Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Aufwendungen. Veräußerungsverlust. Finanzplandarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist ein Gesellschafterdarlehen nicht langfristig angelegt und erklärt der Gesellschafter keinen Rangrücktritt, liegt weder ein Finanzplandarlehen noch ein krisenbestimmtes Darlehen vor.
2. Handelt es sich bei dem Gesellschafterdarlehen um ein in der Krise stehengelassenes Darlehen, ist für den Umfang der nachträglichen Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG der Zeitpunkt des Eintritts der Krise und der gemeine Wert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des (möglichen) Abzugs maßgeblich.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2, 4
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2005 wird der Einkommensteuerbescheid 2000, zuletzt vom 2. Februar 2004, dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb um DM 129.000,– zu vermindern sind. Die für das Jahr 2000 festzusetzende Einkommensteuer ist durch den Beklagten zu berechnen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten zu ¼, der Kläger zu ¾.
4. Das Urteil ist wegen der dem Kläger zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Betragen diese nicht mehr als 1.500,– EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Übersteigt der Kostenerstattungsanspruch diesen Betrag, kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des mit Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger in gleicher Höhe vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war zu 50 % an der im Jahr 1990 gegründeten Firma … (künftig: GmbH) beteiligt. Das Stammkapital betrug DM 50.000,–. Mitgesellschafter war zunächst ein Herr K.L., der mit Vertrag vom 10. Juni 1994 seinen Anteil in Höhe von DM 25.000,– für DM 25.000,– an einen Herrn A.B. veräußert hatte. Gegenstand des Unternehmens war „die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, als Bauherr oder Baubetreuer insbesondere für das Wohnbauprojekt Flst. …” Durch Gesellschafterbeschluss vom 08. Dezember 1998 wurde die GmbH aufgelöst und der Kläger zum Liquidator bestellt. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 25. Mai 1999. Im Streitjahr (vgl. Liquidationsbilanz der GmbH auf den 08. Februar 2000) war die Liquidation beendet. Eine Auskehrung von Vermögen an Gesellschafter ist nicht erfolgt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens für das Streitjahr 2000 machte der Kläger einen Verlust nach § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der GmbH-Beteiligung in Höhe von DM 564.571,25 geltend. Dabei entfielen DM 25.000,– auf das Stammkapital, DM 330.000,– auf ein Darlehen und DM 209.571,25 auf eine „Bürgschaftsinanspruchnahme”. Seitens des beklagten Finanzamts wurde insoweit im Einkommensteuerbescheid – zuletzt vom 02. Februar 2004 – lediglich der Verlust des Stammkapitals anerkannt.
Das Darlehen resultierte aus einem Grundstücksverkauf des Klägers an die GmbH (vgl. notariell beurkundeter Kaufvertrag vom 28. November 1990), in dem unter § 4 Ziffer 2. folgende Regelung enthalten war:
„2. Der Kaufpreis wird wie folgt belegt:
- Der Kaufpreisteilbetrag von DM 10.000,– ist sofort zur Zahlung fällig.
- Der Restkaufpreis mit DM 495.000,– ist zahlbar in Teilbeträgen, die dem Grundstücksanteil an verkauften Eigentumswohnungen/Teileigentumsrechten entsprechen. Diese Teilbeträge sind jeweils zum gleichen Zeitpunkt fällig, wie sie nach den Kaufverträgen über die Wohnungs- und Teileigentumsrechte von Käufern zu zahlen sind.
- Von dem Restkaufpreis ist der Teilbetrag von DM 330.000,– in gleicher Höhe zu verzinsen, wie der Veräusserer für sein Darlehen bei der …Bank zu zahlen hat. Nach dem Darlehensvertrag sind dies derzeit 9,5 %. Der andere Teil des Restkaufpreises ist bis längstens 31.12.1991 nicht zu verzinsen.
- Der Restkaufpreis ist spätestens bis 31. Dezember 1991 zu bezahlen. Ein bis 31.12.1991 noch nicht bezahlter Restkaufpreisbetrag ist vom 01.01.1992 an mit 10 % jährlich zu verzinsen. Zinsen sind mit der Hauptsumme zahlbar.”
Auf eine Anfrage des Beklagten im Rahmen der Veranlagungsarbeiten der GmbH teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers in einem Schreiben vom 09. März 1994 mit, dass es sich bei der Verzinsung des Darlehensteilbetrages in Höhe von DM 330.000,– auf keinen Fall um Dauerschulden oder Dauerschuldzinsen handele, da ausschließlich laufender Geschäftsverkehr finanziert werde.
Auch erwarb der Kläger von der GmbH mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 15. November 1994 einen Tiefgaragenstellplatz für DM 50.000,–. Bezüglich des Kaufpreisanspruches der GmbH fand nach § 2 des Vertrages eine Aufrechnung mit dem noch offenen Restkaufpreis aus dem Grundstücksverkauf in Höhe von noch DM 435.000,– statt.
In einer Grundschuld-Zweckerklärung vom 23. Juli 1993 übernahm der Kläger für ein Darlehen des Herrn F.B. (Bruder des späteren Mitgesellsch...