Entscheidungsstichwort (Thema)
Anbau eines Carports und eines Abstellraumes nicht nach § 10e Abs.2 EStG begünstigt
Leitsatz (amtlich)
Der Anbau eines "Carports" und eines Abstellraumes ist nicht als Erweiterung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung nach § 10e Abs.2 EStG begünstigt (Fortführung des BFH-Urteils vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).
Normenkette
EStG § 10e Abs. 2; II. WoBauG § 17 Abs. 2
Tatbestand
Die im Streitjahr 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem eigengenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Auf diesem Grundstück errichteten sie 1988 einen überdachten PKW-Einstellplatz (Carport) mit angrenzendem Abstellraum (Herstellungskosten 10 263 DM). Der Carport grenzt mit einer Seite an den Abstellraum, mit einer anderen an die Hauswand und ist auf zwei Seiten offen. Im Zusammenhang damit gestalteten sie mit einem Aufwand von 32 307 DM die Außenanlagen um. Gleichzeitig begannen sie den erst 1990 fertiggestellten Ausbau der bisherigen Garage als Arbeitszimmer (Aufwendungen 1988: 4 235 DM).
Für diese Aufwendungen beantragten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung für 1988 erfolglos einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 2 341 DM sowie die Ermäßigung nach § 34f EStG für ein Kind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, die Aufwendungen für den Ausbau der Garage dürften schon deshalb nicht nach § 10e Abs.2 EStG berücksichtigt werden, weil er --mangels Bezugsfertigkeit-- im Streitjahr noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei. Aufwendungen für Außenanlagen seien nicht nach § 10e EStG begünstigt. Die Errichtung eines Carports sei mangels räumlicher Umschließung weder ein Ausbau noch eine Erweiterung i.S. des § 10e Abs.2 EStG.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von § 10e und § 34f EStG.
Sie machen geltend, zur Wohnung gehöre auch eine Garage. Davon sei der Gesetzgeber ebenfalls ausgegangen (BTDrucks 10/3633, S.4). Lediglich aus Vereinfachungsgründen sei eine der Vorgängerregelung (§ 7b Abs.4 Satz 1 EStG) entsprechende ausdrückliche Erwähnung der Garage als "Wohnzwecken dienend" unterblieben. Dementsprechend werte auch die Finanzverwaltung die nachträgliche Erstellung einer Garage als Ausbau oder Erweiterung i.S. des § 10e Abs.2 EStG (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 31. Dezember 1994, BStBl I 1994, 887 Tz.10). Die Auffassung des BMF, die Errichtung eines Carports sei nicht begünstigt, weil ihm die räumliche Umschließung als Schutz gegen äußere Einflüsse fehle, benachteilige im Widerspruch zu den Zielen des § 10e EStG gerade einkommensschwache Bürger, die sich den Bau einer Garage nicht leisten könnten. Der Carport der Kläger sei im übrigen weitgehend umschlossen.
Außerdem ständen die Errichtung von Carport und Abstellraum im Zusammenhang mit dem Ausbau der Garage zu Wohnraum; beides sei als einheitliche Baumaßnahme zu beurteilen. Außenanlagen seien zwar keine Bestandteile der Wohnung; die Aufwendungen hierfür seien jedoch durch die Errichtung des Carports bedingt und deshalb mitbegünstigt.
Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer für 1988 unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages nach § 10e EStG in Höhe von 2 128,50 DM und einer Steuerermäßigung nach § 34f EStG in Höhe von 600 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) für die Errichtung des Carports mit dem Abstellraum und die Außenanlagen die Vergünstigung nach § 10e Abs.2 EStG versagt.
1. Für die Begriffe "Ausbauten" und "Erweiterungen" gelten die Begriffsbestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes --II.WoBauG-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399).
Wohnungsbau durch Erweiterung setzt --ebenso wie Wohnungsbau durch Ausbau-- voraus, daß durch die Baumaßnahme Wohnraum geschaffen wird. Der erkennende Senat hat deshalb im Urteil in BFHE 177, 399, 402 entschieden, daß unter Wohnraum i.S. des § 17 des II.WoBauG i.V.m. § 10e Abs.2 EStG nur solche Räume zu verstehen sind, die nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BVO) als vollwertige Wohnräume voll in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sind. Ein Ausbau ist nach § 10e Abs.2 EStG deshalb nur dann begünstigt, wenn hierdurch zusätzliche Räume geschaffen werden, die nach den §§ 42 und 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO voll auf die Wohnfläche anzurechnen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieser Entscheidung verwiesen.
2. Im Streitfall ist durch den Anbau eines Carports und eines Abstellraumes kein Wohnraum i.S. des § 17 des II.WoBauG i.V.m. § 10e Abs.2 EStG geschaffen worden. Abstellräume und Garagen sind nach § 42 Abs.4 Nr.1 der II.BVO Zubehörräume, die nicht auf die Wohnfläche anzurechnen und deshalb keine vollwertigen Wohnräume i.S. des § 44 Abs.1 Nr.1 der II.BVO sind. Für nicht oder nicht ganz umschlossene PKW-Stellplätze gilt nichts anderes.
3. Offenbleiben kann, ob die streitigen Aufwendungen für die Außenanlagen schon deshalb nicht nach § 10e EStG begünstigt sind, weil es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Wohnung oder Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sondern um selbständige unbewegliche --von Grund und Boden wie Gebäude zu unterscheidende-- Wirtschaftsgüter handelt (vgl. z.B. FG Köln vom 7. September 1993 8 K 446/92, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 203 --Revision IX R 13/94--; Schleswig-Holsteinisches FG vom 16. März 1994 II 1139/93, EFG 1994, 748, rechtskräftig; Meyer in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 10e EStG Rz.68; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 14.Aufl. 1995, § 10e Rz.80; Grube, Deutsche Steuer-Zeitung 1991, 97, 101). Im Streitfall scheitert deren Berücksichtigung bereits daran, daß sie nicht einmal als Teil einer ggf. einheitlich zu beurteilenden, nach § 10e Abs.1 oder 2 EStG begünstigten Baumaßnahme angesehen werden könnten, weil die Errichtung des Carports und des Abstellraumes nicht begünstigt ist.
4. Soweit die Kläger meinen, die Aufwendungen für Carport, Abstellraum und Außenanlagen hingen mit dem im Streitjahr noch nicht fertiggestellten Ausbau der früheren Garage zu Wohnraum zusammen und bildeten insgesamt eine einheitliche Baumaßnahme, läßt der Senat Zweifel unerörtert. Denn darüber ist erst für den Veranlagungszeitraum zu entscheiden, in dem dieser Raum zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
5. Mangels Berechtigung zur Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Abs.1 bis 5 EStG erhalten die Kläger kein Baukindergeld nach § 34f Abs.2 EStG.
Fundstellen
Haufe-Index 65985 |
BFH/NV 1996, 135 |
BStBl II 1996, 360 |
BFHE 179, 413 |
BFHE 1996, 413 |
BB 1996, 1044 |
BB 1996, 1044 (LT) |
DB 1996, 1112-1113 (LT) |
DStR 1996, 503 (K) |
HFR 1996, 409-410 (L) |
StE 1996, 262 (K) |