Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldner der Hinterziehungszinsen
Leitsatz (NV)
Eine GmbH schuldet die Hinterziehungszinsen zu Steuern, die ihr Geschäftsführer zu ihrem Vorteil hinterzieht.
Normenkette
AO 1977 § 235 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1981 Hinterziehungszinsen fest. Während der Einspruch erfolglos blieb, hob das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 394 abgedruckten Urteil den Bescheid über die Zinsfestsetzung mit der Begründung auf, Zinsschuldner sei nicht die Klägerin, sondern allenfalls deren Geschäftsführer. Ob diesem die Steuerhinterziehung zur Last fällt, blieb offen.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 235 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Die Klägerin ist Schuldnerin der Hinterziehungszinsen, wenn ihr Geschäftsführer zu ihrem Vorteil Steuern hinterzogen hat (§ 235 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977). Nach diesen Vorschriften sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bezweckt die Abschöpfung des steuerlichen Vorteils des Steuerschuldners. Dieser Vorteil liegt in verspäteter Zahlung der geschuldeten Steuer (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. April 1989 X R 3/86, BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596). So schulden die Gesellschafter einer Personengesellschaft Hinterziehungszinsen, wenn deren Geschäftsführer Einkommensteuer zum Vorteil der Gesellschafter hinterzieht (BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596). Dementsprechend schuldet eine Personengesellschaft, die als solche der Umsatzsteuer unterliegt, Hinterziehungszinsen, wenn ihr Geschäftsführer Umsatzsteuer zu ihren Gunsten hinterzieht. Bei der Inanspruchnahme der Personengesellschaft als Zinsschuldner hat das FA keinen Ermessensspielraum (vgl. näher BFHE 156, 383, BStBl II 1989, 596). Unerheblich ist danach, ob der Geschäftsführer als Haftungsschuldner in Betracht kommt (§ 71 AO 1977).
Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das FG hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Geschäftsführer der Klägerin zu deren Vorteil Umsatzsteuer hinterzogen hat. Diese Feststellungen sind nachzuholen.
Fundstellen