OFD München, Verfügung v. 20.10.2003, S 2337 - 2 St 41
1. Standesbeamte
(Aus FinMin Bayern vom 25.8.1971, S 2337 – 7/33 – 50 768)
Nach § 57 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (BGBl 1957l S. 1125) i.V. mit § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vom 16.4.1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 85 vom 7.5.1968) haben die Gemeinden die Kosten der Standesamtsverwaltung zu tragen, gleichgültig, ob es sich um persönliche oder sächliche Kosten handelt. Den Standesbeamten steht danach für die tatsächlich entstehenden Kosten (ggf. Fahrtkosten, Tagegelder, Amtstracht usw.) ein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde zu. Die den ehrenamtlichen Standesbeamten daneben nach § 20a Abs. 1 Gemeindeordnung (GVBl 1971 S. 13) gewährte Entschädigung dient danach der Abgeltung des Zeit- und Arbeitsaufwands sowie eines etwaigen nicht anderweitig vergüteten Verdienstausfalles; soweit dadurch auch Aufwendungen des Standesbeamten für die Beschaffung und Instandhaltung einer seiner Tätigkeit angepassten, guten bürgerlichen Kleidung abgegolten werden, handelt es sich um steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG). Die Entschädigungen der ehrenamtlichen Standesbeamten können daher nicht als Aufwandsentschädigung nach Abschn. 17 Abs. 3 LStR behandelt werden; sie rechnen vielmehr grundsätzlich in voller Höhe zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Entstehen einem ehrenamtlich tätigen Standesbeamten dienstlich veranlasste, steuerlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen, für die ihm kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde zusteht, so können diese Kosten im Rahmen des § 9 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Feldgeschworene
2.1. Ab 1.11.1981
(FinMin Bayern vom 17.2.1983, 32 – S 2337 – 76/5 – 25 434/82)
„Die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen wurden durch das Abmarkungsgesetz (AbmG) vom 6.8.1981 (GVBl S. 318), die Feldgeschworenenordnung (FO) vom 16.10.1981 (FMBl S. 333) und die Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) vom 12.10.1981 (FMBl S. 334) ab 1.11.1981 neu geregelt. Die Feldgeschworenen sind hiernach steuerlich nicht mehr als Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 LStDV) anzusehen; sie sind in Ausübung ihres kommunalen Ehrenamtes vielmehr selbständig tätig. Die Feldgeschworenengebühren gehören daher zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Feldgeschworenen erhalten sowohl Gebühren aus öffentlichen Kassen im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG als auch von Privatpersonen. Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, ohne Einzelnachweis steuerfreie Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2) und pauschale Betriebsausgaben anzuerkennen, und zwar in Höhe von insgesamt 33 1/3 % des Gesamtbetrags der vereinnahmten Feldgeschworenengebühren, mindestens jedoch in Höhe von 50 DM, höchstens in Höhe von 300 DM monatlich. Den Feldgeschworenen bleibt es unbenommen, einen höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand dem FA nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.”
2.2 Ab 1.1.2002
(FinMin Bayern vom 29.9.2003, 34 – S 2337 – 076 – 37 006/03)
„Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Regelung im Erlass vom 17.2.1983 … (siehe Nr. 2.1), wonach aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis pauschale Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden können, weiterhin gilt, mit der Maßgabe, dass ab dem Kalenderjahr 2002 der Mindestbetrag 26 EUR und der Höchstbetrag 154 EUR beträgt.”
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2