr. 43 der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) berechnete die Umsatzsteuer aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung mit dem vollen Steuersatz.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin, die Umsätze aus Lieferungen von Panelberichten zur Fernsehzuschauerbeteiligung dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu unterwerfen; hilfsweise, die Umsätze aus der Überlassung der Panelberichte mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980 zu besteuern.
Die Klage blieb erfolglos. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, sowohl nach den mit den Fernsehanstalten abgeschlossenen Verträgen als auch nach dem wirtschaftlichen Gehalt der von der Klägerin durchgeführten kontinuierlichen Fernsehwerbung stünden die Elemente einer sonstigen Leistung im Vordergrund. Diese unterfalle auch nicht § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1980; denn das Schwergewicht der Leistung bestehe in der Durchführung der kontinuierlichen Fernsehforschung und nicht in der Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz an den Panelberichten.
Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) stützt.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nur wegen einer klärungsbedürftigen und im Revisionsverfahren klärbaren Rechtsfrage in Betracht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148). Die von der Klägerin herausgehobene Rechtsfrage, ob der Vertrieb von Panelberichten, wie er in diesem Rechtsstreit zu beurteilen sei, dem Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG 1980 zu unterwerfen sei, hängt im wesentlichen von einer Würdigung der von der Klägerin mit den Fernsehanstalten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ab und damit von den tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Falles. Sie eignet sich daher nicht zu einer abstrakten Klärung im Revisionsverfahren.
Wirtschaftliche Relevanz einer Tätigkeit ist allein kein Zulassungsgrund (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde, 1986, Rz. 141; Ruban, Steuerliche Vierteljahresschrift 1991, 142, 150 m.w.N.). Die Klägerin rügt im Kern ihrer Begründung nur eine fehlerhafte tatsächliche und rechtliche Würdigung nach den vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätzen. Das rechtfertigt indes keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 419631 |
BFH/NV 1994, 831 |