Leitsatz (amtlich)
Verbüßt der Zustellungsempfänger eine nicht nur kurzfristige Strafhaft, so ist eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO in seiner bisherigen Wohnung unwirksam, auch wenn dort noch seine Angehörigen wohnen.
Orientierungssatz
1. Für den Begriff "Wohnung" i.S. des § 181 ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, d.h. darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt, und insbesondere darauf, ob er dort schläft; nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften auf (vgl. BFH-Rechtsprechung).
2. NV: Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorzutragen. Das rechtzeitige tatsächliche Vorbringen kann auch noch nach Ablauf dieser Frist ergänzt und vervollständigt werden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
3. NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verzögerungen bei der Beförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, können nicht als dessen Verschulden gewertet werden (vgl. ständige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes).
Normenkette
ZPO § 181; VwGO § 3; FGO § 56 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Mit Haftungsbescheid vom 21.Juni 1985 nahm der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) für insgesamt 202 747,16 DM Eingangsabgaben mit der Begründung in Anspruch, als Steuerhinterzieher hafte er für verkürzte Abgaben. Den Einspruch des Klägers wies das HZA mit Entscheidung vom 11.März 1986 als unbegründet zurück. Diese Entscheidung wurde zugestellt mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 18.März 1986 in der Familienwohnung an die Ehefrau des Klägers.
Mit Schreiben vom 30.April 1986, beim Finanzgericht (FG) eingegangen am 5.Mai 1986, erhob der Kläger Klage und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, er habe am 3.März 1986 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt angetreten. Seine Ehefrau habe ihm die Einspruchsentscheidung dorthin nachgesandt, so daß er diese erst verspätet erhalten habe.
Das FG entschied durch Zwischenurteil vorab, daß die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Steuerhaftungsbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung begehrt, zulässig sei. Zur Begründung führte es aus: Die Einspruchsentscheidung sei dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden; denn die Ersatzzustellung am 18.März 1986 sei rechtlich unwirksam, weil sich der Kläger ab dem 3.März 1986 in Strafhaft befunden habe. Die Klagefrist sei somit nicht in Lauf gesetzt worden, die Klage demnach nach § 46 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig.
++/ Mit Revisionsschrift vom 5. Februar 1987 --eingegangen beim FG am 6. Februar 1987-- legte das HZA gegen das ihm am 7. Januar 1987 zugegangene Urteil Revision ein. Diese Revision begründete das HZA mit Schreiben vom 4. März 1987 --eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 10. März 1987-- im wesentlichen wie folgt: Im vorliegenden Fall sei die Einspruchsentscheidung in der Familienwohnung durch Übergabe an die Ehefrau des Klägers zugestellt worden (Ersatzzustellung; § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--, § 181 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Diese Ersatzzustellung sei rechtswirksam, da die bisherige Ehewohnung des Klägers während der Zeit seiner Inhaftierung ihre Eigenschaft als räumlicher Mittelpunkt des Lebens nicht verloren habe. Vielmehr wohnten dort die Ehefrau des Klägers und seine Kinder und es sei davon auszugehen, daß er nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe wieder dorthin zurückkehren werde.
Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage "für unzulässig zu erklären".
Mit dem HZA am 18. März 1987 zugestelltem Schreiben vom 11. März 1987 wies der Vorsitzende des Senats das HZA darauf hin, daß die Revisionsbegründungsfrist am 9. März 1987 abgelaufen und daher die Revisionsbegründung verspätet eingegangen sei; auf § 56 FGO werde hingewiesen. Mit Schreiben vom 18. März 1987 --eingegangen beim BFH am 23. März 1987-- beantragte das HZA, ihm wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte es aus: Das HZA treffe an der Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden. Die Revisionsbegründung sei am 4. März 1987 mit einfachem Brief zur Post gegeben worden, wie sich aus den beigefügten Ablichtungen aus seinen Akten ergebe. Nach der normalen Brieflaufzeit hätte der Brief im Regelfall spätestens am zweiten Tag nach der Einlieferung bei der Post, also am 6. März 1987, beim BFH eintreffen müssen. Ihm, dem HZA, könne es nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn sich wider Erwarten die Briefbeförderung erheblich verzögert habe. Auf den Hinweis der Geschäftsstelle des Senats, daß der Schriftsatz vom 4. März 1987 durch Päckchen an den BFH versandt worden sei, legte das HZA mit Schreiben vom 17. Juli 1987 ein Schreiben der Oberpostdirektion ... vom 9. Juli 1987 vor; danach sollen Päckchen für den Fernbereich zwei, spätestens drei Tage nach der Einlieferung dem Empfänger zugehen, was für den konkret dargelegten Fall bedeute, daß die betreffende Sendung im Regelfall am 6., spätestens am 7. März 1987 beim BFH hätte vorliegen müssen.
Der Kläger beantragt, die Revision des HZA als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung führt er aus:
Dem HZA könne Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Das Schreiben der Deutschen Bundespost vom 9. Juli 1987 ändere daran nichts. Da das HZA sich entschieden habe, seine Revisionsbegründung mit einem Päckchen auf den Weg zu geben, müsse es sich von vornherein im klaren gewesen sein, daß bei einer Paketzustellung jederzeit Verzögerungen auftreten könnten (Beweis: Auskunft der Oberpostdirektion ...). Das HZA hätte daher seine Revisionsbegründung wesentlich früher auf den Postweg geben müssen. Außerdem hätte es hier doch eines Nachforschungsantrages bedurft, um die außergewöhnliche Verspätung der Zustellung im vorliegenden Fall zu erklären. Überdies sei der Vortrag des HZA vom 17. Juli 1987 als verspätet zurückzuweisen.
Schließlich sei die Revision unbegründet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung gehe übereinstimmend davon aus, daß bei Strafgefangenen die Zustellung am Wohnort unwirksam sei und statt dessen die Zustellung unmittelbar über die jeweilige Justizvollzugsanstalt hätte erfolgen müssen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob durch Hinterlegung beim Postamt am Wohnsitz des Klägers oder Entgegennahme der Urkunde durch die Ehefrau am Wohnsitz die unwirksame Zustellung erfolgt sei. Überdies sei er für seine Ehefrau damals unmittelbar nicht erreichbar gewesen. Ein Besucherrecht habe bekanntlich erst beantragt werden müssen. Bis die Genehmigung erteilt und der Ehefrau mitgeteilt worden sei, sei mehr Zeit verstrichen, wie wenn, wie geschehen, die Post gleich an die zuständige Justizvollzugsanstalt weitergeleitet werde. Hinzu komme noch der behördeninterne Dienstweg bei der Justizvollzugsanstalt, auf den er, der Kläger, keinen Einfluß habe. /++
Entscheidungsgründe
++/ Die Revision des HZA ist zulässig. Das HZA hat zwar die Frist zur Begründung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) versäumt. Doch ist ihm nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Frist zur Begründung der Revision ist versäumt worden. Diese Frist beginnt nach ständiger Rechtsprechung mit Ablauf der Einlegungsfrist. Diese Frist --von dem HZA durch rechtzeitige Einreichung der Revisionsschrift beachtet-- lief am 9. Februar 1987 ab, die Frist zur Begründung der Revision also am 9. März 1987. Innerhalb dieser Frist ist weder die Revisionsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) eingegangen.
Dem Antrag des HZA auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu entsprechen. Er ist am 23. März 1987, d.h. rechtzeitig innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Frist gestellt worden. Weggefallen ist das zur Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist entgegenstehende Hindernis mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden des Senats vom 11. März 1987, d.h. am 18. März 1987. Zu diesem Zeitpunkt lag die Revisionsbegründung des HZA dem BFH bereits vor, so daß auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO erfüllt ist.
Es ist auch hinreichend glaubhaft gemacht, daß das HZA ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes können Verzögerungen bei der Beförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht als dessen Verschulden gewertet werden. In der Verantwortung des Revisionsklägers liegt nur, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost beim regelmäßigen Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht. Dem ist mit der Aufgabe der Sendung am Mittwoch, den 4. März 1987 --dieser Zeitpunkt ist durch die Vorlage von Ablichtungen aus den Behördenakten in ausreichender Weise glaubhaft gemacht worden--, noch genügt worden. Denn die Sendung hätte nach Auskunft der Oberpostdirektion bei normalem Postlauf mittels Päckchen spätestens am Samstag, den 7. März 1987, also fristgerecht beim BFH eintreffen müssen. Aus der Auskunft der Oberpostdirektion ergibt sich nicht, daß die vom FA gewählte Versendung als Päckchen zu einer längeren Postlaufzeit als bis zum 9. März 1987 geführt hätte. Das HZA durfte darauf vertrauen, daß die von der Bundespost nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden.
Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, das Vorbringen des HZA im Schriftsatz vom 17. Juli 1987 (mit dem anliegenden Schreiben der Oberpostdirektion vom 9. Juli 1987) sei verspätet. Zwar sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorzutragen. Das ist hier auch dadurch geschehen, daß das HZA innerhalb dieser Frist vorgetragen hat, es habe die Revisionsbegründungsschrift bereits am 4. März 1987 zur Post gegeben und darauf vertrauen dürfen, sie gelange bis zum 9. März 1987 an den BFH. Der spätere Hinweis des HZA auf die normalen Postlaufzeiten für Päckchen stellt lediglich eine Ergänzung und Vervollständigung des rechtzeitigen tatsächlichen Vorbringens und einen Akt der Glaubhaftmachung dar. Er kann trotz des Umstandes berücksichtigt werden, daß er nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO beim BFH eingegangen ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 1968 V R 19-20/68, BFHE 94, 563, BStBl II 1969, 272; vom 15. Dezember 1977 VI R 179/75, BFHE 124, 141, BStBl II 1978, 240; vom 27. März 1985 II R 118/83, BFHE 144, 1, BStBl II 1985, 586).
Unzutreffend ist auf die Auffassung des Klägers, es hätte noch eines Nachforschungsauftrages bei der Deutschen Bundespost bedurft, um die außergewöhnliche Verspätung der Zustellung im vorliegenden Fall zu klären. Auf die Frage, welcher Ursache die Verspätung zuzuschreiben ist, kommt es hier nicht an. Maßgebend ist allein, ob das HZA hatte darauf vertrauen dürfen, daß die Revisionsbegründungsschrift rechtzeitig beim BFH eintreffen würde. Das ist nach obigen Ausführungen hier der Fall. /++
Die Revision des HZA ist nicht begründet. Das FG hat die Klage zu Recht für zulässig gehalten.
Nach § 47 Abs.1 FGO beginnt die einmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Einspruchsentscheidungen sind zuzustellen (§ 366 der Abgabenordnung --AO 1977--). Die Zustellung hat nach den Vorschriften des VwZG zu geschehen (§ 122 Abs.5 Satz 2 i.V.m. § 365 Abs.1 AO 1977). Ist die Zustellung unwirksam, so wird die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Im vorliegenden Fall war die Zustellung unwirksam.
Nach den Feststellungen des FG ist die Einspruchsentscheidung dem Kläger nach § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden. Für das Zustellen durch den Postbediensteten gilt u.a. § 181 ZPO (§ 3 Abs.3 VwZG). Danach kann, sofern der Zustellungsadressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird, in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen zugestellt werden. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist die Ersatzzustellung also nur in der "Wohnung" des Zustellungsadressaten zulässig.
Für den Begriff der "Wohnung" i.S. des § 181 ZPO kommt es grundsätzlich auf das tatsächliche Wohnen an, d.h. darauf, ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt, und insbesondere, ob er dort schläft; nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, hebt die Eigenschaft als "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften auf (vgl. BFH-Urteile vom 18.Februar 1986 VIII R 257/83, BFH/NV 1986, 711; vom 11.April 1986 VI R 22/85, BFH/NV 1986, 545, und vom 4.Juni 1987 V R 131/86, BFHE 150, 305, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs --BGH--). In Anwendung dieser Begriffsbestimmung hat der BFH im Urteil in BFH/NV 1986, 545, 546 entschieden, der bisherigen Wohnung gehe diese Eigenschaft verloren, wenn sich der Zustellungsadressat im Zeitpunkt der Ersatzzustellung in mehrmonatiger Untersuchungshaft befinde. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt der Ersatzzustellung in Strafhaft, die --wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanz mittelbar ergibt-- nicht nur kurzfristig war. Ein solcher nicht nur kurzfristiger Zwangsaufenthalt außerhalb der (bisherigen) Wohnung ist ein wesentliches Indiz dafür, daß diese während der Abwesenheit nicht mehr der räumliche Mittelpunkt des Lebens des Klägers war (BFH/NV 1986, 545, 546 und die dort zitierte Rechtsprechung des BGH; vgl. auch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 4.Juli 1983 9 B 10275.83, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1984, 90).
Zu Unrecht beruft sich das HZA darauf, daß der Kläger zu der Wohnung, in der die Ersatzzustellung vorgenommen worden ist, noch persönliche Beziehungen aufrechterhält, die Ehefrau des Klägers dort noch wohnt und der Kläger auch die Absicht hat, nach Verbüßung der Strafhaft dorthin zurückzukehren. Diesem Umstand allein kann nicht entnommen werden, die Wohnung sei noch räumlicher Mittelpunkt des Lebens des Klägers. Der Kläger hat während der gesamten Dauer der Strafhaft keine Möglichkeit, seine bisherige Wohnung als tatsächliche Wohnstätte zu nutzen. Seine weiterhin bestehenden persönlichen Beziehungen zu seiner Familie können nicht als Umstand angesehen werden, aus dem sich ein weiteres tatsächliches Wohnen des Klägers an diesem Ort ableiten läßt. Dies wäre mit dem Sinn der Regelung des § 181 Abs.1 ZPO nicht vereinbar, die eine möglichst sichere und zuverlässige Benachrichtigung des Empfängers bezweckt und auf der Erwägung beruht, daß die Wohnung der Ort ist, wo am ehesten damit gerechnet werden kann, daß das zuzustellende Schriftstück den Empfänger erreicht (Urteil in BFHE 150, 305). Denn im Falle der Strafhaft des Empfängers muß davon ausgegangen werden, daß dieser allein am Ort seiner Haft zu erreichen ist (vgl. Beschluß des Landgerichts Hagen vom 12.November 1979 46 Qs 251/79, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 1703; Beschluß des Oberlandesgerichts --OLG-- Düsseldorf vom 29.Dezember 1986 1 Ws 1097-1098/86, NJW-RR 1987, 894, 895; Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.Februar 1980 6 UF 137/79, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1980, 718, 719; Beschluß des OLG Koblenz vom 28.Mai 1986 1 Ws 297/86, dokumentiert unter Nr.738629 im Juristischen Informationssystem --JURIS--; Beschluß des Bayerischen OLG München vom 21.November 1983 3 Z 123/82, Der Deutsche Rechtspfleger --Rpfleger-- 1984, 105, 106).
Aus dem BGH-Urteil vom 24.November 1977 III ZR 1/76 (NJW 1978, 1858) ist etwas anderes nicht zu entnehmen. In diesem Urteil hatte der BGH die Frage, ob ein Zustellungsempfänger auch während einer durch Strafverbüßung bedingten knapp zweimonatigen Abwesenheit in den bisher bewohnten Räumen eine "Wohnung" i.S. der Zustellungsvorschriften beibehält, u.a. mit dem Hinweis verneint, die Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes sei ein Indiz dagegen, daß die bisherige Wohnung des Inhaftierten während dieser Zeit der räumliche Mittelpunkt seines Lebens bleibe. Der BGH hat in diesem Urteil allerdings hinzugefügt, daß, wenn der Inhaber auch noch, wie es bei dem dortigen Beklagten der Fall war, während seiner Inhaftierung zu seiner Wohnung keine fortdauernde persönliche Beziehung aufrechterhalte ("wie sie etwa hätte bestehen können, wenn Angehörige des Beklagten noch dort gewohnt hätten"), die bisher bewohnten Räume während dieses Zeitraums ihren Charakter als "Wohnung" verloren hätten. Mit diesem Hinweis hat der BGH aber offenbar nicht zum Ausdruck bringen wollen, daß bei einem Weiterbestehen persönlicher Beziehungen zur bisherigen Wohnung anders entschieden werden müsse. Der Hinweis des BGH ist vielmehr lediglich als verstärkendes Argument zu betrachten.
Fundstellen
BStBl II 1988, 97 |
BFHE 151, 24 |
BFHE 1988, 24 |
ZfZ 1989, 20 (KT) |