rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer Großstadt. Wohnung am Beschäftigungsort bei Fahrzeit von etwa 1 Std. zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sachaufklärungspflicht des Gerichts
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschäftigungsort i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist nicht die jeweilige politische Gemeinde, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist.
2. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.
3. Fehlt es an dem Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung, sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Zweitwohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.
4. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Wege eines Ausforschungsbeweises zunächst die Tatsachen zu ermitteln, die Bedeutung für das Streitverfahren haben könnten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; FGO § 76 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27.07.2012 und dem Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24.04.2013, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2013, wird die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von 56,00 EUR für 2010 und 209,00 EUR für 2011 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten wegen einer doppelten Haushaltführung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten seit dem 01.08.1999 und auch in den Streitjahren zusammen in der C.-straße in D..
Zusätzlich bewohnte der Kläger eine in der E.-straße in D. belegene 103 m² große Wohnung, die er zum 01.01.2009 angemietet hatte.
Der Kläger war als Angestellter nichtselbständig tätig. Seine Arbeitsstätte lag in den Streitjahren in der F.-straße in D.. Von seinem Arbeitgeber erhielt er Fahrtkostenzuschüsse in Höhe von 429,00 EUR jährlich. Seine Arbeitsstätte suchte er nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen im Jahr 2010 an 203 Tagen, im Jahr 2011 an 210 Tagen und im Jahr 2012 an 190 Tagen auf.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Diese setzten sich aus der anteiligen Miete zuzüglich Nebenkosten für 60 m² von 103 m² und aus anteiligen Stromkosten sowie aus Aufwendungen für die Ausstattung zusammen. Heimfahrten zur Wohnung in der C.-straße machten die Kläger nicht geltend. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gaben die Kläger ausgehend von der Wohnung E.-straße mit einem Entfernungskilometer an. Als Gründe für die Begründung des Wohnsitzes in der E.-straße ab dem 01.01.2009 gaben die Kläger an, dass auf diese Weise eine Wegezeit von mehr als einer Stunde nach dem Umzug des Arbeitgebers in die F.-straße vermieden worden sei. Zunehmend unregelmäßige und längere Arbeitszeiten sowie Präsenzpflicht des Klägers bei einer Vielzahl wichtiger dienstlicher Termine auch außerhalb einer üblichen Arbeitszeit und gleichzeitig die schlechter werdende Zuverlässigkeit der S-Bahn hätten eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich gemacht. Sie verwiesen auf das Urteil des Finanzgerichts – FG – Berlin vom 29.07.1985 (VIII 221/84, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1986, 286).
Daraus ergaben sich die folgenden Aufwendungen:
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2010 |
2011 |
2012 |
Miete zzgl. NK anteilig 60/103 |
5.105,47 |
4.833,27 |
4.629,39 |
Strom 60/103 |
226,60 |
112,42 |
119,72 |
Erstattung NK |
– 164,95 |
|
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Unterkunftskosten gesamt |
5.167,12 |
4.945,69 |
4.749,11 |
Ausstattung 100/100 |
210,72 |
161,72 |
161,72 |
Summe = Begehrte WK |
5.377,84 |
5.107,41 |
4.910,83 |
Abweichend von den Einkommensteuererklärungen setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 27.07.2013 und die Einkommensteuer für 2011 und 2012 mit Bescheiden vom 24.04.2014 ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung – AO – fest.
Dagegen legten die Kläger jeweils rechtzeitig Einsprüche ein, mit denen sie unter anderem die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung a...