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BFH Urteil vom 11.12.2008 - VI R 20/05 (NV) (veröffentlicht am 08.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer bei Leistungen aus Gruppenunfallversicherung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Haftungsbescheid ist sachverhaltsbezogen und berichtigt deshalb aus dem Regelungsgehalt der Lohnsteuer-Anmeldung nur einen bestimmten Sachkomplex.

2. Betrifft der einem Haftungsbescheid zugrunde gelegte Sachkomplex die Auszahlung einer Leistung aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig (Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFH/NV 2009, 474).

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen 10 K 3682/03; EFG 2005, 1864)

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hatte für Arbeitnehmer bei der X Versicherung verschiedene Gruppenunfallversicherungen abgeschlossen, die sowohl das berufliche als auch das private Unfallrisiko der Arbeitnehmer abdeckten. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag stand allein der Klägerin als Versicherungsnehmerin zu. Die Klägerin unterwarf die jährlichen Prämienzahlungen für die Jahre 1997 und 1998 zunächst dem Lohnsteuerabzug, machte die Pauschalversteuerungen allerdings nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. April 1999 VI R 60/96 (BFHE 188, 334, BStBl II 2000, 406) durch Einreichen berichtigter Lohnsteueranmeldungen wieder rückgängig, denen der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zustimmte.

Im Rahmen einer die Jahre 1997 bis 2000 umfassenden Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das FA unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juli 2000 IV C 5 -S 2332- 67/00 (BStBl I 2000, 1204) die Auffassung, dass ein "Wahlrecht" bestehe, entweder die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung oder die an die Arbeitnehmer ausgekehrten Leistungen, soweit sie Arbeitslohn darstellten, dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Daraufhin entschied sich die Klägerin für eine nachgelagerte Besteuerung. Gleichzeitig bat die Klägerin um Nichtvornahme der Lohnversteuerung von Invaliditätszahlungen, die in den Jahren 1997 und 1998 an sechs Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 90 803 DM geleistet worden waren; Grund für die Zahlung dieser Versicherungsleistungen sei der Schadensausgleich für die Gebrauchsminderung geschädigter Gliedmaßen gewesen.

Der Lohnsteuer-Außenprüfer behandelte auch die Versicherungsleistungen bei Invaliditätsfällen, gezahlt nach fünf Unfällen im privaten Bereich und einem Unfall im beruflichen Bereich, als steuerpflichtigen Arbeitslohn und ermittelte aufgrund der Bereitschaft der Klägerin zur Übernahme der anfallenden Mehrsteuern die Nachversteuerung in Form von Netto-Einzelberechnungen.

Mit Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13. Dezember 2001 nahm das FA die Klägerin auch wegen Lohnsteuer für die Invaliditätszahlungen in Haftung. In seinem während des nachfolgenden Einspruchsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 25. Juni 2003 hielt das FA hinsichtlich der Invaliditätszahlungen an seiner Beurteilung fest.

Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage folgte das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1864 veröffentlichten Gründen der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei den streitbefangenen Invaliditätsleistungen aus der Unfallversicherung nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbaren Schadensersatz für erlittenen Gesundheitsschaden gehandelt habe.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

Es beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision des FA ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass das FA die Klägerin zu Unrecht wegen der auf die streitbefangenen Versicherungsleistungen entfallenden Lohnsteuer in Haftung genommen hat.

1. Gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner setzt u.a. voraus, dass in dem Haftungsbescheid der Sachkomplex bezeichnet wird, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer fehlerhaft einbehalten und abgeführt haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 1994 VI R 120/92, BFHE 174, 89, BStBl II 1994, 536). Denn der Haftungsbescheid ist sachverhalts- und nicht wie der Einkommensteuerbescheid zeitraumbezogen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. April 2005 I B 140/04, BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 42d Rz 47; Blümich/Heuermann, § 42d EStG Rz 136, 138; Thomas, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1992, 837, 838, m.w.N.); ein Haftungsbescheid berichtigt deshalb aus dem Regelungsinhalt der Lohnsteueranmeldung nur einen bestimmten Ausschnitt --Sachkomplex-- (Thomas, DStR 1992, 837, 841).

2. Invaliditätszahlungen aus einer vom Arbeitgeber als Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung sind kein Arbeitslohn. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in der Sache VI R 9/05 entschieden, dass die aufgrund einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenunfallversicherung an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Zum Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Auszahlung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer führen vielmehr die vom Arbeitgeber zur Erlangung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers bis zur Auskehrung der Versicherungsleistung erbrachten Beitragsleistungen, der Höhe nach begrenzt auf die an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05.

3. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FA die Klägerin zu Unrecht für die auf die streitbefangenen Invaliditätsleistungen entfallende Lohnsteuer in Haftung genommen. Bezüglich des vom FA seinem angefochtenen Haftungsbescheid zugrunde gelegten streitigen Sachkomplexes hat die Klägerin als Arbeitgeberin keine Lohnsteuer fehlerhaft einbehalten und abgeführt. Deshalb kann offen bleiben, ob --wie die vorinstanzliche Entscheidung ausgeführt hat-- die Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid wegen der auf die Invaliditätsleistungen entfallenden Lohnsteuer nicht ermessensgerecht gewesen ist.

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 904

HFR 2009, 674

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