(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
c[4]) |
1Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt. 2Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden. |
d[5]) |
1Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. 2Der vorstehende Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. 3Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde. |
(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a[6]) |
1Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. 2Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. 3Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. 4Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht
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