Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Anspruch auf Kindergeld im Jahr der Eheschließung des Kindes
Normenkette
EStG § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2, § 66 Abs. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 1, 2 Buchst. a, Sätze 2, 6-7; BGB § 1608 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Unterhaltsleistungen, die das Kind nach der Heirat von seinem Ehegatten erhält, zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen können.
Die 1976 geborene Tochter (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) befand sich im Streitjahr 1997 in Berufsausbildung. Sie heiratete im August. Der Netto-Arbeitslohn ihres Ehemannes betrug im August 2 511 DM, in den Monaten September bis Dezember des Streitjahres 15 124 DM. T bezog außerdem Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 8 600 DM, von denen 5 316 DM im August und der Rest im Dezember gutgeschrieben wurden.
Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Beklagter und Revisionskläger ―Beklagter―) ermittelte die Einkünfte und Bezüge der T i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das Streitjahr mit 16 533 DM. Dieser Betrag beruhte nach Ansicht des Beklagten auf Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 2 400 DM (8 600 DM abzüglich 6 000 DM Sparerfreibetrag und 200 DM Werbungskostenpauschbetrag) und Bezügen in Höhe von 14 133 DM (8 493 DM Unterhaltsleistungen des Ehegatten und Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparerfreibetrags, vermindert um eine Unkostenpauschale in Höhe von 360 DM). Daraufhin setzte der Beklagte das Kindergeld rückwirkend ab Januar 1997 auf 0 DM fest und forderte das für die Monate Januar bis Juli gezahlte Kindergeld in Höhe von 1 540 DM zurück.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts gerichteten Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe das Kindergeld zumindest für die Monate Januar bis August 1997 zu. Das Finanzgericht (FG) hob den angefochtenen Bescheid mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 984 veröffentlichten Gründen auf. Im Wesentlichen führte es aus, dem Kläger stehe das Kindergeld für das gesamte Jahr 1997 zu. Zu den Bezügen gehörten zwar auch Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes, nicht aber die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparerfreibetrags, die steuerfrei und deshalb weder als Einkünfte noch als Bezüge anzusetzen seien.
Mit der Revision macht der Beklagte geltend, dem Kläger stehe für das gesamte Streitjahr kein Kindergeld zu. Die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparerfreibetrags seien als Bezüge einzubeziehen, auch wenn sie nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gehörten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit das FG den Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate September bis Dezember 1997 bejaht hat, im Übrigen ist sie unbegründet. Unterhaltsleistungen des Ehepartners an das Kind während bestehender Ehe lassen den Kindergeldanspruch der Eltern bis einschließlich des Monats der Eheschließung unberührt.
1. Der Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis August 1997 beruht auf § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.
2. Für die Monate nach der Eheschließung haben die Eltern des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld. Denn mit der Heirat sind nicht mehr die Eltern vorrangig zum Unterhalt des Kindes verpflichtet, sondern der Ehegatte.
a) § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für über 18 Jahre alte Kinder eine typische Unterhaltssituation seitens der Eltern voraussetzt.
Die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs im Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250, BStBl I, 438) diente der Umsetzung des sich aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebotes, eine auf Grund von Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ―BVerfG― vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86, BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653). Ist aber eine wegen Unterhaltspflichten verminderte Leistungsfähigkeit sachgerecht zu berücksichtigen, bedeutet dies umgekehrt, dass das Erlöschen von Unterhaltspflichten ebenfalls grundsätzlich nicht unberücksichtigt bleiben darf. Das Gesetz knüpft dementsprechend in typisierender Betrachtung an das Bestehen einer Unterhaltspflicht an und entzieht das Kindergeld, wenn diese vernachlässigt wird.
So erhalten beispielsweise Pflegeeltern unter Ausschluss der leiblichen Eltern das Kindergeld, soweit sie das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Kindergeldberechtigte Eltern erhalten ferner kein Kindergeld, wenn sie ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen (§ 74 Abs. 1 EStG). Außerdem können Ansprüche auf Kindergeld wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden (§ 76 Abs. 1 EStG).
Auch die Gesetzesbegründung spricht dafür, dass der Kindergeldanspruch unter der Voraussetzung einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern steht. Denn danach belasten Kinder mit monatlichen Einkünften und Bezügen in Höhe von ―im Streitjahr― 1 000 DM ihre Eltern wirtschaftlich nicht mehr in der Weise, dass diese im Wege des Familienleistungsausgleichs entlastet werden müssten (vgl. BTDrucks 13/1558, 164).
b) Eine solche Unterhaltssituation besteht nach der Eheschließung grundsätzlich nicht mehr. Denn ab diesem Zeitpunkt ist dem Kind in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ―BGB―). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Heirat grundsätzlich kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Anders liegt der Fall, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist (z.B. Studentenehe) und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen.
3. Der Kindergeldanspruch für den Monat der Eheschließung und die vorhergehenden Monate wird durch die Heirat demgegenüber nicht berührt; er ist insbesondere nicht wegen Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das Kind rückwirkend zu versagen.
a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate). Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende anteilige Jahresgrenzbetrag überschritten ist, bleiben nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG diejenigen Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate entfallen.
b) Danach gehören zunächst die Monate nach der Eheschließung (im Streitfall die Monate September bis Dezember) zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Eltern in diesen Monaten mangels typischer Unterhaltssituation regelmäßig nicht mehr kindergeldberechtigt sind.
c) Auch der Monat der Eheschließung (im Streitfall der Monat August) gehört zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, obwohl die Eltern in diesem Monat zeitweise noch unterhaltspflichtig sind. Denn die Formulierung des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, "in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen", ist auslegungsbedürftig für solche Monate, in denen die Voraussetzungen nur zeitweise vorgelegen haben. Nach dem Senatsurteil vom 1. März 2000 VI R 19/99, BFH/NV 2000, 919, gehört der Monat, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht an allen Tagen des Monats vorgelegen haben. Dies gilt entsprechend, wenn die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG wegen Heirat nicht an allen Tagen des Monats vorgelegen haben.
d) Gehört der Monat der Eheschließung ebenso wie die folgenden Monate demnach im Regelfall zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG, sind die auf diese Monate entfallenden Einkünfte/Bezüge und damit Unterhaltsleistungen des Ehegatten an das Kind folglich nicht einzubeziehen (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG).
4. Die Eltern haben für den Monat der Eheschließung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG gleichwohl Anspruch auf Kindergeld. Auch wenn der Monat der Eheschließung ein Kürzungsmonat ist, ändert das nichts daran, dass die Voraussetzungen des Kindergeldanspruchs im Heiratsmonat ―wie auch in den Vormonaten― wegen der Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Eheschließung zeitweise vorgelegen haben. Die Gewährung von Kindergeld für den Monat der Eheschließung steht mit dem Zweck des Gesetzes im Einklang, das Existenzminimum eines unverheirateten Kindes während der Ausbildung bei den Eltern unter der Bedingung freizustellen, dass der anteilige Jahresgrenzbetrag vom Kind bis zum Heiratsmonat nicht überschritten wird.
5. Für die Lösung des Senats sprechen auch Gründe der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung. Es erübrigt sich in den meisten Fällen eine im Einzelfall schwierige Ermittlung der Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes, die mit einem tiefen Eindringen in die Privatsphäre der Eheleute verbunden ist. Insbesondere entfällt eine aufwändige Berechnung des "verbleibenden Nettoeinkommens" und damit die Prüfung, welche Aufwendungen im Einzelnen vom Bruttoverdienst des Ehegatten abzuziehen sind (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. März 1986 III R 177/80, BFHE 146, 386, BStBl II 1986, 554). Die zahlreichen, rechtlich schwierigen Abgrenzungsfragen könnten von der großen Masse der Kindergeldberechtigten nicht nachvollzogen werden.
Diese Rechtsprechung trägt auch dem Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 1226/91 und 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter C. III.) Rechnung. Die dort an den Gesetzgeber gerichtete Forderung nach einer einfachen und verständlichen Regelung des Familienleistungsausgleichs gilt auch für die Auslegung von Gesetzen durch die Rechtsprechung.
6. Im Ergebnis zu Recht hat das FG danach den Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis August 1997 bejaht. Angesichts der Nettobezüge des Ehemannes der T von 17 635 DM für die Monate August bis Dezember 1997 bestehen von vornherein keine Zweifel daran, dass er T unterhalten konnte. Die Unterhaltspflicht des Klägers endete demgemäß im Zeitpunkt der Eheschließung. Damit rechnen die Monate August bis Dezember des Streitjahres zu den Kürzungsmonaten i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG; der anteilige Jahresgrenzbetrag beträgt mithin 7 000 DM. Die auf die Monate Januar bis Juli 1997 entfallenden Einkünfte und Bezüge der T überschreiten den Betrag von 7 000 DM auch dann nicht, wenn die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe des Sparerfreibetrags als Bezüge berücksichtigt werden. Das Kindergeld für August 1997 steht dem Kläger ebenfalls zu.
Zu Unrecht hat das FG den Anspruch auf Kindergeld allerdings auch für die Monate September bis Dezember 1997 bejaht. Für diese Monate besteht mangels typischer Unterhaltssituation seitens des Klägers kein Kindergeldanspruch mehr.
Fundstellen
Haufe-Index 508854 |
HFR 2000, 816 |
EStB 2000, 297 |