Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Leitsatz (NV)
1. Ist die Steuerschuld dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat der Haftungsschuldner dies gegen sich gelten zu lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter oder Bevollmächtigter anzufechten. Dabei kommt es allein auf die rechtliche, nicht dagegen auf die tatsächliche Anfechtungsmöglichkeit an.
2. Zur beschränkten Prüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts bei einer ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützten Revision.
Normenkette
AO § 119; AO 1977 § 166; FGO § 118 Abs. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gründer, beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der ,,X" und ,,Y"-Firmengruppe, die sich auf dem Bausektor betätigte. Die X-KG befaßte sich mit der Planung, Erstellung und Finanzierung von Ein- und Mehrfamilienhäusern. Geschäftsführende Komplementärin war eine Verwaltungs-GmbH, alleiniger Kommanditist der Kläger. Der Kläger war auch alleiniger Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH. Nach Gründung der Y-Gesellschaften im Januar 1972 wurde die Y-Bau KG von der X-KG in der Regel als Generalunternehmerin für die einzelnen Bauvorhaben beauftragt. Auch bei der Y-Bau KG war - ebenso wie bei der daneben bestehenden Y-GmbH & Co. KG - beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Kläger.
Infolge Abschwächung der Baukonjunktur im Frühjahr 1973 gerieten die Gesellschaften des Klägers, die sich weitgehend aus Kundenanzahlungen und Vorsteuererstattungen finanzierten, in Zahlungsschwierigkeiten. Der Kläger traf daraufhin im Juli 1973 eine Vereinbarung mit der Firma A, wonach diese Firma von der X-KG einen Teil der Arbeitnehmer, die ihr geeignet erscheinenden Verträge aus dem Auftragsbestand und den Mietvertrag über die Büroräume übernehmen und im übrigen der X-KG ein Darlehen zur Abwicklung der dieser verbleibenden Bauten gewähren sollte. Nach dem notariellen Angebot des Klägers sollte die Firma A den größten Teil der Geschäftsanteile des Klägers und ab 1. August 1973 auch die faktische Geschäftsführung übernehmen. Nachdem die Zusammenarbeit mit dieser Firma gescheitert war, wurden im Oktober 1973 über die Vermögen sämtlicher Gesellschaften der Firmengruppe des Klägers Konkursverfahren eröffnet.
Der mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betraute Steuerberater des Klägers erhielt als Buchungsbelege hinsichtlich der einzelnen Bauvorhaben nur die ein- und ausgehenden Rechnungen. Aus diesen war der genaue Zeitpunkt der umsatzsteuerlichen Lieferung, des Übergangs der Verfügungsmacht der Häuser auf den Bauherrn, nicht ersichtlich. Insbesondere wurden die letzten Abschlagszahlungen der Kunden, die vertraglich bei Hausübergabe fällig waren, durch Rechnungen ohne Angabe des Übergabebetrages angefordert. Infolgedessen wurden die Umsätze der vom Kläger vertretenen Gesellschaften nicht rechtzeitig vorangemeldet, während der Vorsteuerabzug in voller Höhe in Anspruch genommen wurde. Anläßlich einer im Jahre 1972 bei der X-KG durchgeführten Umsatzsteuerprüfung wies der Prüfer im Prüfungsbericht darauf hin, daß von März bis Juli 1972 in zehn Fällen die Umsätze nicht entsprechend dem Zeitraum der Fertigstellung der Bauten in die monatlichen Voranmeldungen aufgenommen waren. Eine weitere Umsatzsteuerprüfung vom 7. bis 9. August 1973 ergab in Übereinstimmung mit dem steuerlichen Berater der X-KG für das Jahr 1972 einen Nettoumsatz von 4 000 000 DM gegenüber den erklärten und aufgrund der Vorprüfung festgesetzten Beträgen von 1 800 000 DM. Das zuständige Finanzamt (FA) setzte durch Bescheid vom 6. September 1973 die Umsatzsteuer 1972 der X-KG aufgrund der vom Prüfer festgestellten Umsätze, der erklärten Vorsteuerbeträge und einer nichtvorangemeldeten Selbstverbrauchsteuer auf 156 000 DM fest. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Für das Jahr 1971 setzte das FA die Umsatzsteuer aufgrund einer von der X-KG eingereichten Jahreserklärung fest. Für das Jahr 1973 nahm das FA Unternehmereinheit zwischen der X-KG und der Y-Bau KG an. Es setzte auf dieser Grundlage die Umsatzsteuer 1973 der X-KG auf 500 000 DM fest.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) nahm den Kläger als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände der X-KG für 1971 bis 1973 in Anspruch. Die Klage hatte zum größten Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Haftungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer 1973 auf, weil das FA insoweit zu Unrecht vom Bestehen einer Unternehmereinheit ausgegangen sei und folglich die gegen die X-KG festgesetzte Steuerschuld nicht bestehe. Im übrigen wies es die Klage mit folgender Begründung ab:
Der Kläger hafte für die Umsatzsteuerschulden 1971 und 1972 der X-KG nach Art. 97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO 1977) i. V. m. den §§ 103, 105 Abs. 1, § 109 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO), § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), weil er als hierzu verpflichteter Vertreter der Gesellschaft die Steuerbeträge an den Fälligkeitstagen nicht an das FA abgeführt habe und hierdurch Steueransprüche verkürzt worden seien. Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Umsatzsteuer 1971 und 1972 der X-KG vom FA in zutreffender Höhe bestandskräftig festgesetzt worden. Die Nachforderung gegenüber den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1971 beruhe auf der vom Kläger selbst unterzeichneten Jahressteuererklärung. Die Umsatzsteuer 1972 in Höhe von 156 000 DM sei durch bestandskräftigen Bescheid des FA aufgrund der Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung, hinsichtlich derer zwischen dem Prüfer und dem Steuerberater der X-KG Übereinstimmung erzielt worden sei, festgesetzt worden. Der Kläger könne sich gemäß § 119 AO nicht mehr auf die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzungen berufen, weil er als Vertreter der KG in der Lage gewesen wäre, den gegen diese ergangenen Bescheid anzufechten. Soweit insoweit etwaige Versäumnisse der Firma A vorlägen, müsse er sich diese zurechnen lassen. Der Umsatzsteuerbescheid 1972 sei am 6. September 1973, zutreffend adressiert an die Anschrift der X-KG, zur Post gegeben worden. Da das Konkursverfahren über das Vermögen der X-KG erst im Oktober 1973 eröffnet worden sei, habe die Anfechtungsbefugnis des Klägers während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist bestanden. Der Senat brauche deshalb keine Ermittlungen darüber anzustellen, aus welchen Gründen das Landgericht in seinem Strafurteil, durch das der Kläger wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden war, hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuerschuld 1972 zu Ergebnissen gelangt sei, die erheblich von den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung und von den eigenen Umsatzsteuervoranmeldungen der X-KG abwichen.
Der Kläger habe seine Verpflichtungen zur rechtzeitigen Voranmeldung sowie zur Entrichtung der verkürzten Umsatzsteuern der X-KG nicht nur grob fahrlässig, sondern sogar mit bedingtem Vorsatz verletzt. Er könne sich nicht damit entschuldigen, daß er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten seinen Angestellten übertragen und sich außerdem eines Steuerberaters bedient habe. Hinsichtlich der Angestellten (Prokurist, Buchhalter) treffe den Kläger ein Überwachungsverschulden. Er hätte sich über den jeweiligen Baufortschritt der Häuser, die Übergabetermine und damit über den Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit der einzelnen Umsätze, die Abgabe rechtzeitiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuern vergewissern müssen. Da er sich aber nicht in gehöriger Weise um die steuerlichen Angelegenheiten der X-KG gekümmert habe, habe er billigend in Kauf genommen, daß Steuerverkürzungen eingetreten seien.
Den Steuerberater habe er nicht vollständig und zutreffend über die für die Erstellung der Steuererklärungen bedeutsamen Betriebsvorgänge unterrichtet. Da der Übergang des jeweils fertigen Bauwerks in die Verfügungsmacht des Auftraggebers aus der kaufmännischen Buchführung nicht ersichtlich gewesen sei, hätte der Kläger diese Vorgänge gesondert erfassen und sie dem Steuerberater mitteilen müssen. Er habe dies bewußt unterlassen, obwohl er über den umsatzsteuerrechtlichen Zeitpunkt der Leistung bei Erstellung schlüsselfertiger Häuser unterrichtet gewesen sei und er in der Schlußbesprechung der Umsatzsteuerprüfung vom August 1972 auf die Notwendigkeit hingewiesen worden sei, monatliche Listen der fertiggestellten und übergebenen Bauten zu führen.
Die Ermessensausübung des FA bei der Inanspruchnahme des Klägers als Haftenden sei nicht zu beanstanden. Es habe in den angefochtenen Verwaltungsakten zum Ausdruck gebracht, daß es sich an den Kläger halte, weil mit Zahlungseingängen aus dem Vermögen der Steuerpflichtigen nicht zu rechnen sei. Diese Annahme habe sich im Laufe des Konkursverfahrens über das Vermögen der X-KG bestätigt.
Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es das gegen ihn ergangene Strafurteil des Landgerichts herangezogen und die darin enthaltenen Feststellungen verwertet habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner beruhe die angefochtene Entscheidung auf mangelnder Sachaufklärung. Denn das FG sei seinem Hinweis auf einem beim Landgericht bezüglich des Strafurteils gestellten Wiederaufnahmeantrag, in dem er die streitigen Umsätze detailliert aufgeführt und unter Beweis gestellt habe, nicht nachgegangen. Es hätte die Akten des Landgerichts zum Wiederaufnahmeverfahren beiziehen müssen.
Nach Ablauf der verlängerten Revisionsbegründungsfrist trug der Kläger ferner vor: Ein Haftungsanspruch bestehe nicht: Der Buchhalter der X-KG habe dem Steuerberater bis zum 31. Dezember 1972 den zutreffenden Nettoumsatz mitgeteilt. Das gelte auch für die Umsätze 1973. Die Feststellungen im Prüfungsbericht vom 21. August 1973 seien fehlerhaft. Insgesamt ergebe sich aufgrund der Umsätze und abzugsfähigen Vorsteuern der X-KG und der Y-Bau KG, wie das FG bei Beiziehung der Akten des Landgerichts zum Wiederaufnahmeverfahren hätte feststellen können, zum 30. September 1973 ein Guthaben von 71 000 DM. Der Ansicht des FG, weitere Ermittlungen seien im Hinblick auf die Bestandskraft der Umsatzsteuerbescheide und der für ihn bestehenden Anfechtungsmöglichkeit gemäß § 119 AO nicht erforderlich gewesen, könne nicht gefolgt werden. Das FG habe im angefochtenen Urteil selbst ausgeführt, daß er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von jeder Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Er habe auch tatsächlich von dem maßgeblichen Umsatzsteuerbescheid keine Kenntnis erlangt, weil er seinerzeit arbeitsunfähig krank gewesen sei und eine Kur absolviert habe. Da er gar nicht in der Lage gewesen sei, Rechtsbehelfe einzulegen, wäre es treuwidrig, wenn das FA sich auf die Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids berufe. Das FG hätte aus diesem Grunde die Richtigkeit der Steuerfestsetzung überprüfen müssen.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der mangelnden Sachaufklärung hinsichtlich der Höhe der von der X-KG geschuldeten Umsatzsteuer greifen nicht durch. Darüber hinaus ist dem Revisionsgericht eine sachliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt, da die Revision nur auf die angeführten Verfahrensmängel gestützt worden ist und die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorliegen (§ 118 Abs. 3 Satz 1 FGO).
1. Der verfassungs- und verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 119 Nr. 3 FGO) besteht im wesentlichen darin, daß dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit gegeben werden muß, sich zu den Tatsachen und Beweisergebnissen, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, vorher zu äußern (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 11. Oktober 1966 2 BvR 252/66, BVerfGE 20, 280, 282, und vom 14. Januar 1969 2 BvR 314/68, BVerfGE 25, 40, 43; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1981 VII R 104/80, BFHE 135, 149, BStBl II 1982, 356, 358). Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, daß das FG das gegen ihn ergangene Strafurteil des Landgerichts und die darin enthaltenen Feststellungen verwertet habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht begründet.
Das FG hat an der vom Kläger in Bezug genommenen Stelle der Urteilsbegründung (Seite 35) die von der Umsatzsteuersonderprüfung und dem Umsatzsteuerbescheid 1972 abweichenden Feststellungen des Strafurteils zur Umsatzsteuerschuld der X-KG unter Hinweis auf § 119 AO und die Bestandskraft des Bescheids gerade nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das ist vom Kläger an anderer Stelle beanstandet worden. Da die Vorinstanz die Feststellungen des Landgerichts zum Umfang der Steuerverkürzung ausdrücklich nicht verwertet hat, bestand keine Verpflichtung, den Kläger hierzu zu hören. Die angefochtene Entscheidung enthält ansonsten im Tatbestand lediglich einen Hinweis auf die Verurteilung des Klägers wegen Untreue und wegen Steuerhinterziehung unter Angabe des Strafmaßes durch das Urteil des Landgerichts. Soweit der Kläger auch in dieser Tatsachenschilderung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sehen sollte, wäre seine Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Denn das setzt voraus, daß der Betroffene substantiiert darlegt, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355, m. w. N.). Daran fehlt es aber; Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger etwa die in der Vorentscheidung angeführte Tatsache seiner strafgerichtlichen Verurteilung hätte bestreiten können und wollen, sind nicht ersichtlich. Im übrigen hat sich der Kläger, wie die Vorentscheidung festgestellt hat, in dem Verfahren vor dem FG selbst auf das Strafurteil des Landgerichts und die darin getroffenen Feststellungen berufen. Es war ihm bekannt, daß dem FG vom FA ein Aktenband ,,Strafverfahren", der die Ablichtung des Strafurteils enthielt, vorgelegt worden war. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs läge deshalb auch dann nicht vor, wenn das FG seiner Entscheidung Feststellungen aus dem Urteil des Strafgerichts zugrunde gelegt hätte. Denn der Kläger hatte Gelegenheit und Anlaß, zu diesen Urteilsfeststellungen Stellung zu nehmen.
2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet der Kläger damit, daß das FG seinem Hinweis auf einem beim Landgericht gestellten Wiederaufnahmeantrag, in dem die Umsätze und die rückständige Umsatzsteuer der X-KG mit einem von der Vorentscheidung völlig abweichenden Ergebnis detailliert aufgeführt und unter Beweis gestellt worden seien, nicht nachgegangen und die entsprechenden Akten des Landgerichts nicht beigezogen habe. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich, daß die vom Kläger gerügte mangelnde Aufklärung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Steuerschuldnerin in den Kalenderjahren 1972 und 1973 betreffen. Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Es hat dann auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu entscheiden (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Im Streitfall ist die Rüge der mangelnden Aufklärung des Sachverhalts nicht begründet. Denn für den Haftungszeitraum 1971 hat der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Steuerfestsetzung und damit den Verfahrensmangel nicht geltend gemacht, die Haftung für die Umsatzsteuer 1973 hat schon das FG aufgehoben, und hinsichtlich der Haftung des Klägers für die Umsatzsteuer 1972 ist die unterbliebene Sachaufklärung für die angefochtene Entscheidung nicht ursächlich.
Das FG hat bereits ausgeführt, daß abweichend von dem Grundsatz, wonach der Haftungsschuldner alle Einwendungen gegen die Steuerschuld geltend machen kann, dies dem Kläger gemäß § 119 AO deshalb versagt sei, weil die Umsatzsteuerschuld 1972 der X-KG gegenüber bestandskräftig festgesetzt und der Kläger in der Lage gewesen wäre, den gegen die KG erlassenen Umsatzsteuerbescheid als deren Vertreter anzufechten. Es hat deshalb von eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuerschuld 1972 trotz der von dem Steuerbescheid abweichenden Feststellungen im Strafurteil abgesehen. Wenn dieser rechtliche Ausgangspunkt des FG zutreffend ist, so war es auch gehindert, den Einwendungen des Klägers nachzugehen, die dieser im Rahmen seines strafgerichtlichen Wiederaufnahmeantrags gegen die Höhe der Umsatzsteuerschuld 1972 geltend gemacht hat. Die vom Kläger gerügte mangelnde Sachaufklärung war dann nicht entscheidungserheblich. Der Senat ist, obwohl der Kläger seine Revision nur auf Verfahrensmängel gestützt hat, nicht gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO daran gehindert, die Anwendbarkeit des § 119 AO auf den Streitfall zu überprüfen. Denn hinsichtlich der Frage, ob es bei Anwendung des richtigen sachlichen Rechts auf den geltend gemachten Verfahrensmangel überhaupt ankommt, hat das Revisionsgericht auch unter der Geltung des § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO die Möglichkeit, das maßgebliche materielle Recht zu prüfen (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 118 Anm. 16Bb; derselbe, Der Verfahrensmangel im finanzgerichtlichen Verfahren, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1968, 173, 242; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl., § 137 Anm. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 10. Oktober 1963 II C 166/60, BVerwGE 17, 16).
Hinsichtlich der mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Umsatzsteuer 1972 hat das FG die Anwendbarkeit des § 119 AO (jetzt § 166 der Abgabenordnung - AO 1977 -) zu Recht bejaht. Die Umsatzsteuerschuld 1972 ist der X-KG gegenüber bestandskräftig festgestellt, weil der Steuerbescheid nicht angefochten worden ist. Der Kläger muß die festgesetzte Steuerschuld von 156 000 DM gegen sich gelten lassen, weil er in der Lage gewesen wäre, den gegen die Steuerpflichtige erlassenen Bescheid als deren Vertreter anzufechten. Für die Anwendbarkeit der hier maßgeblichen zweiten Alternative des § 119 AO kommt es lediglich darauf an, ob der In-Anspruch-Genommene rechtlich in der Lage war, den Steuerbescheid anzufechten. Das Gesetz stellt ebenso wie bei der ersten Alternative der Vorschrift (Haftung als Rechtsnachfolger) auf das Vorhandensein eines objektiven Verhältnisses und nicht auf das tatsächliche Verhalten des Haftungsschuldners ab (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH - vom 28. Juli 1966 V 64/64, BFHE 86, 636, BStBl III 1966, 610; Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 AO Tz. 3). Der Kläger war als Geschäftsführer der in der X-KG geschäftsführenden Komplementär-GmbH während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist rechtlich befugt, den Umsatzsteuerbescheid 1972 namens der Steuerpflichtigen anzufechten. Denn die Einspruchsfrist gegen den am 6. September 1973 zur Post gegebenen Bescheid lief am 9. Oktober 1973 ab (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG -, § 236 Abs. 1, § 82 AO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) und das Konkursverfahren über das Vermögen der X-KG, das seine Vertretungsbefugnis beendete (§ 6 Abs. 1 der Konkursordnung - KO -), wurde erst nach dem 9. Oktober 1973 eröffnet.
Es kann dahinstehen, ob im Hinblick darauf, daß es im Rahmen des § 119 AO auf die tatsächliche Möglichkeit zur Anfechtung des Steuerbescheids nicht ankommt, das Vorbringen des Klägers, er sei wegen Arbeitsunfähigkeit und kurbedingter Abwesenheit vom Ort der Geschäftsleitung der X-KG nicht in der Lage gewesen, fristgerecht Einspruch einzulegen, überhaupt entscheidungserheblich sein kann. Denn insoweit handelt es sich um revisionsrechtlich unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (§ 118 Abs. 2 FGO). Unberücksichtigt bleiben muß auch, ob und inwieweit der Kläger von der Firma A, die nach dem von ihm unterbreiteten Angebot die faktische Geschäftsführung der X-KG übernehmen sollte, an der tatsächlichen Geschäftsführung und damit an der Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert gewesen sein sollte. Nach den Feststellungen des FG haben sich die rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Beteiligung, der Geschäftsführung und der Vertretungsbefugnis bei den vom Kläger beherrschten Gesellschaften vom Beginn des Jahres 1973 bis zur Eröffnung des Konkursverfahren nicht verändert. Die vorgesehene Beteiligung der Firma A kam nicht zustande. Der Kläger war demnach gemäß seiner Rechtsstellung bis zur Konkurseröffnung zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der X-KG berechtigt und verpflichtet. Wenn das FG im Zusammenhang mit der Einschaltung der Firma A weiter festgestellt hat, daß der Kläger am 3. Oktober 1973 von jeder Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei, so hat das seine rechtliche Möglichkeit zur Anfechtung des gegen die X-KG ergangenen Umsatzsteuerbescheids 1972 nicht berührt. Die Feststellung der Vorinstanz kann sich nur auf die faktische Geschäftsführung beziehen, auf die es aber für die Anwendbarkeit des § 119 AO nicht ankommt. Da der Kläger nach seiner fortbestehenden Rechtsstellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH rechtlich in der Lage gewesen wäre, den gegen die X-KG ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1972 anzufechten, muß er im Haftungsverfahren die der Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzte Steuerschuld gegen sich gelten lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß die Umsatzsteuerschuld fehlerhaft festgestellt sei. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß die Haftungsschuld des Klägers der bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuerschuld 1972 entspricht. Wenn sie von weiteren Ermittlungen zur Höhe der Steuerschuld - auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in seinem beim Landgericht gestellten Wiederaufnahmeantrag - abgesehen hat, so beruht die angefochtene Entscheidung wegen der Anwendung des § 119 AO nicht auf einem Verfahrensmangel.
3. Der Kläger hat seine Revision lediglich auf die vorgenannten Verfahrensmängel gestützt. Soweit aus seinem Schriftsatz vom 14. November 1983 auch Einwendungen gegen das Bestehen des materiell-rechtlichen Haftungsanspruchs entnommen werden könnten, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 FGO) vorgebracht worden sind (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 120 FGO Tz. 58). Da der Kläger demnach keine materiell-rechtlichen Rügen erhoben hat, konnte der BFH gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel entscheiden, sofern nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO vorlag.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vorschrift so zu verstehen, daß in den Fällen, in denen eine nach § 115 Abs. 1 FGO wegen der Höhe des Streitwerts statthafte Revision allein auf Verfahrensmängel gestützt wird, ohne das Recht der materiell-rechtlichen Überprüfung der Vorentscheidung nur über die zulässigerweise geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden ist, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO erfüllt sind (Urteil vom 10. März 1976 I R 100/74, BFHE 118, 530, BStBl II 1976, 498; Beschluß vom 24. Mai 1977 IV R 45/76, BFHE 122, 396, BStBl II 1977, 694; Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299). Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 2 (Abweichung von einer Entscheidung des BFH) FGO sind im Streitfall offensichtlich nicht erfüllt. Das FG ist bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts von den vom BFH in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Geschäftsführerhaftung ausgegangen. Der vorliegenden Rechtssache ist keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, da sie das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt. Eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dem Senat ist deshalb eine sachliche Nachprüfung der Vorentscheidung und damit auch ein Eingehen auf die Frage der Pflichtverletzung und des Verschuldens des Klägers verwehrt.
Fundstellen