Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgebliche Steuerklasse für den Schlußerben bei Änderungen eines Berliner Testaments durch den letztversterbenden Ehegatten
Leitsatz (NV)
Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) gegenseitig als Erben eingesetzt und dem überlebenden Ehegatten das Recht eingeräumt, die Schlußerbenfolge sowie die Verteilung des Nachlasses zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG zugunsten des Schlußerben insoweit anwendbar, als der überlebende Ehegatte durch eine spätere Verfügung von Todes wegen die Erbquote des Schlußerben nicht verändert hat. Löst sich der überlebende Ehegatte durch Änderungen des gemeinsamen Testaments nicht von der mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen Regelung der Erbquote, bleibt insoweit die Bindung bestehen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der überlebende Ehegatte eine im gemeinsamen Testament enthaltene Teilungsanordnung durch ein Vorausvermächtnis zugunsten des Schlußerben ersetzt oder die Erbquote eines weiteren Erben verändert, solange die Erbquote des Schlußerben hiervon nicht berührt wird.
Macht der überlebende Ehegatte von seinem Änderungsrecht dadurch Gebrauch, daß er abweichend vom gemeinschaftlichen Testament einem Schlußerben, dessen Erbquote als solche unverändert bestehen bleibt, ein Vorausvermächtnis aussetzt, kann für diesen Vermächtniserwerb § 15 Abs. 3 ErbStG nicht angewandt werden. Denn ein derartiges Vorausvermächtnis beruht auf einer eigenständigen Verfügung des überlebenden Ehegatten.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 3, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1; BGB § 2255 S. 1, § 2269
Verfahrensgang
FG Köln (EFG 1997, 21) |
Fundstellen
Haufe-Index 422452 |
BFH/NV 2000, 190 |
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