Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Organschaft; finanzielle Eingliederung
Leitsatz (NV)
Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, so daß in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (EFG 1998, 148) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der GT zu 95 % und dessen Ehefrau IT zu 5 % beteiligt sind. GT ist an der H-GmbH (GmbH) zu 100 % beteiligt und zu deren Geschäftsführer bestellt. Die Klägerin und die GmbH sind aus einer KG hervorgegangen. Die Klägerin, die das unbewegliche Anlagevermögen der KG fortführte, verpachtete dieses an die GmbH. Umsatzsteuerrechtlich ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) von einer Organschaft aus und behandelte die Klägerin als Organträgerin der durch eine echte Betriebsaufspaltung entstandenen GmbH. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 148 veröffentlicht. Grundvoraussetzung für eine Organschaft sei eine finanzielle Eingliederung. Daran fehle es; die Anteile an der GmbH gehörten ausschließlich GT und nicht der Klägerin.
Mit der Revision rügt das FA, daß das FG die finanzielle Eingliederung bei einer nur mittelbaren Beteiligung zu Unrecht verneint habe. Nach der herrschenden Literaturmeinung, die sich auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) stütze, werde die finanzielle Eingliederung einer Gesellschaft in eine Personengesellschaft auch mittelbar dadurch hergestellt, daß sich die Anteile im Besitz der Gesellschafter befänden. Diese Rechtsauffassung habe der BFH auch aufrechterhalten, als er die Rechtsfiguren des organschaftsähnlichen Verhältnisses und der Unternehmereinheit aufgegeben habe (BFH-Urteil vom 2. August 1979 V R 111/77, BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20). Das FG-Urteil weiche ab von den Urteilen in BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20, und vom 9. Juni 1960 V 119/58 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1961, 112).
Die übrigen Voraussetzungen einer Organschaft -wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung- seien im Streitfall, wie sich aus den Entscheidungsgründen des FG entnehmen lasse, unstreitig.
Das FA beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zutreffend habe das FG die finanzielle Eingliederung abgelehnt. Aber auch die weiteren Voraussetzungen einer Organschaft lägen nicht vor.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Entgegen der Auffassung des FG ist die GmbH in die Klägerin finanziell eingegliedert. Der Senat kann in der Sache nicht durcherkennen, da die zur Beurteilung der weiteren Voraussetzungen einer Organschaft notwendigen Tatsachen nicht festgestellt sind.
1. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG 1980) wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Es liegt dann eine Organschaft mit der Folge vor, daß die Organgesellschaft als Teil des anderen Unternehmens anzusehen ist, gegenseitige Leistungen also als Innenleistungen zu behandeln sind.
2. Finanziell ist eine Organgesellschaft eingegliedert, wenn der Organträger an ihr so beteiligt ist, daß er seinen Willen durchsetzen kann. Nach ständiger Rechtsprechung (RFH-Urteile vom 30. November 1934 V A 687/33, RStBl 1935, 660; vom 12. Juli 1940 V 426/38, RStBl 1940, 910; BFH-Urteile in HFR 1961, 112; vom 30. Juni 1960 V 86/58, HFR 1961, 114; in BFHE 128, 557, BStBl II 1980, 20; BFH-Beschluß vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277) und ganz herrschender Meinung im Schrifttum (Klenk in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuerrecht, § 2 UStG Rdnr. 92, m.w.N.; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 2 Rdnr. 686; Birkenfeld, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, I, § 37 Rdnr. 220; Lippross, Umsatzsteuer, 19. Aufl. 1996, S. 177; Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 2 Anm. 33, m.w.N.) kann eine mittelbare Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft für deren finanzielle Eingliederung ausreichen. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Eine finanzielle Eingliederung bei mittelbarer Beteiligung liegt vor, wenn die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern der Organträgergesellschaft (Muttergesellschaft) gehalten wird, so daß in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Anteile oder Stimmrechte verfügen und damit der Organträger mittelbar seinen Willen auch in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen gegeben; GT ist an der GmbH zu 100 % und an der Klägerin selbst zu 95 % beteiligt. Damit ist die GmbH als Organgesellschaft in das übergeordnete Unternehmen der Klägerin (Organträgerin) eingegliedert. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht einer mittelbaren Beherrschung nicht entgegen, daß nach § 709 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für jedes ihrer Geschäfte die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Die Frage der Einflußnahme auf die GmbH stellt sich erst, wenn sich die Gesellschafter der Klägerin auf ein Geschäft geeinigt haben. Die so vereinbarten Maßnahmen können dann über die Beteiligung des Gesellschafters GT in der GmbH im Sinne der Klägerin durchgesetzt werden.
Das FG stützt sich zu Unrecht auf die Urteile des FG München vom 17. September 1987 III (XIV) 275/81 U (EFG 1988, 90) und vom 20. Januar 1994 14 K 3745/90 (EFG 1994, 1020). In diesen Fällen ging es um das Verhältnis von zwei (Schwester-)Kapitalgesellschaften, deren Anteile ausschließlich von natürlichen Personen im Privatvermögen gehalten wurden. Der erkennende Senat hat sich mit Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 25/94 (BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441) -unter Bestätigung des FG-Urteils in EFG 1994, 1020- der Auffassung angeschlossen, daß in diesen Fällen eine Organschaft zwischen den beiden Kapitalgesellschaften nicht vorliegt, weil keine der beiden in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet ist. Der Senat selbst hat in dem Urteil in BFHE 182, 392, BStBl II 1997, 441 aber auch ausdrücklich dahinstehen lassen, ob eine ausschließlich mittelbare Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft für deren finanzielle Eingliederung ausreichend ist.
3. Für die wirtschaftliche Eingliederung ist charakteristisch, daß die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Insbesondere in den Fällen der Betriebsaufspaltung kann das der Fall sein, wenn der Organträger der Organgesellschaft die wesentlichen Betriebsgrundlagen überläßt (BFH-Urteil vom 9. März 1993 V R 124/89, BFHE 172, 541, BStBl II 1994, 129, und BFH-Beschluß vom 17. August 1994 V B 147/92, BFH/NV 1995, 749; Mößlang/Klenk, in Sölch/Ringleb/List, a.a.O., § 2 Rdnr. 94; Stadie, a.a.O., § 2 Rdnr. 693; vgl. auch Birkenfeld, a.a.O., Rdnr. 224 f.).
Das FG hat zu der Frage der wirtschaftlichen Eingliederung keine Feststellungen getroffen. Zwar überließ die Klägerin der GmbH das unbewegliche Anlagevermögen zur Nutzung. Ob es sich dabei aber um wesentliche Grundlagen der GmbH handelt, ist nicht eindeutig. Auch die Beteiligten haben sich dazu in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich geäußert. Zweifel bestehen darüber hinaus deshalb, weil die GmbH nach den Feststellungen des FG selbst Eigentümerin zahlreicher bebauter und unbebauter Grundstücke war.
Fundstellen
Haufe-Index 55119 |
BFH/NV 1999, 1136 |
DStRE 1999, 346 |
HFR 1999, 663 |
UR 1999, 491 |