Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der verheiratete, mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Kläger war im Streitjahr 1992 (ebenso wie in den Vorjahren 1990 und 1991) bei den St-Vincentius-Krankenhäuser Karlsruhe angestellt und erzielte hieraus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … DM. Die Eheleute wohnten zusammen mit ihren drei 1986, 1989 und 1991 geborenen Kindern in einer gemieteten 122,53 qm großen Etagenwohnung in …, die aus vier Zimmern sowie Küche, Diele, Abstellraum, Bad, WC und Loggia bestand. Der Gesamtaufwand für die Wohnung (Miete, Mietnebenkosten, Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr, Hausratversicherung, Reinigung, Grundsteuer, Feuerversicherung, Fahrstuhl sowie allgemeine Stromkosten) betrug im Jahr 1992 insgesamt … DM. Davon entfielen auf das vom Kläger für berufliche Zwecke genutzte 14,25 qm große Zimmer 2.954,16 DM (= 11,6 v. H. aus 25.466,95 DM). Außerdem entstanden im Jahre 1992 dem Kläger für dieses Zimmer direkt zuordenbare Kosten für Gardinen, Teppichboden, Glühbirnen usw. in Höhe von 974 DM. Der Kläger hat in dem Arbeitszimmer nach seinem eigenen unwidersprochenen Vortrag ca. 5 bis 8 mal monatlich schlafenderweise die Nacht verbracht, weil er in diesem zeitlichen Umfang Nachtrufbereitschaft hatte und in diesen Nächten eine Ruhestörung seiner Familienmitglieder ausschließen wollte. In den St.-Vincentius-Krankenhäusern gab es für den Arzt der Rufbereitschaft kein geeignetes Zimmer.
In ihrer beim Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung 1992 machten die Kläger u.a. für das Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 3.928,16 DM (= 2.954,16 DM + 974 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Diesen Aufwendungen versagte der Beklagte die steuerliche Anerkennung mit dem Erlaß des teilweise vorläufigen, im übrigen endgültigen Einkommensteuerbescheides 1992 vom …. Der Beklagte führte in einem Schreiben an die Kläger vom … hierzu u.a. aus: „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn für das normale Wohnbedürfnis kein hinreichender Raum zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 18.10.83).” Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom … wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Kläger tragen vor, bei dem Arbeitszimmer habe es sich um das kleinste Zimmer ihrer Etagenwohnung gehandelt. Es sei vom Kläger genutzt worden, um darin Gutachten auszuarbeiten oder Fortbildungsveranstaltungen vorzubereiten. Darüberhinaus habe er (der Kläger) in Schrank und Regal die ihm zur Verfügung stehende Fachliteratur und eben die vorgenannten Ausarbeitungen aufbewahrt. Zusätzlich zu Schrank und Regal habe sich in diesem Arbeitszimmer eine Liege befunden, die ebenfalls von ihm (dem Kläger) dann zu nachtschlafender Zeit genutzt worden sei, wenn er Rufbereitschaft gehabt habe, um bei Anrufen des Krankenhauses seinen – in diesem Falle unregelmäßigen – Nachtdienst ohne Störung der Familie antreten zu können; aber auch um ungestört von den zeitweise im elterlichen Schlafzimmer nächtigenden Kindern Schlaf vor einem evtl. möglichen Nachtdienst zu finden. Die ausschließlich in Erwartung eines Nachtdiensteinsatzes zum Schlafen genutzte Liege in dem streitigen Arbeitszimmer sei mit einer Schlafgelegenheit vergleichbar, die sich im Nachtdienstzimmer einer Apotheke befinde. Diese sei sicherlich auch dann nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn der Inhaber der Apotheke selbst auf ihr bei einem Nachtdienst übernachte. Der häusliche Telefonanschluß habe sich zwar in der Diele befunden, habe aber mit dem vorhandenen Kabel mit in das Arbeitszimmer genommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Kläger vom … bzw. … Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … den teilweise vorläufigen Einkommensteuerbescheid 1992 vom … dahingehend abzuändern, daß bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Aufwendungen in Höhe von 3.928,16 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor,
eine steuerliche Anerkennung der vom Kläger für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen scheitere am Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz 1990 (EStG).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 111/87, BFH/NV 1991, 298) stehe allein die Tatsache des Vorhandenseins einer Liege der Anerkennung eines Raums als Arbeitszimmer nicht entgegen. Vielmehr seien Schlüsse auf eine berufliche oder private Nutzung erst aus der tatsächlic...