Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzberichtigung aufgrund Rechtsprechungsänderung. Keine Rückstellung für verjährte Rückgewährverpflichtung aus Beratungsverträgen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz bei sog. Schrottimmobilien
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Bilanzberichtigung aufgrund Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist unzulässig, soweit es sich um wertbegründende Tatsachen handelt, die erst weit nach Aufstellung der Bilanz geschaffen worden sind.
2. Die Verjährung von Rückgewähransprüchen aufgrund der Nichtigkeit von Treuhandverträgen infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz beginnt mit der Veröffentlichung des letzten der drei Urteile, mit denen der BGH den Verstoß erstmals festgestellt hat.
3. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass Anleger von der Unwirksamkeit der Darlehens- und sonstigen Verträge erst durch die Berichterstattung über die sog. Schrottimmobilien in Printmedien und in Funk- und Fernsehen erfahren haben, ist die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche im November 2009 bereits eingetreten, so dass von dem Schuldner keine Rückstellungen mehr gebildet werden können.
4. Dem Rückabwicklungsbegehren würde im November 2009 zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen stehen.
Normenkette
KStG § 47 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1; EStG §§ 4, 5 Abs. 1; HGB § 249; AO § 173 Abs. 2, 1 Nr. 2; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 812, 134, 199 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Strittig sind zwischen den Beteiligten die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998.
Die Klägerin waren in den Streitjahren im Rahmen der Abwicklung von Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodellen tätig. Dabei schloss sie u.a. Garantieverträge (Miet-, Nebenkosten-, Höchstzins- und Höchstpreisgarantien) sowie sonstige Dienstleistungsverträge wie z. B. Generalanmietungsverträge, Zwischen- und Endmietverträge, Vermittlungsverträge über Finanzierung und Zwischenfinanzierung, Darlehensvermittlungsverträge u. ä. mit Erwerbern ab.
Für Risiken aufgrund nicht eingehaltener Mietgarantiezahlungen für die Appartements des Hotels „X” an die Erwerber der einzelnen Appartements hatte die Klägerin in ihren Bilanzen Rückstellungen gebildet. Das Risiko wurde im Hinblick auf die steuerlichen Beurteilung in drei Rückstellungen, nämlich
- ▹ drohende Verluste aus der o.a. Anlage,
- ▹ nicht gebildete Instandhaltungsrücklage und
- ▹ Umsatzsteuer-Nachzahlungen an Erwerber,
aufgeteilt. Das beklagte Finanzamt – FA – hatte diese Rückstellungen ab 1995 im Rahmen der Veranlagung nicht mehr anerkannt, die Veranlagungen geändert und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Aufgrund der hiergegen eingelegten (ursprünglichen) Einsprüche fand im Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 eine Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 statt (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 2. September 2003 – nachfolgend Bp-Bericht).
Insgesamt geprüft wurde mittels Betriebsprüfung die Veranlagungszeiträume 1995 bis 1997 der sog. Y-Gruppe, bestehend aus
- ▹ der Y & Partner Steuerberatungsgesellschaft Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, A,
- ▹ der Einzelpraxis Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsbeistand N Y, A,
- ▹ der Klägerin – Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T Y,
- ▹ der Z-GmbH, A – Alleingesellschafter und Geschäftsführerin T Y,
- ▹ der W und Y GbR Objekt B,
- ▹ der V R Y GbR Objekt A, Ü-Straße.
Die Prüfung der Klägerin hat nach Auffassung des Außenprüfers ergeben, dass in den Jahren 1994 bis 1998 zwar das Risiko einer Inanspruchnahme wegen Mietwuchers bestanden habe. Da aber hinsichtlich des Umfangs der drohenden Inanspruchnahme keine Unterlagen vorgelegt worden seien, hat der Außenprüfer die von der Klägerin eingestellten Rückstellungen pauschal um je 30 % gekürzt (Tz. 1.04 des Bp-Berichts). Ferner wurde vom ihm festgestellt, dass die Klägerin für das Risiko, in Mietwucherprozesse verwickelt zu werden, seit Jahren Rückstellungen gebildet und außerdem diese Bilanzansätze aufgezinst hatte. Anhand der Inanspruchnahme der Vorjahre verminderte er diese Rückstellung auf 45.000 DM ohne Aufzinsung ab 1997 (vgl. Tz. 1.05 des Bp-Berichts).
Das FA schloss sich den Feststellungen sowie der Rechtsauffassung des Betriebsprüfers an und erließ für geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG auf den 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996, 31 Dezember 1997 und 31. Dezember 1998. Gegen diese geänderten Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein.
Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens wurde erstmalig Folgendes vorgetragen:
Die Klägerin begehrt die Wertansätze in den Bilanzen 1994 bis 1998 zu ändern, und zwar aus folgenden Gründen: Nach der (damals) neueren ...