Entscheidungsstichwort (Thema)

Splittingtarif nicht für beschränkt Steuerpflichtige

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 50 Abs. 3 EStG, der für beschränkt Steuerpflichtige die Anwendung des Splittingtarifs ausschließt, ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG § 50 Abs. 3, § 32a Abs. 1-2, § 26 Abs. 1; GG Art. 6

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 06.12.1968; Aktenzeichen VI R 39/67)

 

Gründe

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 50 Abs. 4 Satz 2 EStG sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen gegen das Grundgesetz verstoßen, da sich der Ausschluß verheirateter beschränkt Lohnsteuerpflichtiger von der Splitting-Vergünstigung auch unmittelbar aus dem Gesetz ableiten läßt (§ 38 Abs. 1 Satz 2, § 32 a Abs. 2, § 26 Abs. 1 EStG).

Die verschiedene Behandlung von beschränkt Lohnsteuerpflichtigen im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Ein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Verbot der Beeinträchtigung von Ehe und Familie käme nur in Betracht, wenn Ehegatten im Vergleich zu Ledigen benachteiligt würden. Die verschiedene Behandlung knüpft jedoch nicht an die Tatsache der Verheiratung an, sondern an den Umstand, daß keine u n b e s c h r ä n k t e Steuerpflicht nach § 26 Abs. 1 EStG besteht. Darin ist auch ein sachlicher Gesichtspunkt zur Differenzierung im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen.

Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Vermögen gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten nicht (vgl. BVerfGE 19, 119 [128 f. mit Nachweisen]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695235

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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