Leitsatz (amtlich)
1. Eine Leistung gegen Entgelt (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) kann dadurch erbracht werden, daß eine Stadt durch die Herstellung von öffentlichen Wasserhauptleitungen unter Beitragserhebung den Berechtigten die Möglichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.
2. Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmales "gegen Entgelt" (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) ist § 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht § 10 UStG 1980.
3. Der Entgeltlichkeit einer Leistung (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980) steht nicht entgegen, daß der Leistende auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung leisten muß und daß er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung absähe; unerheblich ist, ob die Leistung beim Leistungsempfänger erwünscht ist.
4. Für die Entgeltlichkeit reicht es aus, daß die Stadt (vgl. Nr.1) bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung handelt, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können.
5. Für die Anwendung des § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 kommt es nicht darauf an, ob die Berechtigten (vgl. Nr.1) auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert legen oder nicht.
Orientierungssatz
1. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegenüber den Verwaltungsträgern zu erbringen sind, gliedern sich in Steuern (keine Gegenleistungen für eine besondere Leistung) sowie in Vorzugsleistungen in Geld (für bestimmte Gegenleistungen) auf. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird unterschieden zwischen Beiträgen und Gebühren. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von denjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwands einer öffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt; für ihre Erhebung genügt bereits die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (Literatur). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5.2.1976 V R 20/75 Beiträge anders gewürdigt hat, hält er hieran nicht mehr fest.
2. Eine Gemeinde handelt bei der Wasserversorgung der Bevölkerung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.1972 I R 232/71). Der Eigenbetrieb Wasserwerk (Wasserversorgung) der Gemeinde stellt einen Betrieb gewerblicher Art dar. Die Gemeinde ist mit dem Eigenbetrieb Wasserwerk Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.
Normenkette
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, § 10 Abs. 1 S. 2; KStG 1981 § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 3, 5
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Entscheidung vom 22.07.1986; Aktenzeichen V 641/85) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die durch Umwandlung entstandene Rechtsnachfolgerin des städtischen Eigenbetriebs Wasserwerk der Stadt X (ab 1.Januar 1985).
Die Stadt X erhob in den Streitjahren (1982 und 1983) aufgrund der Wasserhauptleitungsbeitragssatzung vom 18.November 1974 Beiträge für die Herstellung von Wasserhauptleitungen. Nach § 1 Abs.2 dieser Satzung werden diese Beiträge als Abgeltung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile erhoben. Nach § 2 der Satzung unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können. Nach § 3 Abs.8 der Satzung beträgt der Wasserhauptleitungsbeitrag 0,45 DM je Quadratmeter Beitragsfläche zuzüglich der jeweils anfallenden Mehrwertsteuer. - Nach den Angaben in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ist von der Stadt X 1982 und 1983 bei den Wasserhauptleitungsbeiträgen Umsatzsteuer nicht mehr in Rechnung gestellt worden.
Die Stadt X vereinnahmte in den Streitjahren folgende Wasserhauptleitungsbeiträge: 1982 ... DM, 1983 ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diese Beiträge als Entgelte für steuerpflichtige Leistungen der Stadt X, unterwarf sie mit Steuersätzen von 6 1/2 v.H. bzw. 7 v.H. der Umsatzsteuer und setzte mit Bescheiden vom 15.Oktober 1984 bzw. 4.März 1985 die Umsatzsteuer auf ...DM bzw. ... DM fest.
Die Einsprüche blieben erfolglos.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die umsatzsteuerliche Behandlung der Beiträge durch das FA widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 19.März 1982 8 C 46/81 (Umsatzsteuer-Rundschau --UStR-- 1982, 221), in dem ausgeführt sei, daß solche Beiträge kein steuerpflichtiges Entgelt darstellten.
Das FG hat die Klage --durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 628 veröffentlichtes Urteil-- mit der Begründung abgewiesen, die Beiträge seien Entgelt für steuerpflichtige sonstige Leistungen der Stadt X.
Mit der --vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen-- Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer 1982 um ... DM und 1983 um ... DM herabzusetzen. Die Klägerin rügt Verletzung von § 1 Abs.1, § 2 Abs.1 und 3, § 3 Abs.9 und § 10 Abs.1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) und macht geltend, das FG sei davon ausgegangen, daß ihre Rechtsvorgängerin, die Stadt X, mit ihrem Versorgungsbetrieb Wasserwerk Unternehmer i.S. des § 2 Abs.3 i.V.m. Abs.1 UStG 1980 sei. Dem könne nicht gefolgt werden.
Mit Erlaß der Bescheide über die Heranziehung zu Wasserhauptleitungsbeiträgen sei die Stadt X in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden. Übe eine Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitliche Gewalt aus, so werde sie nicht als Unternehmer tätig, so daß hierwegen die Umsatzsteuerbarkeit entfalle. Ausübung hoheitlicher Gewalt sei sowohl in bezug auf die Art der Tätigkeit als auch hinsichtlich des Charakters der wahrzunehmenden Aufgaben gegeben. Bezogen auf die Art der Tätigkeit liege ein Handeln in Ausübung öffentlicher Gewalt vor, weil die Stadt X als Träger öffentlicher Gewalt den Bürgern im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenüberstehe. Dabei beziehe sich das Merkmal der öffentlichen Gewalt nicht auf den Zweck ihrer Ausübung, sondern auf ihre öffentlich-rechtliche Rechtsform, indem einseitig in den Rechtsbereich des Bürgers eingegriffen werde. Mit dieser verwaltungsrechtlichen Auffassung stehe die höchstrichterliche Rechtsprechung der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit in Einklang. Auch insoweit werde bei Prüfung der Frage, ob öffentliche Gewalt ausgeübt wird, darauf abgestellt, ob der Leistende dem Leistungsempfänger als Hoheitsperson gegenübertrete (Hinweis auf das Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 20.Mai 1938 V 295/37, RFHE 44, 65; das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.April 1961 V 164/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform --StRK--, Umsatzsteuergesetz 1951, § 2 Abs.3, Rechtsspruch 21). Komme es sonach für das Kriterium der Ausübung öffentlicher Gewalt --ungeachtet des Charakters der Aufgabe-- auf die Art und Weise an, in der eine Amtshandlung vorgenommen werde, so entfalle die Steuerbarkeit der erlassenen Beitragsbescheide schon deswegen, weil sich die Stadt X als Mittel der Inanspruchnahme der Bürger des Verwaltungsaktes bedient habe.
In Ausübung öffentlicher Gewalt habe die Stadt X auch deswegen gehandelt, weil sie mit der Herstellung von Wasserhauptleitungen eine den Körperschaften öffentlichen Rechts eigentümliche und ihnen vorbehaltene Aufgabe erfüllt habe. Die Herstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege im öffentlichen Interesse, nicht im Interesse des einzelnen Beitragspflichtigen. Anders verhalte es sich mit dem Anschluß des Grundstücks eines Beitragspflichtigen an die zentrale Wasserversorgung; der Anschluß erfolge im wesentlichen im Individualinteresse. Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage liege zum einen im öffentlichen Interesse, weil sie allen Bürgern einer Gemeinde den Wasserbezug ermöglichen solle; aus den verschiedensten Gründen, insbesondere aus Kostengründen, wären nur wenige Bürger in der Lage, ihren Wasserbedarf mit Eigenversorgungsanlagen zu decken. Das öffentliche Bedürfnis an einer zentralen Wasserversorgungsanlage gehe jedoch über die öffentliche Aufgabe, allen Bürgern die Wasserversorgung zu ermöglichen, weit hinaus. In diesem Zusammenhang sei u.a. auf den gesundheitspolitischen Aspekt der Kontrollmöglichkeit einer gesundheitsgefährdenden Verunreinigung des Wassers (z.B. Verschmutzung des Trinkwasserreservoires des Rheines durch die chemische Industrie) und den Aspekt eines wirkungsvollen Feuerschutzes hinzuweisen. Demgegenüber liege der Anschluß eines Grundstücks an die zentrale Wasserversorgungsanlage --zumindest weit überwiegend-- im Individualinteresse des jeweiligen Grundstückseigentümers. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Aufgabe der Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage werde manifestiert durch einen Anschluß- und Benutzungszwang. Der Unternehmereigenschaft der Stadt X stehe mithin auch entgegen, daß die von der Stadt X wahrgenommene Aufgabe durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren sei. Die Stadt X sei mithin nicht als Unternehmer --im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art Wasserwerk-- tätig geworden, sondern in Ausübung hoheitlicher Gewalt. Demzufolge habe sie nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts gehandelt. Die Steuerbarkeit der Wasserhauptleitungsbeiträge entfalle mithin schon aus diesem Grunde.
Das angefochtene Urteil gehe ferner zu Unrecht davon aus, daß die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs.9 und § 1 Abs.1 i.V.m. § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 erfüllt seien. Es verkenne, daß bezüglich der Herstellung von Wasserhauptleitungen mangels Vorliegens eines Leistungsaustausches zwischen der Stadt X und dem Beitragspflichtigen eine sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht vorliege und daß es sich bei den Beiträgen nicht um Entgelt i.S. des § 10 Abs.1 Satz 2 bzw. des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980 handele. Der Annahme eines Leistungsaustausches stehe entgegen, daß es im Falle der Bereitstellung von Wasserhauptleitungen an der Person des Leistungsempfängers fehle. Der einzelne Beitragspflichtige würde allenfalls unter dem Aspekt der Versorgung seines Grundstücks mit Wasser als Leistungsempfänger angesehen werden können. Dies scheitere jedoch daran, daß mit der Schaffung einer zentralen Anlage die betreffende Körperschaft des öffentlichen Rechts sich nicht an den einzelnen, sondern an die Allgemeinheit wende. Allenfalls diese, nicht der einzelne Beitragspflichtige, könnte mithin als Leistungsempfänger angesehen werden. Selbst mit der Überlegung, daß die Schaffung einer zentralen Anlage für den einzelnen Beitragspflichtigen mit dem Vorteil der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wasserversorgung verbunden sei, lasse sich die Qualifizierung eines Beitragspflichtigen als Leistungsempfänger nicht rechtfertigen. Für den einzelnen Beitragspflichtigen bedeute --für sich betrachtet-- die Bereitstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als für einen potentiellen Autokäufer die Bereitstellung des für die Produktion von Automobilen erforderlichen Maschinenparks durch einen Produzenten. Es handele sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung zu einer Leistung, aber nicht um einen Teil der Leistung. Die für die Bereitstellung der Anlage getätigten Arbeits- und Materialaufwendungen hätten den Bereich der Körperschaft öffentlichen Rechts nicht verlassen. Es fehle also ein für den Leistungsbegriff wesentliches Element, nämlich die Person des Leistungsempfängers. Begrifflich könne eine Vorbereitungshandlung nicht Gegenstand der Leistung sein. Insoweit bestehe eine Parallele zum Zivilrecht: Vorbereitungshandlungen seien nicht Gegenstand des Schuldverhältnisses, weil sie den Rechtskreis des Gläubigers nicht berühren, sondern sich noch in der Sphäre des Schuldners vollziehen. Für den Beitragspflichtigen ergebe sich ein eigenes wirtschaftliches Interesse, das über die Entgeltsentrichtung hinausgehe, erst mit dem Zeitpunkt, zu dem sein Grundstück tatsächlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen werde. Erst von da ab liege eine Ausrichtung der Leistung der Körperschaft öffentlichen Rechts auf das Individualinteresse des Beitragspflichtigen vor, so daß dieser sich als Leistungsempfänger qualifizieren lasse.
Die Erstellung einer zentralen Wasserversorgungsanlage und der Anschluß eines Grundstücks lasse sich nicht als Teil einer einheitlichen Leistung ansehen. Dies ergebe sich aus dem unterschiedlichen Kreis der pflichtigen Grundstückseigentümer. Der Kreis der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer im Falle der Herstellung der zentralen Wasserversorgungsanlage gehe erheblich über den Kreis der gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer im Falle des Anschlusses des Grundstücks hinaus. Denn nach der einschlägigen Satzung der Stadt X unterlägen der Beitragspflicht Grundstücke schon dann, wenn sie bebaut werden dürften, also ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich bebaut worden seien oder noch bebaut würden. Der Umsatzsteuerbarkeit stehe demnach auch entgegen, daß die Beitragspflichtigen nicht als Leistungsempfänger angesehen werden könnten.
Schließlich nehme das angefochtene Urteil zu Unrecht an, daß es sich bei den Beiträgen zur Herstellung von Wasserhauptleitungen um Entgelt i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 handele. Im Gegensatz zu Gebühren, wie z.B. der Hausanschlußgebühr, stellten öffentlich-rechtliche Beiträge --ebenso wie Steuern und Zölle-- kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Denn in dem einer Beitragspflicht unterliegenden Sachverhalt wendeten die Pflichtigen nicht etwa etwas auf, um die Leistung zu erhalten, sondern weil sie durch die Satzung der Stadt X i.V.m. § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes verpflichtet seien, sich an den Aufwendungen für die vornehmlich im öffentlichen Interesse errichtete zentrale Wasserversorgungsanlage zu beteiligen. Der Beitrag gehe über den Charakter eines reinen Baukostenzuschusses weit hinaus. Dies werde deutlich, wenn man die Vorschriften, die für die vertragliche Regelung der Beziehungen eines Grundstückseigentümers zu einem Versorgungsunternehmen gelten, zum Vergleich heranziehe. Nach § 9 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20.Juni 1980 (BGBl I 1980, 750) sei bei vertraglicher Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen eine Verpflichtung zur Entrichtung eines dem öffentlich-rechtlichen Beitrag entsprechenden Baukostenzuschusses nur dann gegeben, wenn das betreffende Grundstück tatsächlich an die zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus dem verwendeten Begriff des Anschlußnehmers. Bei vertraglicher Regelung einer Hauptleitung- Beitragspflicht fehle es mithin an einem Anschlußzwang. Mangels Anschlußzwanges vollziehe sich in diesen Fällen zwischen den Vertragspartnern ein entgeltlicher Leistungsaustausch, da der Grundstückseigentümer als Anschlußnehmer einen direkten Vorteil erwerbe und entgelte. Sofern die Beitragspflicht jedoch nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage beruhe, sondern auf hoheitlicher (satzungsrechtlicher) Gestaltung, fehle es begrifflich am Anschlußnehmer bzw. am Leistungsempfänger, weil der Beitragspflichtige das beim Leistungsaustausch erforderliche Begriffsmerkmal der Freiwilligkeit nicht erfülle. Hieran werde deutlich, daß der Wasserhauptleitungs-Beitrag im Streitfall nicht nur zur Abgeltung des individuellen Vorteils des betroffenen Grundstückseigentümers bestimmt sei, sondern insbesondere auch zur Abgeltung von Vorteilen, die sich für den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Verfolgung anderer öffentlich-rechtlicher Zwecke (z.B. Feuerschutz, Gesundheitsvorsorge) ergäben.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet; sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Annahme der Klägerin enthält die Vorentscheidung keine zu Lasten der Klägerin gehende Verletzung des UStG 1980.
1. Nach § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Erhebungsgebiet gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß diese Voraussetzungen für die Streitjahre (1982 und 1983) insoweit erfüllt sind, als es um anderes denn die Herstellung von Wasserhauptleitungen und die Erhebung von entsprechenden Beiträgen hierfür geht; hiervon ist auch das FG ausgegangen. Die Klägerin meint jedoch, Steuerbarkeit liege insoweit nicht vor, als die Stadt X mit dem Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt X Wasserhauptleitungen hergestellt und hierwegen Wasserhauptleitungsbeiträge erhoben hat. Insoweit vermag der Senat der Klägerin nicht zu folgen.
a) Die Stadt X war mit dem erwähnten Eigenbetrieb Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne.
Nach § 2 Abs.1 Sätze 1 und 3 UStG 1980 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, wobei gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ist, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Hierzu bestimmt § 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980 ergänzend, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs.1 Nr.6 und § 4 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind. Damit berücksichtigt das Gesetz, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts in erster Linie nicht zur Ausübung unternehmerischer Tätigkeit, sondern zur Wahrnehmung staatlicher oder anderer öffentlich-rechtlicher Funktionen geschaffen werden, denen gegenüber eine wirtschaftliche Betätigung als Abweichung von der eigentlichen Aufgabenstellung erscheint. Dementsprechend wird umsatzsteuerrechtlich zwischen der insoweit irrelevanten Betätigung im eigentlichen Aufgabenbereich einerseits (nichtunternehmerische Sphäre) und der umsatzsteuerrechtlich relevanten Tätigkeit im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben andererseits (unternehmerische Sphäre) unterschieden (BFH-Urteil vom 20.Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1985, 176 unter B 3 b und 4 b).
b) Bei der Prüfung, ob der Eigenbetrieb der Stadt X in den Streitjahren (1982 und 1983) einen Betrieb gewerblicher Art darstellte, ist für die Bezugnahme auf körperschaftsteuerrechtliche Vorschriften durch § 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980 die Regelung des KStG 1981 maßgebend.
§ 1 Abs.1 Nr.6 KStG 1981, auf den in erster Linie verwiesen ist, führt als unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig an: Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Zur Bestimmung dieses Begriffes legt Abs.1 des --ebenfalls in Bezug genommenen-- § 4 KStG 1981 fest, daß Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich des § 4 Abs.5 KStG 1981, alle Einrichtungen sind, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Personen wirtschaftlich herausheben, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich sind.
§ 4 Abs.5 KStG 1981, dessentwegen das Gesetz den eben angeführten Vorbehalt macht, bestimmt, daß zu den Betrieben gewerblicher Art nicht Betriebe gehören, die überwiegend der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), wobei für die Annahme eines Hoheitsbetriebes Zwangs- oder Monopolrechte nicht ausreichen sollen. Andererseits ist in § 4 Abs.3 KStG 1981 geregelt, daß zu den Betrieben gewerblicher Art auch diejenigen Betriebe gehören, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.
Das systematische Verhältnis der Abs.3 und 5 in § 4 KStG 1981 zueinander stellt sich wie folgt dar: Abs.3 ist die speziellere Norm und geht als solche dem Abs.5 vor. Da die in Abs.3 angeführten Betriebe, soweit sie nicht in Rechtsformen des Privatrechts tätig werden, nach allgemeiner Auffassung zum öffentlichen Recht öffentliche Gewalt ausüben (sog. schlichte Hoheitsverwaltung bzw. Handeln im Rahmen der Daseinsfürsorge), ergibt sich hieraus zugleich, daß das Körperschaftsteuerrecht (§ 4 Abs.5 KStG 1981) und damit auch das diesem insoweit angeglichene Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs.3 Satz 1 UStG 1980) im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsrecht den Begriff der Ausübung öffentlicher Gewalt enger fassen und dementsprechend nicht jede Ausübung öffentlicher Gewalt im verwaltungsrechtlichen Sinne als Hoheitsbetrieb behandeln (Senatsbeschluß vom 17.April 1969 V B 53/68, BFHE 95, 357, BStBl II 1969, 415 zu der --inhaltlich mit § 4 Abs.3 und 5 KStG 1981 übereinstimmenden-- Rechtslage aufgrund der §§ 2 und 4 Satz 1 der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung --KStDV-- a.F.; vgl. auch Urteile vom 15.März 1972 I R 232/71, BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500; vom 12.März 1975 I R 255/72, BFHE 115, 391, BStBl II 1975, 549; vom 22.September 1976 I R 102/74, BFHE 120, 53, BStBl II 1976, 793; vom 4.Juli 1985 V R 35/78, BFHE 144, 84, BStBl II 1985, 559).
Dementsprechend hat der BFH (Urteil in BFHE 105, 27, BStBl II 1972, 500) entschieden, daß eine Gemeinde bei der Wasserversorgung der Bevölkerung nicht in Ausübung öffentlicher Gewalt handelt. Angesichts dessen braucht hier nicht im einzelnen dargelegt zu werden, daß der Eigenbetrieb der Stadt X die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 KStG 1981 erfüllt und nicht unter § 4 Abs.5 KStG 1981 fällt.
c) Die Stadt X hat ferner Leistungen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980 ausgeführt.
Die Stadt X hat Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne bewirkt, denn sie hat durch den Bau der öffentlichen Hauptwasserleitungen den Berechtigten die Möglichkeit verschafft, die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke an das öffentliche Versorgungsnetz anzuschließen.
d) Die Leistungen der Klägerin sind im Hinblick auf die erhobenen Rohrnetzkostenbeiträge auch "gegen Entgelt" i.S. des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 UStG 1980 erbracht worden.
Dadurch, daß das Gesetz die Steuerbarkeit von der Leistungsausführung "gegen Entgelt" abhängig macht, wird die sog. Entgeltlichkeit der Leistungsbewirkung zur tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Steuerbarkeit erhoben. Die Bedeutung des entsprechenden Tatbestandsmerkmales ist dem im Ersten Abschnitt des UStG 1980 (Steuergegenstand und Geltungsbereich) stehenden § 1 UStG 1980 zu entnehmen, nicht dem im Dritten Abschnitt (Bemessungsgrundlage) befindlichen § 10 UStG 1980. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats.
Im Senatsurteil vom 17.Februar 1972 V R 118/71 (BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405) heißt es zwar, die Sätze 2 bis 4 des § 10 Abs.1 UStG 1967 enthielten die Legaldefinition des Entgeltbegriffes im Umsatzsteuerrecht. Der Zusammenhang dieser Bemerkung macht jedoch deutlich, daß damit ausschließlich die Bedeutung des Entgeltbegriffes für die Bemessungsgrundlage gemeint war. Der Senat hat nicht ausgesprochen, daß die erwähnte Legaldefinition auch für die im Rahmen der Steuerbarkeit zu prüfende Entgeltlichkeit hat maßgebend sein sollen.
Die in der zitierten Entscheidung weiter enthaltene Bemerkung, die Neufassung des Gesetzes (Streichung von "vereinbarungsgemäß" in § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1967) mache deutlich, daß auch bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer letztlich nur nach der Gegenleistung bemessen werde, die der Unternehmer tatsächlich erhalten habe, gibt ebenfalls keinen Anhalt für die Annahme, daß die Vorschriften zur Bemessungsgrundlage für die Prüfung der Steuerbarkeit hätten eine Rolle spielen sollen. Insoweit hat der Senat lediglich auf einen durch § 17 UStG 1967/73 (insbesondere durch die Regelung zum Ausgleich der Umsatzsteuerbelastung im Hinblick auf Entgeltherabsetzungen und auf ein Uneinbringlichwerden von Entgelt) gewährleisteten entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz hingewiesen.
Die mit dem Senatsurteil vom 7.Mai 1981 V R 47/76 (BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495) eingeleitete neuere Rechtsprechung zur Bedeutung dessen, daß nur die "gegen Entgelt" bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen steuerbar sind (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1980), hat zum Inhalt, daß ein zweckgerichtetes Handeln des Leistenden gegeben sein muß, das sich auf eine gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung richtet.
Der Entgeltlichkeit (Steuerbarkeit) einer Leistung steht nicht entgegen, daß der Leistende auf Grund behördlicher oder gesetzlicher Verpflichtung leisten muß und daß er ggf. ohne diese Verpflichtung von der Leistungsbewirkung absähe. Unerheblich ist, ob die Leistung vom Leistungsempfänger erwünscht ist.
e) Hiernach sind die umstrittenen Leistungen der Stadt X (Ermöglichung des Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz für die insoweit erschlossenen Grundstücke) gegen Entgelt erbracht worden.
Das FG hat festgestellt, daß die Stadt X Wasserhauptleitungen herstellte und hierfür nach ihrer Wasserhauptleitungsbeitragssatzung von den Empfängern der damit verbundenen Leistungen (Ermöglichung des Anschlusses) Beiträge erhob. Die Zweckgerichtetheit des Handelns der Stadt X lag in den Streitjahren mithin vor. Zwar war trotz der Beitragspflicht der Leistungsempfänger das Handeln der Stadt X nicht wie bei Leistungen im Rahmen gegenseitiger Verträge in dem Sinne zweckgerichtet, daß die Leistung nur um der Gegenleistung willen erbracht worden ist. Es reicht jedoch aus, daß die Stadt X bei der Herstellung der Wasserhauptleitungen in der auf die Beitragssatzung gestützten Erwartung gehandelt hat, die Leistungsempfänger zu entsprechenden Beiträgen heranziehen zu können (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495).
Dieser Beurteilung steht nicht die abgabenrechtliche Qualität der von der Stadt X erhobenen Beiträge entgegen. Geldleistungen von Zivilpersonen, die gegenüber den Verwaltungsträgern zu erbringen sind, lassen sich in Steuern sowie in Vorzugsleistungen in Geld (besonders Geldabgaben) aufgliedern. Während Steuern keine Gegenleistungen für eine besondere Leistung darstellen (vgl. § 3 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), werden die Vorzugsleistungen in Geld für bestimmte Gegenleistungen (besondere Vorteile) gefordert. Innerhalb der Vorzugsleistungen in Geld wird zwischen Beiträgen und Gebühren unterschieden. Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung von demjenigen erhoben werden, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse die Inanspruchnahme erfolgt. Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von demjenigen erhoben werden, dem die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt; für ihre Erhebung genügt bereits die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme (Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9.Aufl., § 42 II a 2 *= S.306 ff.). Der abgabenrechtliche Charakter unterstreicht mithin die angenommene Zweckgerichtetheit des Handelns der Klägerin. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 5.Februar 1976 V R 20/75 (UStR 1982, 223; StRK, UStG 1951, § 1 Ziff.1, R.539) Beiträge anders gewürdigt hat, wird hieran nicht mehr festgehalten.
f) Die Stadt X hat die umstrittenen Leistungen im Rahmen ihres Betriebes gewerblicher Art erbracht. Ihr als gewerbliche oder berufliche Betätigung anzusehender Betrieb einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung schließt auch die Herstellung derjenigen Versorgungsanlagen ein, durch welche die Einzelanschlüsse erst ermöglicht werden.
2. Die umstrittenen Beiträge stellen die Bemessungsgrundlage für die von der Stadt X erbrachten Leistungen dar.
Nach § 10 Abs.1 Satz 1 UStG 1980 wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1980) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2 UStG 1980).
Aus der Formulierung: "... um zu erhalten.", in § 10 Abs.1 Satz 2 UStG 1980 kann nicht geschlossen werden, daß beim Leistungsempfänger der Wille vorhanden sein müßte, die vom Leistenden zu erbringende oder erbrachte Leistung anzunehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob einzelne der Eigentümer oder dinglich Berechtigten von Grundstücken, die durch die Herstellung von Wasserhauptleitungen seitens der Stadt X erschlossen wurden, auf die ihnen verschaffte Möglichkeit eines Anschlusses an das öffentliche Wasserversorgungsnetz Wert gelegt haben oder nicht. § 10 Abs.1 UStG 1980 bestimmt nur den Umfang des Entgelts (aus der Sicht des Leistungsempfängers). Auf die Steuerbarkeit der Leistung (s. oben II 1 d) hat die Vorschrift keinen Einfluß.
Wie bereits erwähnt, hat der Senat im Urteil in BFHE 105, 79, BStBl II 1972, 405 entschieden, daß in § 10 Abs.1 UStG 1967 --nichts anderes gilt für § 10 UStG 1980-- die Sätze 2 bis 4 die Legaldefinition des Entgeltbegriffes in seiner Funktion für die Bemessungsgrundlage enthalten, so daß Satz 2 nicht für sich gelesen werden darf. In Satz 3 wird für den Fall der Gewährung einer Gegenleistung durch einen anderen als den Leistungsempfänger die erforderliche Verknüpfung der Gegenleistung mit der Leistung durch die Worte: "... für die Leistung ..." gekennzeichnet. Dies rechtfertigt den Schluß, daß der Gesetzgeber auch in Satz 2 nicht hat zum Ausdruck bringen wollen, dem Leistungsempfänger müsse an der Erlangung der Leistung gelegen sein, sondern daß die Fassung des Gesetzeswortlauts auf die typischen Anwendungsfälle zugeschnitten ist, d.h. bei Gewährung der Vergütung durch den Leistungsempfänger: auf den Leistungsaustausch aufgrund eines gegenseitigen Vertrages. Dementsprechend ist vom Senat in seinem Urteil vom 28.Februar 1980 V R 90/75 (BFHE 130, 430, BStBl II 1980, 535) das in den Leistungsaustausch eingebundene Verhalten des Leistungsempfängers dahin charakterisiert worden, die Gegenleistung werde bewirkt, um die Leistung zu erhalten, zumindest aber deshalb, weil die Leistung erbracht worden ist.
3. Der 8.Senat des BVerwG hat dem erkennenden Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß er sich der Rechtsauffassung des erkennenden Senats anschließe.
4. Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob der allgemeine oder der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt (§ 12 UStG 1980). Das FA hat die umstrittenen Umsätze mit dem ermäßigten Satz zur Umsatzsteuer herangezogen. Dem Senat wäre mithin durch das Verböserungsverbot eine Korrektur verwehrt, falls er zu dem Ergebnis käme, die Steuer hätte mit dem allgemeinen Satz erhoben werden müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 62313 |
BStBl II 1988, 473 |
BFHE 152, 360 |
BFHE 1988, 360 |
BB 1988, 1310-1312 (LT1-5) |
DB 1988, 1363-1363 (ST) |
HFR 1988, 413 (LT1-5) |