Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen bezüglich eines vermieteten und vom Mieter teils eigenbetrieblich genutzten und teils untervermieteten Grundstücks bei Kauf des Grundstücks durch den bisherigen Mieter
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird ein bisher vermietetes und vom Mieter teilweise untervermietetes und teilweise zu eigenen gewerblichen Zwecken genutztes, mit Lagerhallen und einem Sozialgebäude bebautes Grundstück nunmehr an den Mieter veräußert, liegt keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor; es liegt auch nicht insoweit eine teilweise (partielle) nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vor, als der Mieter bzw. Grundstückskäufer vor und nach dem Grundstückskauf Teile des Grundstücks unverändert untervermietet hat.
2. Das FG-Urteil wurde durch das BFH Urteil v. 24.02.2021 – XI R 8/19 aufgehoben und der Rechtsstreit wurde an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1a; MwStSystRL Art. 19
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Betriebs der Fahrzeugaufbereitung und der Erbringung von Haus- und Gartenservices. Er erwarb durch Grundstückskaufvertrag vom 30.12.2010 das Grundstück B…-straße in C… – nachfolgend nur bezeichnet als „das Grundstück” –, auf dem sich unter anderem vor und nach dem Erwerb der Betriebssitz des Klägers befand. Veräußerin des Grundstücks war eine D… GmbH. Die Besitzübergabe wurde für den Tag des Kaufvertragsabschlusses, also den 30.12.2010, vereinbart. Das Grundstück war beim Erwerb teilweise mit drei Lagerhallen und einem so genannten Sozialgebäude bebaut (Skizzen des Klägers dazu auf Anlagen zum Schriftsatz vom 27.11.2018 in der Gerichtsakte Bl. 76 ff.). Es war insgesamt ca. 14.594 m² groß. In § 3 des Kaufvertrags hieß es, dass der Käufer (der Kläger) den Kaufgegenstand genau kenne, denn er nutze ihn seit über zwei Jahren als Pächter.
Als Kaufpreis für das Grundstück wurden 306.000,00 EUR vereinbart. Nach § 6 des Kaufvertrags sollte hinsichtlich des Erwerbs des Grundstücks nach § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz –UStG– unter Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen) zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden, ferner wurde ausdrücklich festgehalten, dass nach § 13b UStG der Käufer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schulde. Eine Rechnung über die Grundstücksveräußerung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer wurde offenbar nicht erstellt.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 2010 – beim Beklagten eingegangen im Jahr 2012 – erklärte der Kläger eine Steuerschuld nach § 13b UStG auf die Bemessungsgrundlage von 306.000,00 EUR von somit 58.140,00 EUR sowie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG von ebenfalls 58.140,00 EUR. Steuerfreie Umsätze (etwa aus Vermietungen) erklärte er nicht. Insgesamt ergab sich eine errechnete Umsatzsteuer von 13.619,31 EUR. Der Beklagte akzeptierte zunächst die Erklärung, so dass die angemeldete Umsatzsteuer von 13.619,31 EUR als unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt galt (§ 168 Abgabenordnung –AO–).
Für 2011 ging der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung so vor, dass er zunächst die laufenden Vorsteuern des Jahres 2011, die seinem Gewerbebetrieb (Fahrzeugaufbereitung usw.) direkt zuzuordnen seien, in voller Höhe zum Abzug brachte. Die weiteren Vorsteuern von 3.072,99 EUR teilte er nach dem Verhältnis seiner steuerpflichtigen Umsätze (18.546,52 EUR = 43,56 %) zu den steuerfreien (Vermietungs-) Umsätzen (24.033,43 EUR = 56,44 %) auf, so dass von ihnen 1.338,59 EUR abzugsfähig seien. Außerdem sei der Vorsteuerabzug in Bezug auf die im Jahr 2010 abgezogenen Vorsteuern aus dem Grundstückserwerb nach § 15a UStG zu berichtigen. Von den bei der Umsatzsteuer für 2010 abgezogenen Vorsteuern von 58.140,00 EUR entfielen 15,26 % = 8.872,16 EUR auf den eigenen Betrieb der Fahrzeugaufbereitung. Die verbleibenden 49.267,84 EUR seien gemäß § 15a UStG auf den Berichtigungszeitraum von 10 Jahren zu beziehen. Von den sich so jährlich ergebenden 4.926,78 EUR sei der im Jahr 2011 der steuerfreien Vermietung entsprechende Anteil von 56,44 % = 2.780,83 EUR als Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG zu berücksichtigen, der insoweit in die Steuererklärung aufgenommen wurde. Auch hier folgte der Beklagte zunächst der Umsatzsteuererklärung.
Für 2012 war zunächst ein Schätzungsbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. In seiner dann eingereichten Umsatzsteuererklärung ermittelte der Kläger einen Anteil steuerpflichtiger Vermietung von 38,24 %, den er auf die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus der Grundstücksbewirtschaftung „nach Abzug Gewerbe” von 2.416,88 EUR anwandte, so dass von den Vorsteuern 924,22 ...