Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1988
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 51.671.871 DM festgesetzt
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Betriebsausgabenabzug eines Bußgeldes, das das Bundeskartellamt gegen die Klägerin festgesetzt hat.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Zement und sonstigen Baustoffen. Das Bundeskartellamt legte Vorstandsmitgliedern der Klägerin zur Last, sie hätten eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) begangen, indem sie sich in der Zeit von Januar 1981 bis März 1988 an der Durchführung wettbewerbsbeschränkender Absprachen über die Absatzquoten für Zement in den Regionen Bayern und Südwest mit Vertretern anderer Zementhersteller beteiligt hätten. Ferner hätten sie gegen das Verbot des § 25 Abs. 1 GWB – Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB – verstoßen, indem sie sich in der Zeit von Januar 1981 bis März 1988 hinsichtlich der Einhaltung von Absatzanteilen für Zement in der Region Rhein-Main mit Vertretern anderer Zementhersteller abgestimmt verhalten hätten. Außerdem hätten sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB auch insoweit begangen, als sie sich von Anfang 1969 bis März 1988 an der Durchführung von Verträgen mit der Firma A. beteiligt hätten, durch die der Wettbewerb zwischen beiden Unternehmen im Zementbereich vollends ausgeschlossen worden sei. Mit Bußgeldbescheid vom 01. Juni 1989 B 1–253100–A–30/88–1 (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, Bl. 17 ff.) setzte das Bundeskartellamt deshalb gegen die Vorstandsmitglieder der Klägerin Bußgelder in Höhe von insgesamt 600.000 DM bzw. 420.000 DM fest. Außerdem setzte das Bundeskartellamt gemäß § 30 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegen die Klägerin als Nebenbetroffene ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 111 Mio. DM fest. Zur Begründung führte das Bundeskartellamt u.a. aus, daß die gegen die Vorstandsmitglieder der Klägerin festgesetzten Geldbußen nach der Dauer und der Intensität der Verstöße, die zu einem weitgehenden Ausschluß des Wettbewerbs auf einem bedeutenden Markt geführt hätten, bemessen worden seien. Erschwerend habe sich ausgewirkt, daß ein Quotenkartell und ein abgestimmtes Verhalten auf dem süddeutschen Markt ohne die Beteiligung der Klägerin als Marktführerin nicht zustandegekommen und durchgeführt worden wäre. Bei der Bemessung der Geldbußen gegen die Klägerin hätten außerdem die durch die Zuwiderhandlungen erlangten erheblichen Mehrerlöse berücksichtigt werden müssen. Der Mehrerlös sei für die Gebiete Bayern und Südwest auf 3 DM pro Tonne und für das Gebiet Rhein-Main auf 1 DM pro Tonne geschätzt worden. Als durch die Zuwiderhandlung erzielter Mehrerlös ergebe sich damit bei einem Zementabsatz der Klägerin in den Gebieten Bayern und Südwest von Januar 1981 bis Ende Februar 1988 in Höhe von rd. 34,67 Mio. Tonnen ein Betrag von 104 Mio. DM. Für das Gebiet Rhein-Main habe der Zementabsatz der Klägerin in dem genannten Zeitraum rd. 3,19 Mio. Tonnen betragen, so daß sich ein Mehrerlös in entsprechender Höhe ergebe. Um jegliche Unternehmensgefährdung von vornherein auszuschließen, habe das Bundeskartellamt sich gehindert gesehen, erheblich über den geschätzten Mehrerlösen hinausgehende Beträge als Geldbußen festzusetzen. Durch die mit der Firma … getroffenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen seien der Klägerin ebenfalls jahrelang nicht unerhebliche Mehrerlöse zugeflossen. Wegen der insgesamt auf die Klägerin zukommenden wirtschaftlichen Belastungen aus dem vorliegenden Bußgeldverfahren habe das Bundeskartellamt jedoch insoweit auf den Ansatz eines Mehrerlöses verzichtet und lediglich den im Regelbußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 GWB vorgesehenen Höchstbetrag von 1 Mio. DM als Geldbuße festgesetzt. Der Bußgeldbescheid vom 01. Juni 1989 wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin den zunächst eingelegten Einspruch zurücknahm. In ihrer Steuerbilanz zum 31. Dezember 1988 bildete die Klägerin eine Rückstellung in Höhe des von ihr mit 106.654.000 DM errechneten Abschöpfungsbetrags der Geldbuße. Sie machte geltend, das Bundeskartellamt habe mit dem Bußgeld den durch die Gesetzesverstöße erlangten wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft und dabei die darauf entfallenden Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht abgezogen. Der Abschöpfungsteil der Geldbuße sei daher nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 (EStG 1992) als Betriebsausgabe abziehbar. Der Abschöpfungsteil betrage 106.654.000 DM (Mehrerlöse von zusammen 107.190.000 DM abzüglich eines auf eine österreichische Betriebsstätte entfallenden Betrags von 536.000 DM). Wegen des bereits im Jahr 1988 bestehenden Risikos aus dem Bußgeldverfahren sei es geboten gewesen, in de...