Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf förmliche Festsetzung der vollständigen Altersvorsorgezulage bei Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 90 Abs. 4 S. 2 EStG. keine Wiedereinsetzung bei Missachtung in der Bescheinigung nach § 92 EStG enthaltener Hinweise
Leitsatz (redaktionell)
1. § 90 Abs. 4 S. 1 EStG sieht eine förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten vor, sofern er mit dem Ergebnis der nicht förmlichen (bescheidlosen) Gewährung der Altersvorsorge nach § 90 Abs. 2 EStG nicht einverstanden ist.
2. Die vom Altersvorsorgezulageberechtigten seinem Anbieter erteilte Dauerzulageantragsbevollmächtigung (§ 89 Abs. 1a EStG) enthält nicht zugleich auch einen Antrag auf förmliche Festsetzung der Zulage i. S. d. § 90 Abs. 4 EStG. Wurde dem Steuerpflichtigen daher ohne förmlichen Zulagebescheid nur die Grund-, nicht aber die Kinderzulage gutgeschrieben, so hat er keinen Anspruch auf die Kinderzulage mehr, wenn er nicht gem. § 90 Abs. 4 S. 2 EStG innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Bescheinigung i. S. d. § 92 EStG die förmliche Festsetzung der vollständigen Zulage beantragt hat.
3. Insoweit kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige die in der Bescheinigung enthaltene Belehrung übersehen hat, dass Einwendungen gegen die Zulagenhöhe binnen eines Jahres schriftlich an den Anbieter zu richten seien.
Normenkette
EStG § 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a, § 90 Abs. 2, 4 Sätze 1-2, § 92; AO § 110 Abs. 1, 3
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin verfügt seit dem Jahr 2005 über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – AltZertG – zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Sie hat zwei Kinder, die 1988 und 1990 geboren sind.
Der von der Anbieterin mit der Abwicklung des Schriftverkehrs gegenüber der Beklagten betraute Renten Service der B. AG teilte der Klägerin mit Schreiben vom 07. März 2006 mit, dass sie die Möglichkeit habe, der Anbieterin eine Vollmacht für ein papierloses Dauerzulageverfahren zu erteilen und dass die Altersvorsorgezulage bis zum Widerruf dieser Vollmacht dann nicht mehr jährlich beantragt werden müsse. Die Zulage werde jährlich solange in ihrem Namen seitens der Anbieterin bei der Beklagten beantragt, bis die Klägerin die Vollmacht widerrufe. Für die Altersvorsorgezulage relevante Änderungen müsse sie der Anbieterin mitteilen.
Unter dem 16. April 2006 bevollmächtigte die Klägerin ihre Anbieterin dementsprechend im Sinne von § 89 Abs. 1a Einkommensteuergesetz – EStG –.
Am 19. März 2007 beantragte die Klägerin über ihre Anbieterin die Gewährung der Altersvorsorgezulage 2005 und 2006. Mit Berechnungsergebnis vom 12. April 2007 ermittelte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2006 in Höhe von 89,26 Euro. Mit Berechnungsergebnis vom 20. April 2007 ermittelte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2005 in Höhe von 55,61 Euro. Die Beträge wurden dem Vertrag der Klägerin am 16. Mai 2007 gutgeschrieben. Die die genannten Berechnungsergebnisse ausweisende Bescheinigung nach § 92 EStG datiert auf den 11. März 2008.
Am 08. März 2008 beantragte die Klägerin über ihre Anbieterin die Gewährung der Altersvorsorgezulage 2007. Mit Berechnungsergebnis vom 27. März 2008 ermittelte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2007 in Höhe von 89,95 Euro. Der Betrag wurde dem Vertrag der Klägerin am 16. Mai 2008 gutgeschrieben. Die das genannte Berechnungsergebnis ausweisende Bescheinigung nach § 92 EStG datiert auf den 08. April 2009.
Am 04. April 2009 beantragte die Klägerin über ihre Anbieterin die Gewährung der Altersvorsorgezulage 2008. Mit Berechnungsergebnis vom 22. April 2009 ermittelte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2008 in Höhe von 90,70 Euro. Der Betrag wurde dem Vertrag der Klägerin am 18. August 2009 gutgeschrieben. Die das genannte Berechnungsergebnis ausweisende Bescheinigung nach § 92 EStG datiert auf den 13. Mai 2010.
Am 08. Mai 2010 beantragte die Klägerin über ihre Anbieterin die Gewährung der Altersvorsorgezulage 2009. Mit Berechnungsergebnis vom 21. Mai 2010 ermittelte die Beklagte die Altersvorsorgezulage 2009 in Höhe von 77,90 Euro. Der Betrag wurde dem Vertrag der Klägerin am 17. August 2010 gutgeschrieben. Die das genannte Berechnungsergebnis ausweisende Bescheinigung nach § 92 EStG datiert auf den 14. März 2011.
Wegen der näheren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die genannten Bescheinigungen nach § 92 EStG Bezug.
Im August 2012 wandte die Klägerin sich an die Anbieterin und teilte auf entsprechenden Korrekturblättern mit, dass ihr für die Streitjahre noch Kinderzulagen für zwei Kinder zustünden. Die Anbieterin leitete dieses Schreiben an die Beklagte weiter, die es als Antrag auf förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulagen 2005 bis 2009 wertete.
Mit Bescheiden vom 10. September 2013 lehnte die Beklagte eine förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulag...