Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskostenabzug für Sprachreise eines Bundeswehroffiziers in Südafrika
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die berufliche Veranlassung eines Auslandssprachkurses ist grundsätzlich erforderlich, dass der Sprachkurs auf die besonderen betrieblichen oder beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, sofern es sich nicht um einen zwingend erforderlichen Einführungskurs handelt. Dabei genügt es nicht, dass der Kurs der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung des Teilnehmers dient oder dem Beruf daneben lediglich auch förderlich sein kann. Der Beurteilung des angebotenen Programms kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung besondere Bedeutung zu.
2. Zum Beleg der beruflichen Veranlassung eines Sprachkurses ist erforderlich, dass das konkrete Tagungsprogramm und seine tatsächliche Durchführung nachgewiesen wird. Hierfür treffen den Steuerpflichtigen bei im Ausland stattfindenden Sprachkursen aus § 90 Abs. 2 AO i.V.m. § 76 Abs. 1 S. 4 FGO erhöhte Mitwirkungspflichten. Dies gilt umso mehr, wenn der Veranstaltungsort eine hohe touristische Attraktivität ausweist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; AO § 90 Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1 S. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen eines Bundeswehroffiziers für einen Englischkurs in Südafrika einkommensteuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war im streitigen Veranlagungszeitraum 2000 bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig und studierte zugleich an der Hochschule der Bundeswehr in X Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Er hat den Studiengang als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Nach Ablauf seiner Dienstzeit im Juni 2003 ist er aus dem Dienst der Bundeswehr ausgeschieden und seitdem als Sicherheitsberater selbständig tätig.
In der Zeit vom 14. August bis 8. September 2000 nahm der Kläger an einem Englischsprachkurs in Y (Südafrika) teil. Hierfür machte er mit seiner Einkommensteuererklärung die hier streitigen Aufwendungen als Werbungskosten wie folgt geltend:
Flugschein |
1.129,34 DM |
Kursgebühren |
2.760,00 DM |
Übernachtungskosten 26 × 100 DM |
2.600, 00 DM |
Verpflegungsmehraufwand 26 × 48 DM |
1.248,00 DM |
Trainingsgebühren |
106,64 DM |
|
7.843,98 DM |
Das beklagte Finanzamt (FA) ließ die Aufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zu, weil u.a. die berufliche Veranlassung nicht durch Vorlage von weiteren Unterlagen nachgewiesen worden sei.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe den Intensiv-Sprachkurs, der auf maximal acht Teilnehmer ausgelegt gewesen sei, ausschließlich aus beruflichen Gründen belegt. Zum Einen sei er als Angehöriger der … in Z. häufig im Auslandseinsatz. Englische Sprachkenntnisse seien für den Einsatz in multilateralen Stäben unabdingbare Voraussetzung. In den Dienstpostenbeschreibungen seien entsprechende Sprachleistungsprofile ausgeworfen. Er habe sich mit dem Kurs für bestimmte Auslandsdienstposten und die fachgerechte Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte im Ausland qualifizieren wollen, da die Teilnahme an Sprachlehrgängen des Bundessprachenamts aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Anderen habe er durch den Kurs seine Berufschancen als Kaufmann nach Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 2003, verbessern wollen. Im zivilen Geschäftsleben sei das Beherrschen der englischen Sprache ein unverzichtbarer Wettbewerbsfaktor. Für touristische Aktivitäten während des Kurses sei keine Zeit geblieben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei an fünf Tagen die Woche von 08:30 Uhr bis 15:50 Uhr unterrichtet worden (vgl. Bescheinigung der Sprachschule vom 30. August 2002 und das vom Kläger dokumentierte Kursprogramm mit Stundenplan, Bl. 11 und 40 d.A. 1 K 275/02). Danach habe er Hausaufgaben machen und den Stoff vertiefen müssen. Während des Sprachkurses habe er an keinerlei Freizeitaktivitäten teilgenommen. Lediglich an den Wochenenden habe er Ausflüge unternommen.
Die Klage war im ersten Rechtsgang teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) berücksichtigte in seinem Urteil vom 9. September 2003 (1 K 275/02, EFG 2005, 29) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 5.012,54 DM, nämlich für die Kursgebühren, für den Flugschein und für den Verpflegungsmehraufwand einkünftemindernd und wies im Übrigen die Klage ab. Es setzte für die beiden Reisetage mangels Benennung genauer Reisedaten keinen Verpflegungsmehraufwand an, kürzte für die übrigen Reisetage den Tagessatz für Verpflegungsmehraufwand um jeweils 20 v.H., da in den Kursgebühren das Frühstück enthalten war und berücksichtigte auch keine pauschalen Übernachtungskosten, weil auch diese in den Kursgebühren enthalten waren.
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