Leitsatz (amtlich)
Erhebliche Kosten der Umstellung der Ofenheizung in eine Gas-Etagenheizung in einem zwei Jahre vor der Umstellung erworbenen Mietshaus sind Herstellungskosten.
Normenkette
EStG §§ 7, 9, 21
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Immobilienmakler und Eigentümer mehrerer Mietshäuser.
Im Jahre 1970 erwarb er ein Mietshaus und ließ im Jahre 1972 die in den Wohnungen befindlichen Kohleöfen durch Gas-Etagenheizungen ersetzen. Die Aufwendungen von 145 627 DM sah er als Erhaltungsaufwand an und verteilte sie gemäß § 82 b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit je 48 542,34 DM auf die Jahre 1972 und 1973.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) behandelte die Aufwendungen für die Heizung als Herstellungskosten, die er gemäß § 82 a EStDV nur in Höhe von 14 563 DM pro Jahr als Werbungskosten abzog.
Während der Einspruch erfolglos blieb, gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Es hat sein Urteil wie folgt begründet:
Bei dem Aufwand für die Umstellung der Heizung habe es sich um Modernisierungsaufwand gehandelt, der als Erhaltungsaufwand sofort abziehbare Werbungskosten darstelle.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA mit folgender Begründung:
Bei den Heizungsumstellungskosten handele es sich um Herstellungsaufwand, weil der Nutzungswert des Hauses erheblich erhöht worden sei und die Aufwendungen kurz nach Erwerb des Grundstücks anfielen.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des FA wird die Entscheidung des FG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zutreffend hat das FA die Aufwendungen des Klägers für die Umstellung der Heizung in seinem 1970 erworbenen Haus als Herstellungsaufwand behandelt.
Die Umstellung der Heizung von Kohleöfen auf Gas-Etagenheizung mag eine übliche Modernisierung i. S. der Rechtsprechung des Senats sein (Urteil vom 24. Juli 1979 VIII R 162/78, BFHE 128, 385, BStBl II 1980, 7). Dennoch kann nicht Erhaltungsaufwand angenommen werden. Es ist zu berücksichtigen, daß die Heizung bereits im zweiten Jahr nach dem Erwerb des Gebäudes mit einem hohen Kostenaufwand (ca. 150 000 DM, 58 v. H. der Gebäudeanschaffungskosten) umgestellt wurde. In derartigen Fällen ist nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) Herstellungsaufwand gegeben. Der Kläger hatte 1970 ein Gebäude mit einer Heizung erworben, die bereits damals nicht mehr einem zeitgemäßen Wohnkomfort entsprach. Die Wertminderung wurde 1972 im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb durch die Umstellungsarbeiten ausgeglichen.
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß derartige Aufwendungen Werbungskosten sein können, wenn sie in der Person des Veräußerers (dazu BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672) oder in der Person des Erwerbers nach Ablauf des anschaffungsnahen Zeitraums entstehen. Entscheidend ist, ob der Aufwand schon oder noch durch Kaufpreisüberlegungen beeinflußt ist.
Danach hat das FA zutreffend nur die Absetzungen nach § 82 a EStDV gewährt.
Fundstellen
Haufe-Index 73654 |
BStBl II 1980, 744 |
BFHE 1981, 312 |
NJW 1981, 1112 |