rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung wegen fehlender Lesbarkeit und fehlerhafter Darstellung der Klagebefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtsbehelfsbelehrung eines eine Publikumspersonengesellschaft mit mehreren hundert Gesellschaftern betreffenden negativen Feststellungsbescheids enthält keine formellen Mängel, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung klein gedruckt, zwischen den Gründen und den Anlagen der Entscheidung positioniert ist und die Blätter beidseitig und über Kopf bedruckt sind.
2. Ob eine die Klagebefugnis gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erläuternde Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig ist, kann offen bleiben, wenn eine etwaige Unrichtigkeit für die verspätete Klageerhebung nicht ursächlich ist.
Normenkette
FGO § 55 Abs. 1 S. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung negativer Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Beteiligung an der ehemaligen K. KG – im Folgenden: K. KG – für die Jahre 1981 bis 1984.
Die im Januar 1923 geborene Klägerin war als Kommanditistin an der K. KG beteiligt, bei der es sich um eine Publikumspersonengesellschaft handelte, an der aufgrund eines einheitlichen Beteiligungsvertrags über 300 Kommanditisten beteiligt waren. Unternehmensgegenstand der K. KG waren die Erdöl- und Erdgasexploration sowie die Beteiligung an Unternehmen dieser Art im Ausland. Mit Wirkung zum 01. Januar 1985 wurde die K. KG zusammen mit vier Schwestergesellschaften in die K. Gesellschaft … mbH & Co. … Betriebs KG umgewandelt. Im Anschluss daran wurde die K. KG liquidiert und am 8. Mai 1987 im Handelsregister gelöscht.
Nachdem zuvor eine Außenprüfung durchgeführt worden war, ergingen am 16. Mai 1995 u. a. unter Hinweis auf die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht Nichtveranlagungsbescheide für die Jahre 1981 bis 1984, die den (ehemaligen) Kommanditisten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegeben wurden. Gegen die Nichtveranlagungsbescheide richteten sich die u. a. von der Klägerin eingelegten Einsprüche. Soweit die Kommanditisten gegen den Nichtveranlagungsbescheid nicht Einspruch eingelegt hatten, wurden sie zum Einspruchsverfahren hinzugezogen.
Am 14. Juni 2005 erließ das Finanzamt A. eine zusammengefasste Einspruchsentscheidung gegen alle ehemaligen Kommanditisten der K. KG, mit der der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurückwies. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen (Bl. 11 ff. der Gerichtsakte).
Die Einspruchsentscheidung wurde den ehemaligen Kommanditisten im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gemacht. Die Einspruchsentscheidung gliederte sich in ein Adressfeld, ein Rubrum, einen Tenor, die Gründe, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Anlage 1, in der die Einspruchsführer aufgelistet wurden, und die Anlage 2, in der die Hinzugezogenen aufgelistet wurden. Drucktechnisch war die Einspruchsentscheidung wie folgt gestaltet: Die Seite 1 der Einspruchsentscheidung wurde auf einem DIN A4 im Hochformat gedruckt. Die folgenden Seiten waren im Querformat gedruckt, und zwar dergestalt, dass jeweils zwei DIN A4 Seiten auf DIN A5 verkleinert wurden. In der Kopfzeile der verkleinerten Seiten befand sich jeweils eine Angabe der Seitenzahl. Die Blätter wurden beidseitig bedruckt, und zwar „über Kopf”. Die Rechtsbehelfsbelehrung begann auf Seite 7 unten und endete auf Seite 8, die auf dem nächsten Blatt gedruckt war. Die untere Hälfte der Seite 8 blieb frei. Ab Seite 9 folgten die Anlagen 1 und 2. Die Rechtsbehelfsbelehrung war von den Gründen optisch abgesetzt; das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung” war in normaler Schriftgröße fett gedruckt. Daran schloss sich der – kleiner gedruckte – Text der Rechtsbehelfsbelehrung an. Die Rechtsbehelfsbelehrung führte u. a. aus:
„… Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sind folgende Personen zur Klageerhebung berechtigt:
Grundsätzlich: Nur die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abgabenordnung – AO – bzw. des § 6 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO;
wenn weder ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer noch ein Empfangsbevollmächtigter […] vorhanden ist:
Jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist;
wenn kein zur Vertretung berufener Geschäftsführer, aber ein Empfangsbevollmächtigter […] vorhanden ist:
Der Empfangsbevollmächtigte und, falls der Empfangsbevollmächtigte von Gesetzes wegen fingiert wird oder von der der Finanzbehörde bestimmt wurde, jeder Feststellungsbeteiligte, der für seine Person der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten gegenüber dem Finanzamt widersprochen hat.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festge...