rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen bei einem Steakhaus aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen über Fleischeinkäufe
Leitsatz (redaktionell)
1. Steht aufgrund der bei einem Lieferanten vorgefundenen Schwarzrechnungen fest, dass der Betreiber eines Steakhauses neben den verbuchten Wareneinkäufen weitere Fleischmengen in erheblichem Umfang bezogen hat, so ist die Verwerfung der Buchführung und eine Hinzuschätzung nicht erfasster Betriebseinnahmen gerechtfertigt.
2. Auch der Freispruch des Restaurantbetreibers im Strafverfahren steht der Hinzuschätzung nicht entgegen, wenn trotz der Aussagen der dort vernommenen Auslieferungsfahrer, sie hätten bei Belieferung des Steakhauses jeweils nur eine Rechnung und die dazu passende Menge Fleisch dabei gehabt, nicht feststeht, dass ausschließlich die in der Buchführung des Steakhauses verbuchte Menge Fleisch erworben wurde.
3. Ziel einer Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und der Wirklichkeit am nächsten kommen.
Normenkette
AO § 162 Abs. 1-2, § 158
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren das in der …straße gelegene Steakhaus „…” als Einzelunternehmen. Er ermittelte den Gewinn durch Bilanzierung.
Im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndung bei der B GmbH (nachfolgend B GmbH), die neben einem Lieferservice auch über einen Selbstbedienungsmarkt verfügte, kam der Beklagte zu der Vermutung, dass der Kläger dort so genannte „Schwarzeinkäufe” getätigt haben könnte. Daher führte er eine Betriebsprüfung durch.
Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich des Wareneinkaufs bei der B GmbH gelangte sie zu der Einschätzung, dass der Kläger lediglich die Rechnungen mit seiner dortigen Kundennummer I und der Bezeichnung Tour I, nicht jedoch die nach Auffassung der Prüferin ebenfalls das Steakhaus betreffenden Kundennummern II und III, Tour II/III eingebucht habe.
Rechnungen mit der Kundennummer II und III, Tour II/III trugen zwar nie – so wie bei der Kundennummer I – Namen und Adresse des Steakhauses als Rechnungsempfänger, in 1998 zum Teil aber Kürzel wie „…”, … M.”, …”, „…”. Die Prüferin vermutete, dass diese Kürzel den Auslieferungsfahrern als Orientierung dienen sollten. In den Streitjahren fanden sich keine Kürzel mehr auf den Rechnungen zur Kundennummer II und III. Die Prüferin hielt diese dennoch für „Schwarzrechnungen” und begründete ihre Einschätzung damit, dass auf die Warenrechnungen I Tour I regelmäßig mit unmittelbar folgender Rechnungsnummer und gleichem Datum eine „Tour II/III”-Rechnung zur gleichen Auftragsnummer folge, die Ware auf den so zusammenhängenden Rechnungen grundsätzlich aus dem gleichen Warenkorpus gestammt habe sowie der Rechnungsbetrag zumeist ähnlich hoch gewesen sei. Der Kläger habe in 2000 sogar eine Rechnung mit der Bezeichnung II, Tour II/III in seine Buchhaltung eingebucht (Rechnung vom X.X.2000, auf die das Gericht Bezug nimmt), obgleich die auf seinen Namen lautende Rechnung Tour I zur selben Auftragsnummer bei der B GmbH gefunden worden sei. Dies belege ebenfalls die Verbindung zum Steakhaus ….
Dass „Schwarzeinkäufe” existiert hätten, könne ferner aus den Retouren abgeleitet werden, denn der Kläger habe zum Teil mehr Fleisch zurückgegeben als er zuvor offiziell eingekauft gehabt habe.
Aus den ihrer Meinung nach getätigten „Schwarzeinkäufen” beim Fleisch schloss die Prüferin auf „schwarz” eingekaufte Beilagen und mithin in entsprechenden Mengen „schwarz” verkaufte Speisen. Auf die Berechnung der Prüferin (Tz. 5 des BP-Berichts vom X.X.2004) nimmt der Senat Bezug.
Ferner habe der Kläger eine betriebliche Nutzung des am X.X.2001 angeschafften Computers nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, worin diese bestanden haben solle, da er Druckaufträge extern vergeben habe.
Betriebsausgaben in Höhe von netto 14.200 DM betreffend angeblich von der C GmbH durchgeführte Renovierungsarbeiten seien ebenfalls nicht anzuerkennen. Es fehle an detaillierten Rechnungen, aus denen sich Materialverbrauch und Arbeitsstunden ablesen ließen. Auf die Rechnungen vom X.X.2001 sowie X.X.2001 nimmt der Senat Bezug. Der Aussteller der Rechnung vom X.X.2001, ein Geschäftsführer namens D, sei zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gar nicht Geschäftsführer gewesen. Zahlungsdaten seien auf den Barzahlungsquittungen – auf die der Senat Bezug nimmt – ebenfalls nicht ausgewiesen.
Ein vom Kläger bilanziertes und angeblich zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen aufgenommenes unverzinsliches Darlehen in Höhe von 24.972 DM zum 31. Dezember 2001 und 11.767,98 DM zum 31. Dezember 2002 erkannte die Prüferin nich...