Entscheidungsstichwort (Thema)
Minderung der Anschaffungskosten einer Beteiligung durch Ausschüttung aus dem EK 04
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Anschaffungskosten für die Ermittlung des Einlagewerts einer (wesentlichen) Beteiligung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG sind im Falle einer Ausschüttung aus dem EK 04 unabhängig davon, ob das EK 04 auf Einlagen oder Kapitalerhöhungen zurückzuführen ist, zu mindern. Das gilt auch dann, wenn die Ausschüttung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Beteiligung noch im Privatvermögen gehalten wurde.
2. Die Minderung der Anschaffungskosten durch die Ausschüttung aus dem EK 04 kann nicht über den Betrag von 0 DM/EUR hinaus zu negativen Anschaffungskosten führen.
Normenkette
EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. b, Nrn. 4, 2, § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 30 Abs. 3, § 54a Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1997 vom 05.09.2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2007 wird der Veräußerungsgewinn für den ausgeschiedenen Gesellschafter R auf insgesamt ./. 21.373 DM (darin auf einen Entnahmegewinn hinsichtlich der Beteiligung an der Y. GmbH entfallend: 0 DM) festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 30 % der Klägerin und zu 70 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 03.06.1996 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR – gegründet. An ihr waren fünf Personen beteiligt, nämlich der Ingenieur R., den das Gericht im Klageverfahren beigeladen hat, zu 27,41 %, ferner der OberIngenieur K., der auch Geschäftsführer war, zu 41,05 % sowie die Ingenieure F… zu 13,71 %, U. zu 9,58 % und H. zu 8,25 %. Der Zweck der Klägerin sollte in der Verwaltung eigenen (Grund-) Vermögens bestehen, das die Klägerin nach ihrer Gründung von anderen Gesellschaften erwarb, an denen ihre Gesellschafter beteiligt waren. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
Die fünf Gesellschafter der Klägerin waren unter anderem mit annähernd gleichen Beteiligungsanteilen wie bei der Klägerin an einer Y. GmbH – nachfolgend nur: Y.GmbH – beteiligt. Die Y.GmbH hatte ihren Sitz und die Geschäftsleitung ausschließlich im Gebiet der ehemaligen DDR. Sie wurde im Oktober 1990 in das Handelsregister eingetragen und war bereits im zweiten Halbjahr 1990 aktiv, wobei sie einen Gewinn erwirtschaftete, den sie bis 1996 nicht ausschüttete. Der in ihrem Eigenkapital verbliebene Anteil dieses Gewinns wurde bei Übergang in die Körperschaftsbesteuerung der Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.1991 dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz 1991 – KStG – zugeordnet (so genanntes EK 04, d. h. nicht der Körperschaftsteuer unterliegende Einlagen der Anteilseigner, die das Eigenkapital in nach dem 31.12.1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben). Diese Verfahrensweise entsprach dem damals neu eingeführten § 30 Abs. 3 KStG.
Aufgrund Beschlusses vom 15.04.1996 schüttete die Y.GmbH im Frühjahr 1996 einen Gewinn für das Geschäftsjahr 1990 in Höhe von insgesamt 471.540 DM an die Anteilseigner aus, wovon 129.201 DM auf den Beigeladenen entfielen. Dieser hielt seinerzeit seinen Anteil an der Y.GmbH im Privatvermögen.
Mit Vertrag vom 12.07.1996 veräußerte dann die Y.GmbH ihre Gewerbegrundstücke, die sie vor allem in A. hielt, an die Klägerin. Die Klägerin vermietete mit Mietvertrag gleichen Datums ihrerseits die Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Werkstatt-, Büro- sowie Lagergebäude für monatlich über 34.000 DM an die Y.GmbH zurück. Die Y. GmbH betätigte sich danach auf den Grundstücken weiterhin im Bereich des Anlagenbaus. Unter dem 12.08.1996 schlossen die Gesellschafter der Y.GmbH Schenkungs- und Abtretungsverträge aufgrund derer sie ihre an der Y.GmbH gehaltenen Anteile von da an auf ihre Kinder bzw. im Fall des Herrn H. an seine Ehefrau übertrugen, jedoch weiterhin für die Empfänger treuhänderisch als Gesellschafter der Y.GmbH verblieben.
Am 08.07.1997 schieden der Beigeladene sowie die Gesellschafter F. und U. aus der Klägerin aus, sodass die Gesellschaft der Klägerin danach nur noch von den Beteiligten K. und H. fortgesetzt wurde. Sie wurde im Jahre 2005 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt.
Im Rahmen einer bei der Klägerin für 1996 durchgeführten Betriebsprüfung (dort Betriebsprüfungsbericht vom 13.08.1999 Tz. 16 bis 19) wurde festgestellt, dass b...