Leitsatz (amtlich)
Die Zusammenveranlagung eines Steuerpflichtigen, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine gültige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die erste Ehefrau nicht ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Orientierungssatz
1. Welche Personen "Ehegatten" i.S. des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, bestimmt sich grundsätzlich nach bürgerlichem Recht (BFH). Bei der Beteiligung von Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen in Ansehung eines jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Das gilt auch für den in Art. 13 Abs. 1 EGBGB offengelassenen Fall der nachträglichen Beurteilung einer Ehe, die Ausländer im Ausland geschlossen haben (Literatur).
2. Nach Art. 30 EGBGB ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt nur vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen gesetzlichen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es für untragbar gehalten werden muß (BGH). Das ist bei der lediglich vermögensrechtlichen Anknüpfung an eine nach anwendbarem ausländischem Recht zulässige Mehrehe, an der die Beteiligten im Inland einvernehmlich festhalten, nicht der Fall. Hier: Zusammenveranlagung bei nach ausländischem Recht gültiger Zweitehe.
Normenkette
EStG 1979 § 26 Abs. 1 S. 1; BGBEG Art. 13 Abs. 1, Art. 30
Verfahrensgang
Hessisches FG (Entscheidung vom 11.12.1981; Aktenzeichen I 90/81) |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen verheiratet, die, wie er, marokkanische Staatsangehörige sind. Seine erste Ehefrau lebt mit vier aus dieser Ehe hervorgegangenen, im Streitjahr 1979 noch minderjährigen Kindern in Marokko. Die zweite Ehefrau wohnt mit dem Kläger zusammen in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte im Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich in Gestalt der Einspruchsentscheidung zuletzt die Grundtabelle zugrunde, da er die zweite Ehe für unbeachtlich hielt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage insoweit statt, als der Kläger mit ihr die Anwendung der Splittingtabelle beantragt hatte. Die Gründe sind in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1982, 348 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es führt aus, zwar sei die Rechtswirksamkeit einer nach ausländischem Recht möglichen polygamen Ehe auch im Inland anzuerkennen. Gleichwohl könne nur der erste Ehegatte als Ehegatte i.S. von § 26 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angesehen werden. Diese Vorschrift gehe nämlich von dem im deutschen Kulturkreis verwurzelten Begriff der Einehe aus.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat die Jahreslohnsteuer zu Recht nach den für zusammen veranlagte Ehegatten geltenden Regeln berechnet, da beim Kläger und seiner zweiten Ehefrau die Voraussetzungen der §§ 26, 26b EStG vorgelegen haben.
Gemäß § 26 Abs.1 Satz 1 EStG ist für Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, nach ihrer Wahl eine getrennte (§ 26a EStG) oder eine Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) durchzuführen. Mangels anderweitiger Erklärung wird unterstellt, daß die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen (§ 26 Abs.3 EStG).
1. Welche Personen "Ehegatten" i.S. des § 26 Abs.1 Satz 1 EStG sind, bestimmt sich grundsätzlich nach bürgerlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.Juni 1957 VI 115/55 U, BFHE 65, 172, BStBl III 1957, 300, und vom 9.März 1973 VI R 396/70, BFHE 109, 44, BStBl II 1973, 487). Dabei gilt bei der Beteiligung von Ausländern folgendes: Die materiell- rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung sind in Ansehung eines jeden Verlobten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört (Art.13 Abs.1 EGBGB). Das gilt auch für den in Art.13 Abs.1 EGBGB offengelassenen Fall der nachträglichen Beurteilung einer Ehe, die Ausländer im Ausland geschlossen haben (h.M., Staudinger/von Bar, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12.Aufl., Art.13 EGBGB Rz.4; Soergel/Kegel, Bürgerliches Gesetzbuch, 11.Aufl., Art.13 EGBGB Rz.1, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind beide Ehen des Klägers nach marokkanischem Recht geschlossen worden. Dieses verbietet es, anders als §§ 5, 20 EheG, einem verheirateten Mann nicht, eine weitere Frau zu heiraten (Staudinger/von Bar, a.a.O., Vorbem.20 zu Art.13 EGBGB "Marokko"). Danach ist der Kläger nach ausländischem Recht auch in zweiter Ehe wirksam verheiratet.
Eine derartige Ehe wird, jedenfalls hinsichtlich ihrer vermögens- und kindschaftsrechtlichen Wirkungen, im Inland ebenfalls als Ehe im Sinne des bürgerlichen Rechts anerkannt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 30.April 1985 1 C 33.81, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts --Buchholz-- 402.24, § 2 AuslG Nr.68; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art.13 EGBGB Rdnr.45; Soergel/Kegel, a.a.O., Art.13 EGBGB Rz.116, Art.14 Rz.68; Staudinger/von Bar, a.a.O., Art.13 EGBGB Rz.87, Art.14 Rz.71). Dem steht Art.30 EGBGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen gesetzlichen Regelung und den in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es für untragbar gehalten werden muß (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.September 1968 IV ZB 501/68, BGHZ 50, 370 ff., 376; vom 22.Juni 1983 VIII ZB 14/82, BGHZ 88, 17 ff., 24; BGH-Urteil vom 12.Juni 1978 II ZR 48/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1979, 488). Das ist bei der lediglich vermögensrechtlichen Anknüpfung an eine nach anwendbarem ausländischem Recht zulässige Mehrehe, an der die Beteiligten im Inland einvernehmlich festhalten, nicht der Fall.
Allerdings ist der deutsche Gesetzgeber durch Art.6 Abs.1 GG an das Prinzip der Einehe gebunden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 4.Mai 1971 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58 ff., 69, und vom 30.November 1982 1 BvR 818/81, BVerfGE 62, 323 ff., 330). Darüber hinaus widerspricht nach herrschender Meinung eine durch einen deutschen Standesbeamten zu schließende Mehrehe dem deutschen ordre public auch dann, wenn sie nach dem Heimatrecht beider Verlobten zulässig wäre. In diesem Fall besteht eine für die Anwendung des § 30 EGBGB maßgebliche starke Inlandsbeziehung, da der Abschluß einer Mehrehe im Inland zugelassen werden soll, also ein Erfolg, der inländischen Rechts- und Wertvorstellungen in besonders schwerer Weise widerspricht.
Anders verhält es sich, wenn bei einer von Ausländern im Ausland gültig geschlossenen Ehe lediglich zu beurteilen ist, ob auch für sie die im Inland an jede Ehe anknüpfenden vermögensrechtlichen Folgen eintreten. Hierbei ist das wirksame Eingehen einer Ehe nach ausländischem Recht nur Vorfrage für die an den Ehestatus gebundenen Rechtsfolgen. Das durch die Tolerierung einer nach ausländischem Recht begründeten Mehrehe auf vermögensrechtlichem Gebiet eintretende Ergebnis widerspricht den sich aus dem Prinzip der Einehe ergebenden inländischen Gerechtigkeitsvorstellungen nicht so wesentlich, daß dieses vermögensrechtliche Ergebnis als untragbar angesehen werden müßte. Das gilt jedenfalls dann, wenn --wie im Streitfall-- an der Ehe nur Ausländer beteiligt sind, die an der Ehe festhalten, und die vermögensrechtlichen Folgen dieser Ehe nur für den möglicherweise vorübergehenden Zeitraum eingreifen, während dessen sich die Ehegatten im Inland aufhalten.
Steuerliche Vergünstigungen in polygamer wie in Einehe verheirateten Personen zu gewähren, verstößt auch nicht gegen die Grundgedanken der §§ 26, 26b EStG und gegen die diesen zugrunde liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen derart, daß das Ergebnis als unhaltbar bezeichnet werden müßte. Zwar geht der Gesetzgeber in den genannten Vorschriften selbstverständlich von der monogamen Ehe aus und kommt mit den an den Status des Verheiratetseins geknüpften Rechtsfolgen gleichzeitig der ihm nach Art.6 Abs.1 GG obliegenden Verpflichtung nach, Benachteiligungen von Verheirateten gegenüber Unverheirateten zu vermeiden (vgl. BFH-Urteil vom 15.Juni 1973 VI R 150/69, BFHE 109, 363, BStBl II 1973, 640). Daraus folgt aber nicht umgekehrt, daß eine nach ausländischem Recht zulässige polygame Ehe als Anknüpfungspunkt schlechthin ausscheiden müßte, zumal gleichrangige Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zusammenveranlagung neben der bestehenden Ehe die unbeschränkte Steuerpflicht und die im Merkmal des Nichtdauerndgetrenntlebens enthaltene Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind. Der Steuergesetzgeber bedient sich in § 26 EStG des aus dem Zivilrecht vorgegebenen Begriffs der Ehegatten. Daher besteht kein Anlaß zu der Annahme, die auf steuerrechtlichem Gebiet eintretenden Folgen einer polygamen Ehe könnten in höherem Maße dem deutschen ordre public widersprechen, als andere vermögensrechtliche Folgen einer derartigen Ehe.
2. Entgegen der Ansicht des FA nötigt das Einkommensteuerrecht auch nicht dazu, bei prinzipieller bürgerlich-rechtlicher Anerkennung von nach ausländischem Recht gültigen Mehrehen jeweils nur die zeitlich zuerst geschlossene Ehe eines unbeschränkt steuerpflichtigen Ausländers als Ehe i.S. des § 26 Abs.1 EStG anzusehen.
Im EStG ist der Fall zweier gleichzeitig nebeneinander bestehender Ehen eines Steuerpflichtigen nicht ausdrücklich geregelt, weil der Gesetzgeber von dem das deutsche Recht beherrschenden Grundsatz der Einehe ausgegangen ist. Insbesondere ist dem Gesetz weder ein unmittelbarer Hinweis dafür zu entnehmen, daß nur eine von zwei gültigen Ehen zu berücksichtigen sei, noch, welche von beiden maßgeblich sei. Der in § 26 Abs.1 Satz 2 EStG ausgesprochene Vorrang der zeitlich später eingegangenen Ehe bei zwei in einem Veranlagungszeitraum nacheinander bestehenden Ehen kann nicht als allgemeines Prinzip auf den Fall gleichzeitig bestehender Ehen übertragen werden. Vielmehr muß, wie im Hinblick auf zwei nacheinander bestehende Ehen in einem Veranlagungszeitraum vor Einführung des § 26 Abs.1 Satz 2 EStG geschehen (vgl. BFH-Urteil vom 15.März 1956 IV 669/54 U, BFHE 62, 438, BStBl III 1956, 163 einerseits und vom 9.Juni 1965 VI 240/64 U, BFHE 83, 303, BStBl III 1965, 611 andererseits), die bestehende Regelungslücke so ausgefüllt werden, daß unter Würdigung der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Vorstellungen und Wertungen die Lösung gesucht wird, die der Gesetzgeber wahrscheinlich gewählt hätte, wenn die Frage in seinen Gesichtskreis getreten wäre.
Der Senat braucht nicht dazu Stellung zu nehmen, wie bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Ehegatten eines in gültiger Mehrehe Verheirateten zu entscheiden wäre, insbesondere, ob alle Ehegatten oder nur bestimmte in die Veranlagung einzubeziehen seien und nach welchen Grundsätzen die Veranlagung durchzuführen sei. Denn im Streitfall kommt eine Besteuerung des Klägers nur nach den Grundsätzen einer Einzelveranlagung oder einer Ehegattenveranlagung mit der unbeschränkt steuerpflichtigen Ehefrau aus zweiter Ehe in Betracht. Die vom FA geltend gemachten Bedenken bestehen bei dieser nicht, da, wie in dem in § 26 EStG vorgesehenen Normalfall, die Besteuerungsmerkmale von lediglich zwei Personen einzubeziehen sind. Ausgehend davon, daß die Ehegattenbesteuerung an den zivilrechtlichen Ehegattenbegriff anknüpft, und daß auch eine zweite nach ausländischem Recht zulässige polygame Ehe in vermögensrechtlicher Hinsicht im Inland als wirksame Ehe zu behandeln ist, verbleibt jedenfalls dann kein durchschlagender sachlicher Grund, die Ehegattenbesteuerung zu versagen, wenn der Ehepartner aus einer weiteren Ehe nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist (im Ergebnis ebenso Geier in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14.Aufl., § 26 Rdnr.17; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 4.Aufl., § 26 Anm.3; Hein, Deutsche Steuer-Zeitung 1983, 339; Klaus Vogel, Steuer und Wirtschaft 1982, 66 ff., 70). Es entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, die Ehegattenbesteuerung bei der von mehreren möglichen Ehen anzuwenden, deren Ehegatten beide unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Fundstellen
Haufe-Index 60907 |
BStBl II 1986, 390 |
BFHE 146, 39 |
DB 1986, 1264-1265 (ST) |
DStZ 1986, 166-166 (ST) |
HFR 1986, 366-367 (ST) |