Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines Berufsschülers für Klassenfahrt und im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit der Schulausbildung zusammenhängende Kosten als Werbungskosten
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel als Werbungskosten bei den aus dem Ausbildungsdienstverhältnis erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
Orientierungssatz
Im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Entscheidung vom 20.08.1990; Aktenzeichen 7 K 3531/89) |
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) befand sich im Streitjahr 1988 in der Berufsausbildung zum Energieanlagen- Elektroniker. Er machte Aufwendungen für eine von seiner Berufsschule ausgerichtete dreitägige Klassenfahrt nach München in seinem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug mit der Begründung, mit der Reise sei auch ein touristisches Bedürfnis befriedigt worden. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 116 veröffentlicht.
Das FA stützt seine vom FG zugelassene Revision sinngemäß auf eine Verletzung von § 9 Abs.1, § 12 Nr.1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Gruppenreise nicht im ausschließlichen oder weitaus überwiegenden betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen worden, wenn die Verfolgung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgelegten Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht nahezu ausgeschlossen sei. Die beiden in München besuchten Museen --Siemensmuseum und Deutsches Museum-- hätten einen hohen allgemeininteressierenden Bildungswert. Es werde bestritten, daß der Kläger verpflichtet gewesen sei, an der Klassenfahrt teilzunehmen. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dies sei nicht der Fall gewesen. Die vom FG angeführte Äußerung der Schule über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Klassenfahrt treffe in dieser Allgemeinheit nicht zu. Dies sei auch beachtlich, da der Reiseverlauf darauf schließen lasse, daß berufliche Gründe nur in geringem Umfang für die Fortbildungsmaßnahme bestimmend gewesen seien. In einem solchen Fall seien auch FG berechtigt zu überprüfen, ob die berufliche Veranlassung der verfügten Fortbildungsmaßnahmen tatsächlich vorgelegen habe. Die vom FG vorgenommene Abgrenzung gegenüber den Reisen im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften der Referendare sei fehlerhaft, weil entgegen der Annahme des FG keine Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme an der Klassenfahrt bestanden habe.
Das FA beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt zu haben, daß er nicht verpflichtet gewesen sei, an der Klassenfahrt teilzunehmen. Das FG habe dazu im Urteil zutreffend ausgeführt, es sei seinerzeit für alle Schüler der Klasse selbstverständlich gewesen, an der Klassenfahrt teilzunehmen, d.h. die Teilnahme sei von allen als verbindlich angesehen worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß die Aufwendungen des Klägers für die Teilnahme an der Klassenfahrt Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.
1. Zutreffender und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit stehender Ausgangspunkt der Vorentscheidung ist, daß die Kosten für die Schulausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, aus dem lohnsteuerpflichtige Einnahmen bezogen werden, den Werbungskosten zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 3.Dezember 1974 VI R 159/74, BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; vom 28.September 1984 VI R 144/83, BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89); deshalb stellen die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Berufsschule dem Grunde nach Werbungskosten dar.
Die darauf aufbauende Annahme des FG, die der Höhe nach nicht streitigen Aufwendungen des Klägers für die von der Berufsschule veranstaltete Klassenfahrt nach München seien beruflich veranlaßt und deshalb als Werbungskosten (§ 9 Abs.1 Satz 1 EStG) abziehbar, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Teilnahme eines Schülers an einer von der Berufsschule im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses organisierten Klassenfahrt ist jedenfalls dann nicht anders zu bewerten als der Schulbesuch selbst, wenn die Schule die Klassenfahrt als Pflichtveranstaltung behandelt hat. Wird eine Klassenfahrt von der Schule für die Schüler der betreffenden Klasse als verbindliche Schulveranstaltung dargestellt, können die Schüler hieraus den Schluß ziehen, sie seien zu der Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich ebenso wie zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Unerheblich ist dabei, ob nach den schulrechtlichen Bestimmungen für die Schüler ohne weiteres die Möglichkeit bestanden hätte, von der Klassenfahrt dispensiert zu werden, oder ob dies nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen der Fall war. Denn die Situation der Schüler ist dann, wenn es sich bei der Klassenfahrt um eine Schulveranstaltung handelt oder die Schüler zumindest durch den von der Schule gesetzten Rechtsschein davon ausgehen müssen, vergleichbar mit derjenigen eines Lehrers, der mit seiner Schulklasse eine von der zuständigen Stelle genehmigte Klassenfahrt unternimmt. Bei der Prüfung der beruflichen Veranlassung einer solchen Klassenreise ist auch dann, wenn sie einen privaten Erlebniswert hat, nicht zu untersuchen, ob der Lehrer rechtliche Möglichkeiten gehabt hätte, sich der Teilnahme an dieser Reise zu entziehen.
2. Im Streitfall hat das FG aus der im finanzgerichtlichen Verfahren erteilten Auskunft der Schule in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß diese die Klassenfahrt als verbindliche Schulveranstaltung angesehen und diesen Eindruck auch den Schülern vermittelt hat. Deshalb ist es unerheblich, ob der Kläger bei der erheblich später durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem FG möglicherweise von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgegangen ist. Aus diesem Grunde kann auch offenbleiben, ob der diesbezügliche Sachvortrag des FA, dessen Richtigkeit vom Kläger bestritten wird, überhaupt im Revisionsverfahren berücksichtigt werden könnte, da ein entsprechend früheres Vorbringen sich weder aus dem finanzgerichtlichen Urteil noch aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt.
3. Die bisherige steuerliche Behandlung von Reisen im Rahmen einer Referendar-Arbeitsgemeinschaft durch den BFH erfordert keine andere Beurteilung des Streitfalles. Der dem BFH-Beschluß vom 25.April 1986 VI B 41/85 (BFH/NV 1986, 656) zugrunde liegende Sachverhalt war insofern anders gelagert, als das FG nicht festgestellt hatte und auch nicht behauptet worden war, daß es sich bei der Reise nach Rom um eine verbindliche Veranstaltung im Rahmen der Referendar-Arbeitsgemeinschaft gehandelt habe. Für die Entscheidung, ob eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung für eine Reise besteht, macht es einen Unterschied, ob die Teilnahme an der Reise die vom Arbeitnehmer im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses geschuldete Arbeitsleistung ist oder ob es sich bei der Reise um eine Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltung einer staatlichen oder kommunalen Stelle handelt, für die Sonderurlaub gewährt werden kann, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist (vgl. z.B. § 7 Nr.1 der Sonderurlaubsverordnung vom 15.Mai 1991, BGBl I, S.1122; vgl. auch § 5 Abs.1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 2.Januar 1967, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Westfalen, S.13 ff.). Denn ob und ggf. für welche Reisen ein Arbeitnehmer Sonderurlaub in Anspruch nimmt, steht in seinem freien Belieben, so daß bei dieser Entscheidung deshalb auch --anders als bei der Teilnahme an einer verbindlichen Schulveranstaltung-- in nicht unerheblichem Maße nichtberufliche (private) Gesichtspunkte i.S. des § 12 Nr.1 EStG (privater Erlebniswert der Reise) eine Rolle spielen können.
4. Wenn --wie im Streitfall-- aufgrund der Genehmigung der Klassenfahrt durch die zuständigen Stellen das genehmigte Reiseprogramm zum Gegenstand der Schulausbildung geworden ist, kommt es grundsätzlich für die Anerkennung von Werbungskosten nicht mehr darauf an, welches Programm die Reise hatte und ob die einzelnen Veranstaltungen ihrer Art nach den beruflichen Anlaß bestätigen. Denn im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind die mit der Schulausbildung zusammenhängenden Kosten unabhängig von dem konkreten Gegenstand der Schulausbildung Werbungskosten, und zwar auch dann, wenn durch den Besuch der Schule Allgemeinwissen vermittelt wird (vgl. Urteil in BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356; in BFHE 142, 258, BStBl II 1985, 89). Folgerichtig kann dem Werbungskostenabzug bei einer als Schulveranstaltung genehmigten Klassenfahrt in der Regel nicht entgegenstehen, daß sie --wie auch die übrige Schulausbildung-- der Erweiterung des Allgemeinwissens dient. Ob ausnahmsweise etwas anderes dann gelten kann, wenn Schule und Schüler mißbräuchlich zur Erlangung ungerechtfertigter steuerlicher Vorteile zusammenwirken und die Schule wissentlich ein nach den schulrechtlichen Bestimmungen nicht genehmigungsfähiges Programm für eine Klassenfahrt billigt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn das FG hat hier keine Anhaltspunkte für einen derartigen Sachverhalt festgestellt.
Fundstellen
Haufe-Index 64427 |
BFH/NV 1992, 44 |
BStBl II 1992, 531 |
BFHE 167, 115 |
BFHE 1992, 115 |
BB 1992, 1056 (L) |
DB 1992, 1326-1327 (LT) |
DStR 1992, 1131 (KT) |
DStZ 1992, 407 (KT) |
HFR 1992, 340 (LT) |
StE 1992, 306 (K) |