Entscheidungsstichwort (Thema)
Geburtstagsfeier für 75jährigen Gesellschafter einer Personengesellschaft
Leitsatz (NV)
Aufwendungen für die 75. Geburtstagsfeier des Firmengründers sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die anderen Gesellschafter zu der Veranstaltung eingeladen haben und die Personengesellschaft die Kosten getragen hat.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Einzelhandel mit ... -Waren in Form einer KG. Im Streitjahr (1989) waren an dieser als persönlich haftende Gesellschafter und alleinige Geschäftsführer X und Y sowie als Kommanditisten der Firmengründer F und die ... -Gesellschaft mbH beteiligt. X und Y waren seit 1982 die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin. Sie luden für den ... 1989, 11.00 Uhr, insgesamt 425 Personen, darunter ca. ein Viertel Firmenangehörige, zu einem Empfang in ... ein. In dem Einladungsschreiben heißt es, daß der Senior und Firmengründer des Unternehmens F am ... 1989 seinen 75. Geburtstag begehe und mit dem Empfang dieser besondere Ehrentag festlich gestaltet werden solle. Am selben Abend fand ebenfalls dort eine Geburtstagsfeier statt, zu der der Jubilar selbst Verwandte und die engsten Firmenmitarbeiter eingeladen hatte.
Die Klägerin behandelte den für den Empfang am Vormittag entstandenen Aufwand in einer Gesamthöhe von 14 133,51 DM zuzüglich Umsatzsteuer als Betriebsausgaben und zog den Betrag von 1 978,69 DM als Vorsteuern ab.
Nach einer Betriebsprüfung berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben und versagte den Vorsteuerabzug; er erließ entsprechend geänderte Bescheide. Die Einsprüche der Klägerin, der Rechtsnachfolgerin der KG, blieben erfolglos.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, der eigentliche Zweck des Empfangs am Vormittag habe darin bestanden, den Übergang der Geschäftsführung von dem ehemaligen Firmenchef F auf die "Juniorpartner" einer breiten Öffentlichkeit darzustellen. Letztere hätten daher auch eingeladen, um sich vorzustellen und die Verbindung zu den maßgebenden Damen und Herren der Wirtschaft und der Branche aufzunehmen und zu vertiefen. Das sei erforderlich gewesen, weil der Jubilar noch täglich die Geschäftsräume aufsuche und sich mit geschäftlichen Dingen befasse, obwohl seit 1982 eigentlich sie die richtigen Ansprechpartner seien. Herr Y habe daher drei Viertel seiner Ansprache dem Werdegang der "Juniorpartner" gewidmet. Die Veranstaltung habe daher auch Werbezwecken gedient.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 800 veröffentlichten Urteil u. a. aus, die an sich durch den 75. Geburtstag des Firmengründers erkennbare private Veranlassung des Empfangs sei durch eine betriebliche Veranlassung überlagert worden. Ausschlaggebend dafür sei, daß die Juniorpartner vor allem den Wechsel in der Geschäftsführung nach außen hätten sichtbar machen wollen.
Das FG hat dem FA aufgegeben, die geänderte Gewinnfeststellung nach Maßgabe des Urteils zu errechnen.
Mit der vom FG -- wegen grundsätzlicher Bedeutung -- zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage die Umsatzsteuersache abgetrennt; er entscheidet nur in der Gewinnfeststellungs sache.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß die für den Empfang anläßlich des 75. Geburtstags des Firmengründers geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
1. Aufwendungen für die Bewirtung von Gästen aus Anlaß eines in der privaten Sphäre des Einladenden liegenden persönlichen Ereignisses sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung; sie sind nach § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Betriebs bzw. des Berufs dienen. Dies gilt für Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit oder aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichermaßen.
Aufwendungen, die aus Anlaß einer solchen Veranstaltung entstehen, werden wegen des in der privaten Sphäre wurzelnden Anlasses zur Einladung von Gästen deshalb vom Aufteilungs- und Abzugsverbot erfaßt (Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH -- vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 und GrS 3/70, BFHE 100, 309, 137, BStBl II 1971, 17, 21; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213). Eine Ausnahme hiervon würde voraussetzen, daß sich ein den Betrieb bzw. den Beruf fördernder Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen ließe und zudem nicht nur von untergeordneter Bedeutung wäre. Dies ist von der Rechtsprechung des BFH stets verneint worden.
2. a) Das FG hat im Streitfall eine betriebliche Veranlassung vor allem mit der Begründung angenommen, die Einladung sei bewußt von den Juniorpartnern ausgesprochen worden, um bei dieser Gelegenheit die Übernahme der Geschäftsführung durch sie der Öffentlichkeit nahe zu bringen. Diesem betrieblichen Ziel sei die Ehrung des Jubilars untergeordnet gewesen. Dementsprechend sei in der Ansprache vor allem auch der Werdegang der Juniorpartner herausgestellt worden. Auch sei der Empfang -- im Gegensatz zu der privaten Geburtstagsfeier am Abend -- hinsichtlich der Gäste ganz auf die betrieblichen Belange ausgerichtet gewesen.
b) Der erkennende Senat kann der Ansicht des FG auch unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände nicht zustimmen. Ob eine Bewirtung von Geschäftsfreunden, Berufskollegen und Mitarbeitern betrieblich veranlaßt ist oder nicht, wird maßgeblich durch den Anlaß der Bewirtung indiziert (Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524). Die Einladung zu einem Empfang aus Anlaß eines herausgehobenen Geburtstags entspricht einer gesellschaftlichen Konvention, die ihren Grund in der privaten Lebensführung hat. Sie dient dazu, mit Verwandten und Freunden einen besonderen Tag im Leben des Jubilars zu feiern. Je nach der sozialen und gesellschaftlichen Stellung des Jubilars bestimmt sich der gesellschaftliche Umfang der sich aus einem solchen Ereignis ergebenden Repräsentationspflichten und damit auch der Kreis der Gäste. Es ist allgemein üblich, daß solch herausgehobene Ereignisse wie ein 75. Geburtstag nicht nur in der Familie begangen werden, sondern gerade bei Geschäftsleuten auch die Geschäftspartner, Berufskollegen und Mitarbeiter des eigenen Unternehmens einbezogen werden. Der erkennende Senat bleibt daher bei der in seinem Urteil in BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524 vertretenen Auffassung (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Januar 1991 IV R 98/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz 1975, § 12 Nr. 1, Rechtsspruch 70). Dieser Rechtsprechung haben sich auch andere Senate des BFH angeschlossen (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 29. Juli 1994 VIII B 71/93, BFH/NV 1995, 118; Urteile vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350, und vom 27. Mai 1993 VI R 57/90, BFH/NV 1993, 730).
c) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß nicht der Jubilar selbst eingeladen hat, sondern die Juniorpartner die Einladenden waren und die Aufwendungen für den Empfang als Betriebsausgaben der Klägerin behandelt worden sind. Denn § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG greift auch dann ein, wenn eine Personengesellschaft die bei ihrem Gesellschafter, dem Einkommensteuerpflichtigen, nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung übernimmt (Senatsurteil vom 28. April 1983 IV R 131/79, BFHE 138, 545, BStBl II 1983, 668). Die Übernahme ändert nichts daran, daß derartige Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen nicht mindern dürfen. Deshalb sind auch solche Aufwendungen, die eine juristische Person für ihre Gesellschafter übernimmt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen (BFH-Urteile vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359, und I R 34--35/90, BFH/NV 1992, 560). Denn es ist weder Aufgabe einer Kapitalgesellschaft noch einer Personengesellschaft, die Geburtstage von Gesellschaftern und Geschäftsführern zu feiern; auch läßt es das EStG nicht zu, daß die entsprechenden Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen mindern.
d) Allerdings hat der erkennende Senat es in seinem Urteil vom 23. September 1993 IV R 38/91 (BFH/NV 1994, 616) dahingestellt sein lassen, ob die Aufwendungen für eine Betriebsfeier aus Anlaß des 80. Geburtstages des Firmengründers einer Personengesellschaft mit den Mitarbeitern dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfallen, wenn diese durch die Personengesellschaft bewirtet werden. Der Senat hat die geltend gemachten Aufwendungen aber nicht zum Abzug zugelassen, weil der Firmengründer sie selbst getragen hatte und die Gründe für die Betriebsfeier in seiner eigenen privaten Sphäre lagen.
Daraus läßt sich aber nicht entnehmen, daß die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier eines Gesellschafters betrieblich veranlaßt wären, wenn die Einladung von der Personengesellschaft oder den anderen Gesellschaftern bzw. den Geschäftsführern ausgesprochen wird und Kosten für die Geburtstagsfeier von der Gesellschaft getragen werden. Auch in seinem Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657 unter 3. a) hat der Senat darauf abgestellt, ob die Bewirtung der Geschäftsfreunde im Zusammenhang mit dem kurz zuvor stattgefundenen 65. Geburtstag des Gesellschafters stände. Soweit sich daraus, und zwar wegen der Bewirtung der Mitarbeiter eine andere Auffassung ergeben sollte, hält der Senat nicht mehr daran fest. Denn grundsätzlich wird die naturgemäß mit einer solchen Festveranstaltung einhergehende Selbstdarstellung eines Unternehmens und damit auch die Werbewirkung durch die Ehrung des Jubilars überlagert; sie verdrängt die durchaus mitspielenden betrieblichen Momente einer solchen Feier (vgl. BFH- Urteile in BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 359, und in BFH/NV 1992, 560). Aufwendungen für den Empfang eines herausgehobenen Geburtstags sind grundsätzlich nicht durch betriebliche und berufliche Gründe veranlaßt. Etwas anderes kann möglicherweise dann gelten, wenn auslösendes Moment für die Veranstaltung nicht die Ehrung des Jubilars ist (BFH-Urteil in BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359 unter II. 2. d).
3. Die Sache ist spruchreif. Das FG hat im Streitfall die von der Einladung zu dem 75. Geburtstag des Firmengründers ausgehende Indizwirkung für eine schädliche private Veranlassung verkannt. Wie bereits dargelegt, ist es unerheblich, daß nicht der Jubilar selbst, sondern seine Juniorpartner die Einladung ausgesprochen haben. Gerade, wenn es darum geht, einen Jubilar zu ehren, spricht dieser häufig die Einladung zu der Veranstaltung nicht selbst aus. Unerheblich ist es ferner, daß es den Juniorpartnern bei dieser Veranstaltung auch darum ging, sich den erschienenen Gästen als die alleinigen Geschäftsführer der Klägerin vorzustellen und die Verbindungen zu den Geschäftsfreunden, Berufskollegen, den Vertretern der Wirtschaft und Politik sei es persönlich aufzunehmen oder weiter zu vertiefen. Denn durch den festlichen Empfang sollte der Jubilar geehrt und gewürdigt werden; das Einladungsschreiben zeigte ihn daher im Bild. Zu seiner Ehrung waren die Gäste erschienen. Ziel der Rede des Gesellschafters Y war naturgemäß, den Firmengründer zu ehren. Y begrüßte den Jubilar, dessen Ehefrau und die Geburtstagsgäste. Er erklärte anhand der eigenen wie des ebenfalls nur kurz angerissenen Werdegangs des anderen Juniorpartners, warum sie beide besonderen Grund hatten, dem Firmengründer vor dem großen Kreis der Gäste besonders zu danken. Er ging dann u. a. auf die Gäste ein, die den Firmengründer und dessen Lebenswerk durch einen eigenen Redebeitrag würdigen würden. In seine Gratulation und seinen Dank bezog er auch alle weiteren Personen ein, die durch den Jubilar gefördert worden waren. Daß oder ob beide Juniorpartner mit der Einladung und dem Empfang auch für die Gäste erkennbar machen wollten, daß nicht mehr der Firmengründer, sondern sie selbst, und zwar schon seit 1982 allein die Geschäfte der Klägerin führen, ist dabei nicht zur Sprache gekommen. Da dies bereits sieben Jahre zurücklag, scheidet dieses Ereignis als auslösendes Moment für den Empfang aus. Denn an diesem Tage stand, und zwar auch beim Vormittagsempfang, die Ehrung des Firmengründers im Mittelpunkt. Aus diesem Grunde ist eine betriebliche Veranlassung nicht dadurch dargetan, daß die Klägerin die Aufwendungen getragen hat und sie später bei der Gewinnverteilung entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel allen Gesellschaftern zugerechnet worden sind. Auch daraus, daß der Jubilar selbst für denselben Abend eingeladen hatte, um seinen Geburtstag in einem privateren Kreis zu feiern, läßt sich ein betrieblicher Anlaß für den Empfang am Vormittag nicht herleiten; vielmehr ist von einer wesentlich privaten Veranlassung auszugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 66805 |
BFH/NV 1997, 560 |