Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung eines Berufsverbandes
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Körperschaft des privaten Rechts ist nur dann ein Berufsverband i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG, wenn sie allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder aller Angehörigen eines Berufs wahrnimmt und nicht nur Interessen einzelner Angehöriger des Berufes oder Wirtschaftszweiges (sog. Individualinteressen).
2. Gehören die Mitglieder der Körperschaft keinem abgrenzbaren Wirtschaftszweig an, fehlt es an der zielgerichteten Wahrnehmung der Interessen eines einschränkbaren Berufsbildes, so dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG nicht vorliegen.
3. Gleiches gilt, wenn die Satzung der Körperschaft keine eindeutige Aussage enthält, dass nicht nur Individualinteressen vertreten werden, sondern dass ihr Wirken auch solchen Angehörigen des Berufs oder Wirtschaftszweigs zugutekommen soll, die nicht Mitglied sind.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5; GewStG § 3 Nr. 10
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als steuerfreier Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG anerkannt werden kann.
Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein; die Satzung vom … April 2005 wurde am … September 2005 ins Vereinsregister eingetragen. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die Hersteller von … sind. Im Streitjahr 2005 waren 55 Firmen Mitglied bei der Klägerin. Die Mitglieder der Klägerin verfolgen gemäß Ziffer 1.1 der Satzung die Mission, alle marktrelevanten Geschäftsprozesse des … vollständig und voll automatisch abwickeln zu können, …. Gemäß Ziffer 1.2 der Satzung („technische Ziele”) verfolgen die Mitglieder das Ziel, die EDV-seitige Standardisierung von Geschäftsprozessen …voranzutreiben. Insbesondere sollen Standards zur Formatierung von Datenströmen und Dateien sowie zum Aufbau von Kommunikationswegen einheitlich von allen Mitgliedern umgesetzt werden.
Gemäß Ziffer 1.3 der Satzung verfolgt die Initiative zudem marktorientierte Ziele, die im Interesse sowohl der Mitglieder wie auch ihrer Zielgruppen liegen. Dies sind beispielsweise die Schaffung von Investitions- und Entscheidungssicherheit bei den Anwendern, die Sicherung der Produktqualität …sowie die Optimierung des Entwicklungsaufwandes …, insbesondere auch in Form der Bereitstellung und Pflege von Testanlagen.
Das beklagte Finanzamt (FA) veranlagte die Klägerin im Bescheid für 2005 vom 9. Mai 2007 zur Körperschaftsteuer und setzte Körperschaftsteuer in Höhe von… EUR fest. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2005 wurde im Bescheid vom 1. Juni 2007 auf… EUR festgesetzt, ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von… EUR.
Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte, als Berufsverband gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. gemäß § 3 Nr. 10 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Körperschaftsteuerbzw. Gewerbesteuerpflicht befreit zu werden. Die Klägerin stelle keine eigenen Leistungen im Sinne von kaufbaren Produkten her. Der Grundgedanke sei vielmehr die Vernetzung der Mitgliedsunternehmen zur besseren Bedienung des …. Leistungen entstünden den Projektgruppen, immer für alle Mitgliedsunternehmen und oft genug darüber hinaus. Das Gestalten von Prüfmethoden und das Bereitstellen einer Testanlage durch ein Mitgliedsunternehmen schaffe eine Relevanz für die einzuhaltenden Standards in der Prozess- und Datenkommunikation.
Die Einsprüche wurden in der Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin verfolge nicht allgemeine wirtschaftliche Interessen, sondern wirtschaftliche Einzelinteressen.
Dagegen richtet sich die Klage vom 24. März 2009. Die Klägerin verfolge durch ihr Mitwirken bei der Gestaltung der Rahmenbedingungen für den …in Kontakt mit der … und den einschlägigen Verbänden … in Deutschland allgemeine wirtschaftliche Interessen der gesamten Branche. Dies beziehe sich insbesondere auf die … und sei damit eine allgemeine, allen Marktteilnehmern und letztlich allen Kunden nützende Interessenvertretung. Die EDV-seitige Standardisierung von Geschäftsprozessen im … diene allen deutschen Herstellern von … und Anwendern im Bereich der auf …bezogenen IT-Prozesse. Dass die Klägerin neben allgemeinen wirtschaftlichen Interessen auch eigene wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder verfolge, sei unschädlich. …
Die Klägerin vertrete die Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen national und international gegenüber Politik, Ministerien, Behörden, Gerichten, der Öffentlichkeit sowie insbesondere gegenüber …
Die Klägerin beantragt,
den Körperschaftsteuerbescheid für 2005 vom 9. Mai 2007 sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vo...