Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilbetriebsveräußerung. Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage einer Autovermietung bzw. Automarkts bzw. Autoabschleppdienstes. Einkommensteuer 1995. Umsatzsteuer 1995. Gewerbesteuermessbescheid 1995
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung liegt nicht vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen des betreffenden Teilbetriebs zurückbehalten werden und weiter Betriebsvermögen bleiben.
2. Für den Betrieb einer Autovermietung bzw. eines Automarkts und Autoabschleppdienstes stellt das Betriebsgrundstück (hier: mit Stellplätzen für die Mietwagen, einem Bürogebäude in Holzblockbauweise und einem Container zur Lagerung von Betriebsmitteln und -stoffen) regelmäßig eine wesentliche Betriebsgrundlage dar. Dafür spricht z.B. auch der Umstand, dass im Rahmen der Unternehmensveräußerung die Vermietung des Grundstücks an den Erwerber ausdrücklich geregelt und dem Erwerber ein Vorkaufsrecht eingeräumt wird. Dass wegen einer Staßenbaumaßnahme eine Standortänderung in der selben Gemeinde im Raum steht, ist insoweit unerheblich, wenn sich der Unternehmenskäufer und Grundstücksmieter ausdrücklich auch das Recht auf Anmietung des potenziellen Ersatzgrundstücks bzw. das Vorkaufsrecht daran ausbedingt.
Normenkette
EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1-2, § 34 Abs. 1-2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Teilbetriebsveräußerung als steuerbegünstigt.
Der Kläger war Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 2610/1 und 2619 in …. Seit 1983 betrieb der Kläger auf diesen beiden Grundstücken eine Autovermietung, einen Automarkt und einen zeitlich später eingerichteten Auto-Abschleppdienst. Die Grundstücke erwarb der Kläger mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1983 für 55.000 DM. In der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 2610/1 befand sich ein Bürogebäude in Holzblockbauweise [Modell: „Schwarzwaldhaus”]. Des weiteren war ein Container aufgestellt, der als Lagerraum für Werkzeuge, für u.a. Dampfstrahlgerät, Batterieladegerät, diverse Elektrogeräte, Verschleißartikel (Ölfilter, Luftfilter, Scheibenbremsbeläge u.a.) sowie für weitere Betriebsmaterialien und -stoffe genutzt wurde. Die Grundstücke lagen nur durch einen schmalen Gehweg getrennt auf der Nordseite der aus dem Ortsteil … herausführenden …straße. Weitere Stationen eröffnete der Kläger u.a. auch in …. In der Zeit von 1995 bis 1998 erfolgte der Bau der Tunnelunterführung unter der …straße; hiervon betroffen waren auch die Grundstücke des Klägers. In der Bauphase wurde dem Kläger von der Stadt … im Gewerbegebiet „…” in … ein Ersatzgrundstück für den Betrieb der Autovermietung zur Verfügung gestellt.
Mit Kaufvertrag vom 22. November 1995 veräußerte der Kläger die Station … an A für 300.000 DM zuzüglich 45.000 DM Umsatzsteuer. In seiner Einkommensteuererklärung 1995 erklärte der Kläger den Verkaufserlös als laufenden Gewinn bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb und wurde antragsgemäß zu Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid vom 15. April 1997 und Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 28. Mai 1997).
Am 16. Oktober 1997 erklärte der Kläger durch Selbstanzeige weitere 200.000 DM Verkaufserlös aus der Veräußerung der Station … und beantragte in seinem weiteren Schreiben vom 26. Januar 1998, den Veräußerungsgewinn in Höhe von 489.555 DM (Erlös abzüglich Festbuchwert der Fahrzeuge und BGA) als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 EStG zu behandeln. Des weiteren beantragte er unter Hinweis auf § 1 Abs. 6 UStG, den nachgemeldeten Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Beklagte folgte in dem gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten und unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO ergangenen Einkommensteuerbescheid 1995 vom 17. Februar 1998 den Anträgen des Klägers. Mit notariellem Vertrag vom 17. April 2000 verkaufte der Kläger die beiden Grundstücke an die Stadt … zu einem Kaufpreis von DM 57.750.
In dem Betriebsprüfungsbericht vom 9. November 2000 aufgrund der am 29. November 1999 stattgefundenen Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass im Verkauf der Station … keine Teilbetriebsveräußerung im Sinne des § 16 EStG zu sehen sei. Er qualifizierte den Verkaufspreis sowohl als laufenden Gewinn als auch als einen steuerpflichtigen Umsatz. In den geänderten Einkommen- und Umsatzsteuerbescheiden für das Jahr 1995 vom 8. Januar 2001 sowie in dem geänderten Gewerbesteuermessbescheid 1995 vom 1. Februar 2001 folgte der Beklagte den Feststellungen des Betriebsprüfers.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide am 25. Januar und 5. Februar 2001 Einsprüche ein. Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, die Station … sei ein Teilbetrieb gewesen. Sie sei sachlich eigenständig gewesen, da sie in eigenen, getrennt vom Hauptbetrieb in … gelegenen Räumen betrieben worden sei. Das Anlagevermögen und das Inventar der Station … seien dem...