Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand der einheitlichen Gewinnfeststellung bei der Herstellung und Verwertung von Filmen
Leitsatz (NV)
Bezieht sich ein Gesellschaftsverhältnis auf die Herstellung und Verwertung eines einzelnen Films, so kann hierin - bei Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen - eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch dann zu sehen sein, wenn die Gesellschaft lediglich im Innenverhältnis besteht. Gegenstand der Gesellschaft und Mitunternehmerschaft, auf den sich die einheitliche Gewinnfeststellung in diesem Fall erstreckt, ist dann allein das Filmvorhaben.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nrn. 1, 2a
Verfahrensgang
Tatbestand
Streitig ist, ob in Auftragsproduktion hergestellte Filme zum Anlage- oder Umlaufvermögen des Produzenten gehören und ob die Herstellungskosten von am Bilanzstichtag noch unfertigen bzw. noch nicht abgerechneten Filmen zu aktivieren sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellt Filme in Auftragsproduktion her. Nach den Ausführungen in der Vorentscheidung ist in den Streitjahren am Unternehmen des Klägers Herr C ,,als stiller Gesellschafter, hinsichtlich eines Filmes als atypisch stiller Gesellschafter", beteiligt gewesen. Damit übereinstimmend hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Gewinn des Unternehmens des Klägers für die Jahre 1976 bis 1978 gesondert festgestellt und hieran in den Jahren 1976 und 1977 C beteiligt. Ebenso wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1977 und 1978 auf den Kläger und C aufgeteilt.
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) führt aus, daß das FA zu Recht die für die Filme entstandenen Herstellungskosten aktiviert bzw. entsprechende Besitzposten in der Einheitsbewertung gebildet habe.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Kläger, daß das FG C nicht beigeladen habe, obwohl er als atypisch stiller Gesellschafter bei den Film- und Fernsehproduktionen des Klägers Mitunternehmer gewesen sei. Die Vorentscheidung verstoße im übrigen gegen § 5 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. §§ 101, 110 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide vom 25. Mai 1983 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1976 bis 1978, die Bescheide vom 24. Mai 1983 hinsichtlich der Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1977 und den 1. Januar 1978 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 17. November 1983 zu ändern und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 1976, 1977 und 1978 sowie die Einheitswerte des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1977 und auf den 1. Januar 1978 um die Herstellungskosten für die von dem Kläger hergestellten Filme gemindert festzustellen, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
FA und FG sind in der Sache übereinstimmend davon ausgegangen, daß C aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses Mitunternehmer des Unternehmens des Klägers geworden ist und deshalb eine einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns und der Einheitswerte des Betriebsvermögens durchzuführen war (§ 180 Abs. 1 Nrn. 1 und 2a der Abgabenordnung - AO 1977 -). Dies würde voraussetzen, daß sich C als stiller Gesellschafter am Handelsgewerbe des Klägers beteiligt hat (§ 230 des Handelsgesetzbuches - HGB -), daß C über Mitunternehmerinitiative verfügte und daß das Unternehmen in der Weise auch für seine Rechnung betrieben wurde, wie dies für einen Kommanditisten geschieht (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, 311).
Den Ausführungen des FG läßt sich entnehmen, daß das Unternehmen des Klägers größeren Umfang hatte und daß in ihm eine Vielzahl von Filmen hergestellt worden ist. Demgegenüber enthält das Urteil die Feststellung, daß C an der Herstellung nur eines Filmes ,,als atypischer stiller Gesellschafter" beteiligt gewesen ist. In diesem Fall hätten keine einheitlichen Feststellungen hinsichtlich des Unternehmens des Klägers ergehen dürfen. Zwar kann eine atypisch stille Gesellschaft auf einzelne Geschäftszweige des Handelsgewerbes des Geschäftsinhabers beschränkt werden (BFH-Urteil vom 27. Februar 1975 I R 11/72, BFHE 115, 118, BStBl II 1975, 611), ohne daß dies der einheitlichen Feststellung von Gewinn und Einheitswerten des Betriebsvermögens für das Unternehmen entgegenstehen würde. Bezieht sich das Gesellschaftsverhältnis aber auf die Herstellung und Verwertung eines einzelnen Films, so kann zwar in der darin liegenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen eine Mitunternehmerschaft auch dann gesehen werden, wenn das Gesellschaftsverhältnis lediglich im Innenverhältnis besteht. Gegenstand der Gesellschaft und der Mitunternehmerschaft ist dann aber allein das Filmvorhaben; nur auf diesen Bereich erstreckt sich die einheitliche Feststellung (BFH-Urteile vom 19. Februar 1981 IV R 152/76, BFHE 133, 180, BStBl II 1981, 602; vom 28. Oktober 1981 I R 25/79, BFHE 134, 421, BStBl II 1982, 186).
Aufgrund der Feststellungen des FG vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob C Mitunternehmer des Unternehmens des Klägers war oder ob lediglich ein Gesellschaftsverhältnis hinsichtlich der Herstellung eines Filmes bestand. Im letzteren Fall müßte einem Verlangen des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide stattgegeben werden, ohne daß es auf die strittige Frage der Bilanzierung des Filmvermögens ankäme.
Ob C überdies vom FG hätte beigeladen werden müssen, brauchte der Senat nicht zu entscheiden, weil das FG-Urteil bereits aus dem vorerwähnten Grund aufgehoben werden muß.
Fundstellen