Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit von getrennter Festsetzung der Einkommsteuer bei gleichzeitig bestehender Zusammenveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufgrund getrennter Veranlagung erlassene neue Einkommensteuerbescheide sind nicht bereits deshalb nichtig, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.
2. Es verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich Steuerpflichtige in diesem Fall auf eine unklare Rechtslage berufen, obwohl sie die getrennte Veranlagung selbst beantragt haben.
Normenkette
EStG § 26a; AO §§ 125, 124 Abs. 3, § 119 Abs. 1, § 118 S. 1; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei Ehegatten die aufgrund getrennter Veranlagung erlassenen neuen Einkommensteuerbescheide deshalb unwirksam sind, weil bei Bekanntgabe der neuen Einkommensteuerbescheide der ursprüngliche Zusammenveranlagungsbescheid noch nicht wirksam aufgehoben worden war.
Die Kläger sind Eheleute und wurden vom Beklagten (das Finanzamt – FA –) für den Veranlagungszeitraum 1999 (Streitjahr) mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger führt einen…betrieb mit mehreren Teilbetrieben, die Klägerin führt u.a. einen Vermietungs- und Verpachtungsbetrieb.
Bei den Klägern wurde ab November 2004 eine Außenprüfung durchgeführt, die auch das Streitjahr umfasste. Die Prüfung wurde einvernehmlich abgeschlossen und der Prüfungsbericht vom 29. April 2005 wurde dem damaligen steuerlichen Berater der Kläger – Steuerberater … (S) – übersandt. Steuerberater S teilte dem FA mit Schriftsatz vom 1. Juni 2005 mit:
„… (ich) habe … die Berichte der Betriebsprüfung erhalten und geprüft. Sie sind soweit in Ordnung. Bedingt durch die geänderten Ergebnisse bitte ich bei Erlass der neuen Bescheide für das Jahr 1999 eine getrennte Veranlagung … zu machen.” (Betriebsprüfungs – Bp – Akten – nicht paginiert –).
Der Prüfungsbericht (für den Hauptbetrieb des Klägers) wurde wegen Auslandssachverhalten nochmals geändert und der Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 8. November 2005 übersandt.
Das FA erließ daraufhin gegenüber den Klägern einen („manuellen”) Bescheid über die Aufhebung des ursprünglichen Einkommensteuerzusammenveranlagungsbescheids 1999 vom 5. Oktober 2001. Der Aufhebungsbescheid wurde entgegen der von Steuerberater S am 7. Dezember 2004 vorgelegten uneingeschränkten Empfangsvollmacht (s. Einkommensteuerakten – ESt-Akten –; lose abgelegte Einzelvorgänge in Klarsichthülle) unmittelbar an die Kläger adressiert. Die näheren Umstände über den Erlass und die Bekanntgabe des Bescheids sind streitig. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie den Bescheid erst am 9. Januar 2006 erhalten haben.
Das FA erließ am 22. Dezember 2005 ferner neue („maschinelle”) Einkommensteuerbescheide 1999 für die Kläger, denen die Ergebnisse der Außenprüfung sowie eine getrennte Veranlagung zugrunde gelegt wurde. Der Einkommensteuerbescheid für die Klägerin wurde (zutreffend) an Steuerberater S adressiert und ging diesem am 23. Dezember 2005 zu; der Bescheid für den Kläger wurde an das früher empfangsbevollmächtigte Steuerberaterbüro … (Steuerberaterbüro A) adressiert und von dort an Steuerberater S weitergeleitet, dem er am 28. Dezember 2005 zuging. Die Bescheide haben u.a. folgende Erläuterungen:
„Der Festsetzung/Feststellung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung zugrunde (siehe Prüfungsbericht vom 8.11.05). … Es wurde eine getrennte Veranlagung nach § 26a EStG durchgeführt.”
Die Bescheide vom 22. Dezember 2005 wurden nicht angefochten.
Im Juli 2006 stellte der Sachbearbeiter der Einkommensteuerveranlagungsstelle des FA fest, dass beim Kläger –im Zusammenhang mit dem Erlass eines fehlerhaft ergangenen Bescheides über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2001 – die sog. Sollstellung für den Veranlagungszeitraum 2001 vollständig aufgehoben worden war mit der Folge, dass beim Kläger für 2001 (überhaupt) keine Einkommensteuer zum Soll gestellt war. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 erläuterte das FA die festgestellten Verbuchungsfehler und kündigte an, dass die Sollstellung für 2001 zeitnah nachgeholt werde.
Die Kläger beantragten in der Folge mit Schreiben vom 18. September 2006, die (neuen) Einkommensteuerbescheide 1999 vom 22. Dezember 2005 aufzuheben, da beide Bescheide unwirksam seien. Die Kläger vertraten die Ansicht, das FA habe statt des Aufhebungsbescheids für 1999 irrtümlich einen Aufhebungsbescheid für 2001 erlassen und nachdem dieser Fehler Anfang 2006 erkannt wurde, habe das FA kurzer Hand einen Aufhebungsbescheid für 1999 erlassen und auf den 21. Dezember 2005, also auf einen Zeitpunkt vor Eintritt der Verjährung, zurückdatiert. Es habe dem aus...