Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Ausfuhrnachweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Lieferung von Fahrzeugen ist nicht als Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer befreit, wenn bereits zweifelhaft ist, wer Abnehmer der Fahrzeuge gewesen ist.
2. Ein unvollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief, in dem als Abnehmer nicht der Adressat der Rechnung und angebliche Vertragspartner, sondern eine dritte Person genannt ist, ist nicht geeignet, den für die Steuerbefreiung geforderten Ausfuhrnachweis zu erbringen.
Normenkette
UStG 1999 §§ 6a, 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1999 § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 17a Abs. 4
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferung nach § 6 a Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen.
Der Antragsteller betreibt seit 1997 neben seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Dozent einen Handel mit hochwertigen Kraftfahrzeugen. In den Streitjahren 2000 und 2001 lieferte er Fahrzeuge unter anderem an die spanischen Firmen (1) –15 Lieferungen –, (2) – 4 Lieferungen –, (3) –4 Lieferungen –, (4) –13 Lieferungen –, (5) –13 Lieferungen –, (6) – 30 Lieferungen – und die belgische Firma (7) – 2 Lieferungen –. Die einzelnen Lieferungen sind in den dieser Entscheidung als Anlagen 1–7 beigefügten Übersichten aufgeführt, auf die Bezug genommen wird. Diese Umsätze behandelte er als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Die Geschäfte mit den o.g. spanischen Firmen 1–6 wurden zunächst über Frau (J) vermittelt. Frau J war bis zum 15. März 2000 die deutschsprachige Mitarbeiterin der Madrider Fa. (U), danach der ebenfalls in Madrid ansässigen Fa. (M). Bereits im Jahr 1998 hatte sie über eine von dem Antragsteller initiierte Zeitungsannonce Kontakt zu ihm aufgenommen. Frau J teilte dem Antragsteller mit, dass der Import-Export der Fahrzeuge aus steuerlichen Gründen über die Firmen 1–6 abgewickelt werde. Direkte Kontakte des Antragstellers zu den Geschäftsführern dieser Firmen bestanden keine. Als weitere Vermittler waren die Heeren ^q1, ein Angestellter der Firma M, und (G), der Nachfolger von Frau J. bei der Firma U, tätig. Üblicherweise wurden die Geschäfte wie folgt abgewickelt: Die Einzelheiten über die zu liefernden Fahrzeuge wurden mit Frau J oder einem anderen Vermittler telefonisch besprochen oder per Fax übermittelt. Danach wurde dem Antragsteller die Bestellung einer der Firmen 1–6 per Fax übermittelt. Die Bestellung ist in deutscher Sprache verfasst und weist die USt-IDNr. des Bestellers aus. Der Antragsteller erwarb das gewünschte Fahrzeug dann bei verschiedenen deutschen Autohäusern. Nach Eingang des Kaufpreises – die Zahlung erfolgte meist in bar oder per Scheck – wurden die Fahrzeuge von spanischen Speditionen bei dem Antragsteller oder von ihm benannten Händlern abgeholt und nach Spanien verbracht. Meist wurden die Rechnungen und die Fahrzeugpapiere dem Spediteur mitgegeben. In den Rechnungen wird auf die Steuerfreiheit der Lieferung hingewiesen. Die Empfänger der Fahrzeuge lt. der dem Antragsteller von der Spedition bei Abholung der Fahrzeuge übergebenen CMR-Frachtbriefe sind mit Ausnahme von 5 Lieferungen nicht mit dem Adressaten der Rechnung identisch, sondern weisen die Firmen U (26 Lieferungen), M (27 Lieferungen), I. (4 Lieferungen), F (2 Lieferungen) und Eu (2 Lieferungen) als Empfänger aus. Die CMR-Frachtbriefe enthalten weder eine Angabe darüber, wer den Transport bezahlt oder veranlasst hat noch eine Bestätigung des Empfängers. Für 11 Lieferungen liegen keine CMR-Frachtbriefe vor. In den meisten Fällen bestätigten die Rechnungsempfänger im Jahr 2002 nachträglich unter einer ihnen vom Antragsteller zugefaxten in deutscher Sprache verfassten Aufstellung der Fahrzeuglieferungen, dass „die Fahrzeuge direkt an uns oder in unserem Auftrag an die im jeweiligen CMR Papier genannten Dritten geliefert wurden”. Die Bestätigung weist neben einem Stempel der Firma eine unleserliche Unterschrift aus. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Fahrzeuge tatsächlich nach Spanien verbracht wurden.
Bei den beiden Verkäufen an die belgische Firma 7 wurde lt. Rechnung der Kaufpreis in bar bei Lieferung gezahlt. Auf der Rechnung wird für den Käufer bestätigt, dass der Wagen unverzüglich nach Belgien exportiert wird. Die Unterschrift ist nicht lesbar und nicht mit der Unterschrift des Geschäftsführers der Firma identisch.
Die den Firmen 1–7 erteilten USt-IdNr. waren zum Zeitpunkt der Verkäufe gültig. Der Antragsteller ließ sich dies vor der Abwicklung der Verkäufe durch das Bundesamt für Finanzen nach § 18 e UStG bestätigen.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Antragsgegner die Anerkennung der mit den Firmen 1–7 getätigten Umsätze als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen mit der Begründung, dass es sich bei den oben genannten Firmen um lediglich rechtlich exi...