Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebäudeabschreibung: keine Annahme einer verkürzten betrieblichen Nutzungsdauer für Hotelgebäude ohne Einzelnachweis. § 3 Nr. 66 EStG: der Verzicht eines Ausfallbürgen gegenüber dem Hauptschuldner auf Rückzahlung eines an den Gläubiger zur Befreiung aus der Bürgschaftsverpflichtung geleisteten „Ablösebetrages” führt bei dem Hauptschuldner zu keinem steuerfreien Sanierungsgewinn. einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1978 bis 1983
Leitsatz (amtlich)
1. Eine im Rahmen der Abschreibungsermittlung vorgenommene Abweichung von der typisierten Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG ist – gestützt auf eine Verkürzung der „wirtschaftlichen” Nutzungsdauer als Maßstab für die „tatsächliche Nutzungsdauer” i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG – auch für Hotelgebäude ohne Einzelnachnachweis nicht möglich, da eine weitere Typisierung für bestimmte Gruppen von Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gesetzlich nicht vorgesehen ist.
2. Wird ein Ausfallbürge gegen Geldzahlung aus seiner Bürgschaft entlassen bevor die rechtlichen Formalvoraussetzungen für seine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vorliegen, führt sein Verzicht gegenüber dem Hauptschuldner auf Erstattung des „Ablösebetrages” bei dem Hauptschuldner zu keinen steuerfreien Sanierungsgewinn, da die Zahlung nicht auf der Bürgschaftsverpflichtung, sondern auf der gesonderten Freistellungvereinbarung mit dem Gläubiger beruht.
Normenkette
EStG 1981 § 7 Abs. 4 Sätze 1-2, § 3 Nr. 66
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Streitig ist die Höhe der Absetzungen für Abnutzung (AfA) für ein Hotelgebäude sowie die Anerkennung eines Forderungsverzichts als steuerfreier Sanierungsgewinn.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 15. März 1978 gegründet. Das Gesellschaftskapital betrug bei der Gründung 1 Mio DM und bestand aus den Hafteinlagen der Kommanditisten, der … (St-KG), … (100.000,– DM) und der … (…-Bank), … (900.000,– DM). Anlaß der Gesellschaftsgründung war die Fortführung eines Hotelbetriebs der überschuldeten … (P-KG), … deren Betriebsgrundstücke die Klägerin im Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluß des Amtsgerichts … vom 17. März 1978 erwarb (vgl. Übernahme- und Abwicklungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Zwangsverwalter vom 30. März 1978). Das Hotel war im Jahr 1974 fertiggestellt und eröffnet worden.
Die …-Bank war zunächst Darlehensgeber der P-KG gewesen. Die Darlehen waren in Höhe von 5,5 Mio DM durch eine Ausfallbürgschaft der Stadt … im übrigen durch Grundschulden auf den Betriebsgrundstücken gesichert. Bis zum Jahr 1976 übernahm die …-Bank sämtliche Kommanditeinlagen bei der P-KG und schloß mit der St-KG einen Management-Vertrag. Nachdem ein am 01. Dezember 1976 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der P-KG am 05. August 1977 mangels Masse abgelehnt worden war, beantragte die …-Bank nach Befriedigung sämtlicher Lieferanten aufgrund ihrer vollstreckbaren Grundschulden die Zwangsversteigerung der Betriebsgrundstücke der P-KG. Das Betriebsvermögen der P-KG brachte die …-Bank bei der neugegründeten Klägerin gegen ein Darlehen von 12,5 Mio DM ein, während ihre Außenstände bei der P-KG zuletzt 20 Mio DM betragen hatten. Für den letztrangigen Teil des der Klägerin gewährten Darlehens übernahm die Stadt … am 10. März 1978 erneut eine bis zum 31. Dezember 1981 befristete Ausfallbürgschaft über den bisherigen Betrag von 5,5 Mio DM.
Die Ertragslage gestaltete sich auch bei der Klägerin von Anfang an negativ. Bis zum 31. Dezember 1980 war bei ihr eine buchmäßige Überschuldung von 2.193.820,99 DM eingetreten. In dieser Lage erklärte sich die St-KG als Mitunternehmerin bereit, vom Kommanditkapital bzw. dem Verlustvortrag der …-Bank jeweils 97 v. H. zu übernehmen und der Klägerin weiteres Kapital von 900.000,– DM zuzuführen, wenn die …-Bank auf ihre Forderungen in Höhe von 2,96 Mio DM verzichte. Die …-Bank nahm dieses Angebot mit der Maßgabe an, daß ihr Forderungsverzicht auf 1,76 Mio DM beschränkt wurde und die Stadt … aufgrund der Bürgschaft 1,2 Mio DM Verbindlichkeiten der Klägerin tilgte, auf ihren Rückforderungsanspruch nach § 774 BGB gegenüber der Klägerin jedoch verzichtete. Die Erklärung der Stadt Freudenstadt, daß sie darauf verzichtete, die Klägerin „aus der auf sie nach § 774 BGB übergegangenen Forderung in Anspruch zu nehmen”, wurde am 17. November 1981 im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihr, der …-Bank und der Klägerin abgegeben. In der Vereinbarung wurde zugleich bestimmt, daß die Stadt … am 30. November 1981 zur Abgeltung aller Forderungen der …-Bank aus der Bürgschaft den Betrag von 1,2 Mio DM an die …-Bank zur Gutschrift auf die Konten der Klägerin bezahle; die Zahlung sollte durch einen von der …-Bank, gewährten, in vier Jahresraten bis Oktober 1985 zu tilgenden Kredit erbracht we...