Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung der einer Komplementär-GmbH erstatteten Pensionsrückstellungen für den an der KG beteiligten Geschäftsführer der GmbH in der Sonderbilanz
Leitsatz (redaktionell)
1. Gewinnmindernde Erstattungen einer GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH für die von dieser für ihren Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist der KG ist, gebildete Pensionsrückstellungen sind nach dem Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs durch eine in der Sonderbilanz vorzunehmende Aktivierung in gleicher Höhe auszugleichen.
2. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen für einen Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH & Co. KG und für einen GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 4; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung der Pensionszusage einer Komplementär-GmbH an ihre Geschäftsführer, die zugleich Kommanditisten der GmbH & Co. KG waren.
Die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 waren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (im weiteren GmbH) der Klägerin Ziffer 1, einer GmbH & Co KG. Sie waren gleichzeitig an der Klägerin Ziff. 1 neben einer dritten Person als Kommanditisten beteiligt.
Mit der GmbH hatten die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 einen Pensions- und Anstellungsvertrag vom 15. März 1963 geschlossen, der folgende Regelungen enthielt:
„§ 5 Ruhegehalt
Herr … hat Anspruch auf ein Ruhegehalt, das bei folgenden Voraussetzungen fällig ist:
…
3) nach Ablauf des Dienstjahres, in welchem Herr … sein 65. Lebensjahr erreicht. Die Ruhegehaltsbezüge von Herrn … betragen 75 % des zuletzt bezogenen Gehaltes. Die Abstellung auf das Bundesbesoldungserhöhungsgesetz gilt hier entsprechend.”
„§ 7
Die Gesellschaft behält sich vor, die Bezüge zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Vertragsschluss maßgebenden Verhältnisse der Gesellschaft und der … KG sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Entgelte und Pensionen auch unter objektiver Beachtung der Belange der Empfänger nicht mehr zugemutet werden kann”.
Diesbezüglich war in § 12 des GmbH-Vertrages vom 7. Januar 1963 geregelt:
„Die GmbH vergütet an ihre Geschäftsführer Geschäftsführergehälter, deren jeweilige Höhe von der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der … KG festgesetzt wird. Hierüber sind besondere Anstellungsverträge abzuschließen, in denen auch die Pensionsansprüche zu regeln sind.”
Aufgrund dieser Pensionszusagen wurden bei der GmbH zugunsten der Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 Pensionsrückstellungen gebildet. Der Aufwand der GmbH für die Bildung der Rückstellungen wurde jeweils der Klägerin Ziff. 1 über ein Verrechnungskonto weiterbelastet.
In dem „KG-Vertrag” vom 1. Januar 1974 wurden bezüglich des Auslagenersatzes für die Geschäftsführung sowie bezüglich der Altersversorgung der geschäftsführenden Gesellschafter und der Gewinnverteilung der Klägerin Ziff. 1 folgende Regelungen getroffen:
§ 14 Abs. 3 – Geschäftsführung/Vertretung
„Die Komplementärin erhält Ersatz aller ihr nachweislich entstandenen Aufwendungen und eine zusätzliche Vergütung von jährlich DM 3.000, die am Jahresschluss zu zahlen ist. Die Gehälter ihrer Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft beschlossen und unmittelbar von dieser an die Geschäftsführer gezahlt”.
§ 16 Abs. 1 – Altersversorgung der geschäftsführenden Gesellschafter und ihrer Ehefrauen
„Jeder in der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin tätige Gesellschafter-Geschäftsführer hat Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Sie ist jeweils in dem Anstellungsvertrag zu regeln”.
§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 – Gewinn und Verlust, Entnahmen
„Geschäftsführergehälter und Zinsen werden zu Lasten des Jahresergebnisses auf Privatkonten verbucht.”
„Die restlichen Gewinne und etwaige Verluste werden im Verhältnis der Festeinlagen verteilt, wobei je 50 % der Gewinne den Darlehens- und Privatkonten gutgebracht werden …”.
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin Ziff. 1, die den abweichenden Bilanzstichtag 31. März hat, die Erstattung des Aufwands für die Pensionsrückstellungen an die GmbH bis einschließlich dem Wirtschaftsjahr 1985/1986 erfolgsneutral vorgenommen hatte.
Unstreitig unterließ die Klägerin Ziff. 1 ab dem Feststellungszeitraum 1986/1987 diese Neutralisierung, so dass sich die Aufwandserstattungen an die GmbH auf das steuerliche Ergebnis der Klägerin Ziff. 1 gewinnmindernd auswirkten. Anlass hierfür war nach dem Vortrag des Klägervertreters ein Aufsatz von Sieveking in der Zeitschrift „Der Betrieb” 1987, 1267 ff. zu dem Thema „Pensionsrückstellungen für tätige Mitunternehmer”.
Bei einer Betri...