rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. „Mitgliedsbeiträgen”, welche den Kunden eines zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Biosupermarkts den verbilligten Bezug in allen Supermärkten der Unternehmensgruppe ermöglichen
Leitsatz (redaktionell)
1. Nicht mit einem Kaufzwang verbundene „Mitgliedsbeiträge”, welche den Kunden eines – zu einer nicht durch Organschaften verbundenen Unternehmensgruppe von Biosupermärkten gehörenden – Biosupermarkts in der Rechtsform einer GmbH den verbilligten Bezug der von den Supermärkten zu gleichen Preisen verkauften Waren in einem der Märkte ihrer Wahl ermöglichen, sind weder „Anzahlungen” i. S. v. Art. 65 MwStSystRL auf Warenlieferungen noch Entgelt für Nebenleistungen zu den Hauptleistungen in Gestalt der Warenlieferungen noch stellen sie nicht umsatzsteuerbare sog. „echte” Mitgliedsbeiträge dar. Die Einräumung der Mitgliedschaften gegen Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfüllt als solche vielmehr den Tatbestand einer steuerbaren, nicht steuerbefreiten und dem Regelsteuersatz unterliegenden sonstigen Leistung gegen Entgelt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG; auf eine Weiterveräußerbarkeit des Einkaufsvorteils kommt es für die Frage der Steuerbarkeit nicht an.
2. Leistende(r) ist in Bezug auf die von Kunden mit einem einzelnen Supermarkt geschlossenen Mitgliedschaftsverträge und die von diesem Supermarkt vereinnahmten „Mitgliedsbeiträge” nicht die Supermarkt-Unternehmensgruppe und sind auch nicht alle Märkte bzw. Gesellschaften der Gruppe nebeneinander, sondern Leistender ist nur der einzelne Supermarkt.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 8 Buchst. e, f, § 12 Abs. 1, 2 Nr. 1; MwStSystRL Art. 65, 2 Abs. 1 Buchst. a, c, Art. 135 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 84 % der Klägerin und zu 16 % dem Beklagten auferlegt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die
Tatbestand
Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Mitgliedsbeiträgen, welche den Kunden der Klägerin den verbilligten Bezug der von der Klägerin verkauften Waren ermöglichen, im Streitjahr 2010.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –, ist Mitglied der B. Gruppe. Die Klägerin und ihre Schwestergesellschaften, deren Anteile jeweils zu je 50 % von den Gesellschaftern C. und D. gehalten werden, betreiben jeweils Biosupermärkte. C. und D. sind auch jeweils Geschäftsführer der Gesellschaften der B. Gruppe. C. und D. sind neben den Beteiligungen an den GmbHs der B. Gruppe nicht in einer Personenvereinigung verbunden, die ihrerseits einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. Der von der Klägerin betriebene Markt befindet sich in der E.-straße in F., die Märkte der anderen Gesellschaften der B. Gruppe an anderen Standorten in F.. Alle Schwestergesellschaften werden unter der gemeinsamen Dachmarke G. nach einheitlichen Prinzipien geführt. Der Verwaltungssitz aller Gesellschaften befindet sich in denselben Räumen, und die Gesellschaften nutzen einen gemeinsamen zentralen Server.
Den Kunden wird eine sog. Mitgliedschaft angeboten. Dabei zahlen die Kunden eine einmalige Kaution (51,13 EUR), die sie bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückerhalten, und einen monatlichen festen Mitgliedsbeitrag (je nach Einkommen und Familienstand zwischen 10,20 EUR und 20,40 EUR) und erhalten einen personalisierten Mitgliedausweis. Die Waren in den Märkten sind jeweils mit einem regulären Preis (sog. VK 1) und einem niedrigeren Preis für Mitglieder (sog. VK 2) ausgezeichnet (sog. Zweipreissystem). Die Mitgliedschaft ermöglicht den verbilligten Einkauf in allen Märkten aller Gesellschaften der B. Gruppe. Die Preise sind in allen Märkten gleich. Ein Beispiel für einen Kassenbon für einen Einkauf eines Mitglieds findet sich auf Bl. 168 GA; darin wird auch die Ersparnis aufgrund der Mitgliedschaft ausgewiesen.
Bis zu 75% der Gesamtumsätze mit Warenlieferungen in den Märkten der Gesellschaften der B. Gruppe entfallen auf Warenlieferungen an Mitglieder. Die Warenlieferungen unterliegen zu mehr als 80% dem ermäßigten Steuersatz und im Übrigen dem Regelsteuersatz.
In den jeweiligen „Aufnahmeverträgen” (Beispiel Bl. 95 der Gerichtsakte – GA –) wird als Vertragspartner „Kautionsnehmer”) des jeweiligen Kunden „Kautionsgeber”) nur jeweils eine der Gesellschaften der B. Gruppe bezeichnet. Nur dem jeweiligen „Kautionsnehmer” wird in den Verträgen das Recht eingeräumt, die Kaution entgegenzunehmen und die monatlichen Mitgliedsbeiträge einzuziehen. Ebenfalls nur gegen den jeweiligen „Kautionsnehmer” wird dort ein Anspruch auf Rückerstattung der Kaution geregelt. Angaben zu dem Recht auf verbilligten Ein...