Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbereitung unternehmerischer Tätigkeit; Unternehmereigenschaft; Vorsteuerabzug
Leitsatz (NV)
Wer die Ausführung entgeltlicher Umsätze lediglich vorbereitet, ohne später Leistungen gegen Entgelt zu erbringen, ist nicht Unternehmer i. S. des Umsatzsteuerrechts und mithin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (wie BFH-Urteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564).
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war als Elektromechaniker nichtselbständig tätig. Im Mai 1983 meldete er zum 23. Juni 1983 ein Gewerbe als Elektromechanikerhandwerker an, nachdem ihm der Regierungspräsident nach Ablegung einer Fachprüfung die Ausnahmebewilligung (§ 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks -- HwO --) zur selbständigen Ausübung des Elektromechanikerhandwerks erteilt hatte. In den Streitjahren (1983 bis 1985) kaufte der Kläger Material ein und installierte einen gemieteten Anrufbeantworter; entgeltliche Umsätze führte er nicht aus. 1988 faßte er den Entschluß, das Gewerbe wieder abzumelden.
Abweichend von den Umsatzsteuererklärungen, in denen der Kläger ausschließlich Vorsteuern geltend gemacht hatte, setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) durch Sammeländerungsbescheid vom 27. Dezember 1988 die Umsatzsteuer für die Streitjahre jeweils auf 0 DM fest. Zur Begründung führte das FA aus, die Unternehmer eigenschaft des Klägers müsse verneint werden, da er über Jahre (1983 bis 1987) keine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt habe.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, die Unternehmereigenschaft werde bereits durch nach außen gerichtete Vorbereitungshandlungen, die die Aufnahme unternehmerischer Tätigkeit erkennbar werden ließen, begründet, unabhängig davon, ob zwischen der Aufnahme der Tätigkeit und den ersten Umsätzen ein großer zeitlicher Abstand liege oder überhaupt Einnahmen erzielt würden. Der Kläger sei durch Ablegung der Fachprüfung, durch auf seinen Antrag erteilte Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Elektromechanikerhandwerks, durch Gewerbeanmeldung sowie durch von der Handwerkskammer durchgeführte Betriebsberatung unternehmerisch tätig geworden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Vorsteuerbeträge kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 nur der Unternehmer abziehen. Unternehmer im Sinne der (auch) für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Regelung in § 2 Abs. 1 UStG 1980 ist nur derjenige, der Leistungen gegen Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564). Daher sind weder die bloße Absicht, entgeltliche Leistungen auszuführen, noch Handlungen, die die Ausführung entgeltlicher Leistungen vorbereiten, noch sonst anders- artige "Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen" geeignet, die Unternehmer eigenschaft zu begründen (vgl. Senats urteil in BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564).
2. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Klage war abzuweisen. Da der Kläger keine Leistungen erbracht hat, war er nicht Unternehmer und mithin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Fundstellen
Haufe-Index 419423 |
BFH/NV 1995, 347 |