Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung des Zunehmens des Alters eines Gebäudes während des Hauptfeststellungszeitraums bei Ermittlung des Gebäudewerts im Sachwertverfahren. Einheitsbewertung auf den 1. Januar 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Nichtberücksichtigung einer altersbedingten Wertminderung gemäß § 86 BewG bei der Bewertung eines nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 hergestellten Einfamilienhauses im Sachwertverfahren zum 1.1.1997 ist verfassungsgemäß.
2. Durch den Wegfall der Vermögensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1997 und die Ersetzung der Einheitswerte durch gegenwartsnähere Grundstückswerte seit 1996 bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben die Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1.1.1964 nur noch für die Grundsteuer und andere Abgaben etwa im landwirtschaftlichen Bereich Bedeutung. Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung wäre es unverhältnismäßig und nicht zwingend nach Art. 3 und 20 Abs. 3 GG geboten, auf den 1.1.1997 eine – nur rückwirkend denkbare– Hauptfeststellung von Verfassungs wegen zu verlangen.
Normenkette
BewG § 86; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Nichtberücksichtigung einer altersbedingten Wertminderung gemäß § 86 des Bewertungsgesetz (BewG) bei der Bewertung eines Einfamilienhauses im Sachwertverfahren verfassungsgemäß ist.
Die Kläger (Kl) erwarben aufgrund Beschluss des Amtsgerichts … vom 6. Dezember 1994 2 K 71/93, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 113 der Einheitswert – EW – Akten), das mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück … in …. Das im Wesentlichen 1968 errichtete aufstehende Gebäude enthält eine Hauptwohnung mit einer Wohnfläche unter Einbeziehung eines Schwimmbads von über 220 qm.
Nachdem das Grundstück mit EW-Bescheid vom 13. Oktober 1983 als Zweifamilienhaus im Ertragswertverfahren mit DM 106.800 bewertet war, wurde vom Finanzamt (FA) nach einer Ortsbesichtigung mit Bescheid vom 1. Oktober 1989 auf den 1. Januar 1989 für das Zweifamilienhaus der Einheitswert im Sachwertverfahren mit DM 317.800 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 54–56 sowie Blatt 61–97 der EW-Akten verwiesen. Mit Feststellungsbescheid vom 30. März 1995 erfolgte gegenüber den Kl die Zurechnungsfortschreibung für das Zweifamilienhaus auf den 1. Januar 1995 mit dem bisherigen Einheitswert i.H. von DM 317.800, der den Kl dabei jeweils hälftig zugerechnet wurde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, beantragte der Kl eine fehlerbeseitigende Fortschreibung (Art- und Wertfortschreibung) für das Grundstück … mit dem Ziel, das Grundstück – im Hinblick auf die Nutzung der Einliegerwohnung – als Einfamilienhaus zu bewerten und die Höhe im Ertragswertverfahren festzustellen, da zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstückes im Jahr 1994 wertbestimmende Merkmale – wie etwa das Solarium – zum einen nicht mehr vorhanden gewesen und zum zweiten andere Faktoren – etwa das Schwimmbad und Holzverkleidung – nicht mehr als werterhöhend anzusehen seien. Als Vergleichsmaßstab könne der ursprünglich festgestellte Einheitswert mit DM 106.800 dienen.
Der Antrag wurde nach erneuter Ortsbesichtigung am 3. Februar 1998 vom Beklagten – Bekl – mit Bescheid vom 20. März 1998, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Hinblick auf den ermittelten Raummeterpreis von DM 206 abgelehnt.
Mit dem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch machte der Kl geltend, der Raummeterpreis für den umbauten Raum betrage lediglich DM 184. Deswegen sei eine Bewertung im Ertragswertverfahren durchzuführen. Jedenfalls beinhalte die Nichtberücksichtigung eines altersbedingten Abschlags für die nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 eingetretene Alterung des Gebäudes im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1994 II R 58/89 (Bundessteuerblatt – BStBl – II 1995, 235) einen Verfassungsverstoß gemäß Art. 3 des Grundgesetzes (GG).
Nachdem sich die Beteiligten im Einspruchsverfahren darauf geeinigt hatten, dass das Gebäude wegen seiner besondere Gestaltung im Hinblick darauf, dass das Esszimmer über eine Fläche von mehr als 50 qm verfügt und die Hauptwohnung unter Einbeziehung des Schwimmbads eine Wohnfläche von mehr als 220 qm aufweist, im Sachwertverfahren – allerdings ohne einen Zuschlag für den Kellerausbau – zu bewerten sei, erließ der Bekl, da der Kl den Einspruch wegen der Nichtberücksichtigung eines Abschlags wegen der Alterung des Gebäudes für den Feststellungszeitpunkt aufrecht erhielt, am 25. November 1998 eine Einspruchsentscheidung, in der der EW auf DM 282.200 herabgesetzt und der Einspruch im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen wurde. In der Entscheidung vertrat der Bekl die Auffassung, dass für Ge...