Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Schenkungssteuer bei Zahlung durch Gesamtschuldner
Leitsatz (redaktionell)
1. Leisten sowohl der Rechtsnachfolger des Schenkers als auch der Beschenkte als Gesamtschuldner Zahlungen auf die Schenkungssteuer und wird der Schenkungssteuerbescheid später aufgehoben, erfolgt die Erstattung der Steuer nach § 37 Abs. 2 AO nach dem Verhältnis der von den Gesamtschuldnern jeweils erbrachten Zahlungen.
2. Anders als bei Eheleuten kann bei dem Rechtsnachfolger des Schenkers und dem Beschenkten regelmäßig nicht angenommen werden, dass sie mit der Zahlung auch die Schuld des Anderen begleichen wollen.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 2010 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 werden dahin abgeändert, dass ein Steuerguthaben und ein entsprechender Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von xxx EUR ausgewiesen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 68 v.H. und das beklagte Finanzamt zu 32 v.H.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs eines Gesamtschuldners.
Die Klägerin hatte zu dem im Jahre 1992 verstorbenen (S) eine langjährige (außereheliche) Beziehung unterhalten und von S seit 1974 erhebliche Zuwendungen erhalten.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte für diese Zuwendungen im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung des Finanzamts O mit geändertem Bescheid vom 16. Dezember 2002 Schenkungsteuer in Höhe von (umgerechnet) xxx EUR fest. Der Bescheid wurde von der Klägerin mit Einspruch und Klage angefochten. Das FA hat von der Klägerin im Wege der Beitreibung einen Betrag von insgesamt xxx EUR erhoben.
Das FA setzte außerdem gegen den Neffen des Schenkers (E) als Gesamtrechtsnachfolger mit geändertem Bescheid vom 16. Dezember 2002 Schenkungsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. E entrichtete als Gesamtschuldner Schenkungsteuer in Höhe von xxx EUR.
Während des von der Klägerin geführten Finanzgerichtsverfahrens hob das FA den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zu den Erfordernissen für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von (Schenkung-) Steuerbescheiden auf. Das FA erließ für die zahlreichen (Einzel-) Zuwendungen nunmehr insgesamt 48 (neue) Bescheide vom 13. Oktober 2008 und vom 14. Oktober 2008 (Steuernummern – StNrn – xxx bis xxx), mit denen Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt xxx EUR festgesetzt wurde. Die neu erlassenen Bescheide wurden von der Klägerin ebenfalls angefochten und Gegenstand des Klageverfahrens 9 K 2151/07 (früheres Az. 9 K 460/01).
Gegenüber E erließ das FA aus Verjährungsgründen keine neuen Bescheide.
Im Klageverfahren 9 K 2157/07 verpflichtete sich das FA am 9. Dezember 2009 in einem Erörterungstermin zur Aufhebung des Bescheids mit der StNr. xxx (Steuer: xxx EUR) und die Klägerin nahm die Klage gegen die 47 anderen Bescheide zurück (s. FG-Akten 9 K 2157/07 Bd. III Bl. 443). In dem Erörterungstermin wurde bereits die Höhe eines Erstattungsanspruchs der Klägerin angesprochen. Entsprechend der erzielten Einigung änderte das FA mit Bescheid vom 14. Januar 2010 den Bescheid unter der StNr. xxx und setzte die Schenkungsteuer von xxx EUR auf 0 EUR herab (s. Schenkungsteuerakten xxx bis xxx, Bl. 1).
Die Klägerin beantragte in der Folge die Erstattung des im Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 aufgeführten (Rest-) Guthabens von xxx EUR. Das FA erteilte darauf am 21. Januar 2010 einen Abrechnungsbescheid, wonach sich für die Klägerin ein Restguthaben von 0 EUR ergebe. Die Klägerin beantragte danach beim Finanzgericht die Fortführung des Klageverfahrens 9 K 2157/07 und trug vor, die Geschäftsgrundlage für die Rücknahme der Klagen gegen die 47 anderen Bescheide sei entfallen. Mit Urteil vom 17. Mai 2010 wies das Finanzgericht die Klage ab und stellte fest, dass die Klagerücknahme wirksam ist (s. FG-Akten 9 K 811/10 Bl. 68).
Die Klägerin erhob beim Finanzgericht nunmehr Sprungklage gegen den Abrechnungsbescheid vom 21. Januar 2010 und beantragte die Erstattung eines Guthabens in Höhe von xxx EUR. Das Verfahren wurde unter dem Az. 7 K 767/10 erfasst. Wegen nicht erteilter Zustimmung zur Sprungklage wurde der Rechtsbehelf als Einspruch behandelt. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2011 als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentsche...