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DBA: Rückfallklauseln

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 8.7.2003, S 1301 A - 55 - St II 5

Um sog. weiße Einkünfte zu vermeiden, ist in einigen neueren Abkommen geregelt, dass Einkünfte für Zwecke der Anwendung des DBA nur dann als aus einem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie dort besteuert werden. Ist dies nicht der Fall, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland als den Ansässigkeitsstaat des Stpfl. zurück; die Einkünfte werden dann nicht von der deutschen Steuer freigestellt. Derartige Rückfallklauseln sind derzeit in folgenden Abkommen enthalten:

  • Art. 24 Abs. 3 DBA Dänemark 1995, anzuwenden ab 1997,
  • Art. 23 Abs. 3 DBA Kanada 1981 (Das DBA Kanada 2001, welches das DBA Kanada 1981 ersetzt und ab 2001 anzuwenden ist, enthält eine Rückfallklausel nur noch für in Kanada ansässige Personen), anzuwenden ab 1983,
  • Art. 23 Abs. 3 DBA Neuseeland 1978, anzuwenden ab 1978,
  • Art. 23 Abs. 3 DBA Norwegen 1991, anzuwenden ab 1991,
  • Art. 23 Abs. 1 letzter Satz DBA Schweden 1992, anzuwenden ab 1995,
  • Art. 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA 1989, anzuwenden ab 1990,
  • Abs. 16d) des Schlussprotokolls zum DBA Italien 1989, anzuwenden ab 1993,
  • Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich 2000, anzuwenden ab 2003.

Sie sind als subject-to-tax-Klauseln auszulegen (BFH vom 11.6.1996, BStBl 1997 II S. 117; offen gelassen in BFH vom 27.8.1997, BStBl 1998 II S. 58).

Einige DBA enthalten Regelungen, die für bestimmte Einkunftsquellen das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats dann wieder aufleben lassen, wenn der Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht das ihm nach dem DBA zustehende Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt (sog. subject-to-tax-Klauseln – vgl. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a DBA-Großbritannien 1964/1970 für die Einkünfte aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, Art. 7 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 Satz 2 DBA Luxemburg 195...

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