Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Schulskileiter-Lizenz als Werbungskosten
Leitsatz (NV)
1. Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz können nur unter eng begrenzten Voraussetzungen bei Sportlehrern als Werbungskosten anerkannt werden (Anschluß an BFH-Urteil v. 26. August 1988 VI R 175/85, BFHE 154, 513, BStBl II 1989, 91).
2. Schädlich ist es, wenn der Kläger Schulunterricht nicht im Fach Sport, sondern in den Fächern Technik, Sozialkunde und Deutsch erteilt.
Normenkette
EStG 1982 § 9 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Studienrat am Oberstufenzentrum X, an dem eine gymnasiale Oberstufe, eine Berufsfachschule und eine Berufsschule zusammengefaßt sind. Er erteilt in den beiden letztgenannten Zweigen Unterricht in den Fächern Technik (Technologie, technisches Zeichnen), Sozialkunde und Deutsch. In der Zeit vom 28. März 1982 bis 10. April 1982 nahm der Kläger an einem Lehrgang zum Erwerb der Lehrberechtigung im Skilauf in Frankreich teil.
Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1982 hat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für den Skikurs in Höhe von 2 360 DM (1 320 DM für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und Liftgebühren, 80 DM für zwei Übernachtungen auf der Hin- und Rückreise und 960 DM Mehrverpflegungsaufwand) nicht als Werbungskosten anerkannt.
Die Klage, mit der der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Skikurskosten, als Mehrverpflegungsaufwand allerdings nur noch 120 DM begehrte, hatte bezüglich dieses Punktes Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus:
Die streitigen Aufwendungen für den Skilauf-Prüfungslehrgang in Frankreich seien als Werbungskosten anzuerkennen. Das Gericht bezweifle nicht, daß der Kläger an der Skireise nur deshalb teilgenommen habe, um einen Lehrbefähigungsschein für die Durchführung von Skiklassenfahrten zu erwerben. Dafür spreche insbesondere der vorherige Besuch eines theoretischen Vorbereitungslehrgangs. Da aufgrund einer Verwaltungsanweisung der Erwerb des Lehrberechtigungsscheins unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme eines beaufsichtigenden Lehrers bei Skiklassenreisen sei, sei die berufliche Veranlassung des Lehrgangs zu bejahen. Nach der von der zuständigen Schulbehörde bestätigten Gestaltung des Reiseverlaufs seien private Interessen des Klägers an der Teilnahme des Lehrgangs nur von untergeordneter Bedeutung. Der Umstand, daß der Kläger als Berufsschullehrer tätig sei, stehe dem nicht entgegen. Das Oberstufenzentrum, an dem der Kläger beschäftigt sei, umfasse auch eine gymnasiale Oberstufe. Eine Beschäftigung komme für den Kläger dort ebenfalls in Betracht. Im übrigen könne die Lehrberechtigung im Skilauf für sein berufliches Fortkommen auch sonst von Bedeutung sein.
Gegen diese Entscheidung legte das FA Revision ein.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Nach dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Senats vom heutigen Tage VI R 175/85 können Aufwendungen für die Teilnahme zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz nur unter eng begrenzten Voraussetzungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden. Im Hinblick auf das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes hat der Senat nur bei Lehrern, die in ihrer Schule Sportunterricht geben oder Arbeitsgemeinschaften in Sport leiten, solche Ausgaben als berufliche Fortbildungskosten unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Auf das Urteil des Senats wird im einzelnen Bezug genommen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall können die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Teilnahme an einem Lehrgang zum Erwerb der Lehrberechtigung im Skilauf in Frankreich nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Denn der Kläger erteilte im Streitjahr 1982 unstreitig keinen Unterricht in Sport.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Die Sache ist entscheidungsreif. Im Hinblick darauf, daß das FA die Aufwendungen zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat, ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 415972 |
BFH/NV 1989, 292 |