Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksgeschäfte unter nahen Angehörigen. Grundsätzlich keine rückwirkende Kaufpreisminderung. Mittelbare Grundstücksschenkung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ermäßigungen von Anschaffungsaufwendungen führen auch unter nahen Angehörigen grundsätzlich erst dann zu Anschaffungskostenminderungen, wenn sie tatsächlich eingetreten sind.
2. Eine die Anschaffungskosten mindernde mittelbare Grundstücksschenkung ist nur anzunehmen, wenn sie vor Abschluss des Vertrags über den Grundstückserwerb vollzogen oder jedenfalls zugesagt worden ist.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4, §§ 7a, 6 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
Der mit der Einspruchsentscheidung vom …2004 ergangene Bescheid über Einkommensteuer für 1999 sowie der Bescheid über Einkommensteuer für 2000 vom …2005 werden in der Weise geändert, dass darin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die bislang entsprechend den Einspruchsentscheidungen gemäß der Darstellung auf den dortigen Seiten 5 berücksichtigten linearen Abschreibungen für Abnutzungen und Sonderabschreibungen auf den Restwert aus einem Kaufpreis von zusammen 340.000 DM abgeleitet werden, sodass die in den Streitjahren zu berücksichtigenden Restwertabschreibungen für die ETW Nr. 5 10.007 DM sowie für die ETW Nr. 6 10.416 DM und die lineare Afa auf die Altsubstanz für die ETW Nr. 5 170 DM und für die ETW Nr. 6 230 DM betragen. Die Berechnung der Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1970 geborene Kläger erzielte seit Mai 1998 Brutto-Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Assistent der Geschäftsleitung bei der C. GmbH, …, von 4.000 DM monatlich. Er war darüber hinaus an der C. & Partner … GbR beteiligt. Mit Bauträgervertrag vom ….1998 und Änderungsvertrag vom selben Tag erwarb er von seiner Mutter D. Miteigentumsanteile von 75,88/1.000 sowie 102,52/1.000 an dem Gebäude des Schlosses in …, verbunden mit dem Sondereigentum der Räumlichkeiten der Eigentumswohnungen – ETW – Nr. 5 im Erdgeschoss und Nr. 6 im Obergeschoss. Die Schaffung des rechtlichen Wohnungseigentums durch Vollzug der Teilungserklärung stand bei Eingehung der Bauträgerverträge noch aus. An den ETWen sollten nach Vertragsschluss zunächst umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, die Ende 1999 beendet wurden. Der Kaufpreis für die ETW Nr. 5 war zunächst mit 180.000 DM vereinbart worden, für beide ETWen wurde er in dem geänderten Bauträgervertrag vom ….1998 auf zusammen 340.000 DM beziffert. Der Kaufpreis sollte insoweit als Festpreis die Kosten für die schlüsselfertige Herstellung der Kaufobjekte gemäß Baubeschreibung enthalten.
Die ETW Nr. 5 vermietete der Kläger ab … 2000, die ETW Nr. 6 ab 2002. Zur Einkommensteuer für 1998 machte er unter anderem Verluste aus Vermietung und Verpachtung für die beiden Wohnungen aus Abschreibungen – Afa – geltend, unter anderem Sonder-Afa nach § 4 des Fördergebietsgesetzes – FörderG – für die Modernisierungsaufwendungen an den ETWen. Nachdem ihn das seinerzeit für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt Z. zum Nachweis von Kaufpreiszahlung und Finanzierung aufgefordert hatte, legte er Ende … 2000 einen schriftlichen Darlehensvertrag vom ….1998 (Einkommensteuerakte I Blatt 38) vor, laut dem sich die Firma C. Innenausbau als Darlehensgeberin verpflichtet habe, dem Kläger ein kurzfristiges Darlehen in Höhe von 340.000 DM zu gewähren. Das Darlehen sollte laut Vertragstext für ein Jahr (längstens bis zum …1999) gewährt werden und mit 6 % p.a. zu verzinsen sein. Die Tilgung sollte am Ende der Laufzeit in einer Summe erfolgen. Bei der Darlehensgeberin handelte es sich um ein vom Vater des Klägers, B., betriebenes Einzelunternehmen. Außerdem fügte er die Kopie eines von ihm unter dem …1998 unterzeichneten Überweisungsauftrags betreffend sein Konto bei der Deutschen Bank bei, demzufolge eine Überweisung von 340.000 DM auf ein Konto der Frau D. bei der Deutschen Bank Rostock mit Verwendungszweck „Wohnung gem. Notar Vert. vom …98” angewiesen worden sei.
Zur Einkommensteuer für 1999 machte der Kläger als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung neben Afa auch Finanzierungszinsen von 6 % von 340.000,00 DM = 20.400 DM geltend. Zum Nachweis der Zinszahlungen legte er die Kopie einer handschriftlichen Quittung – datiert vom 28.12.1999 – vor. Darin bestätigte sein Vater den Empfang einer „Zinszahlung 6 % aus Darlehen TDM 340” von 20.400 DM. Im Rahmen weiterer Sachverhaltsermittlung gelangte ferner ein Schreiben der Commerzbank S. vom … 2000 an den Kläger zu den Besteuerungsvorgängen, mit dem die Bank die Auszahlung eines Darlehensbe...