Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Leitsatz (redaktionell)
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten ist, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat nicht aus dem Rahmen der üblichen Berufstätigkeit fällt, sie also bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein soll bzw. begangen wurde.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die steuerliche Berücksichtigung der Kosten zweier Strafverfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastung.
Der Antragsteller war seit 1974 bei der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx beschäftigt. Seit dem 2. Mai 1990 ist er deren Geschäftsführer. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 1990 erwarb er einen Geschäftsanteil an der xxxxx.
Bei der im Jahre 1974 gegründeten xxxxx handelt es sich um ein Unternehmen, das ursprünglich im innerdeutschen Handel tätig war und aufgrund der besonderen Verbindungen zur ehemaligen SED als sog. Parteifirma bezeichnet wurde. Die Aufgabe solcher Unternehmen bestand vor allem darin, die ehemalige DDR bzw. SED mit konvertierbaren Devisen zu versorgen. Sie wurden regelmäßig unter Verwendung von Kapital aus der ehemaligen DDR/SED von früheren KPD bzw. DKP-Funktionären gegründet, die nach außen als Eigentümer in Erscheinung traten, die Geschäftsanteile jedoch treuhänderisch für die ehemalige SED oder für von ihr benannte Einrichtungen in der ehemaligen DDR verwalteten. Alleinige Anteilseignerin der xxxxx war im Jahre 1990 die in Vaduz/Lichtenstein ansässige Anstalt xxxxxxxxxxxxxxx, eine Domizilgesellschaft, deren Inhaberin ursprünglich der Bereich Kommerzielle Koordinierung -KoKo- in der ehemaligen DDR war. Von ihr erwarb der Kläger, neben weiteren zukünftigen Mitgesellschaftern, einen Geschäftsanteil in Höhe von nominal 400.000,00 DM. Für alle Anteile am Stammkapital der xxxxx von 3 Mio. DM vereinbarten die Erwerber einen Kaufpreis in Höhe des Nominalbetrags; aufgrund einer Gewinnbeteiligungsklausel für die xxxxxx betrug der Kaufpreis schließlich insgesamt 4.971.661,00 DM.
Die Staatsanwaltschaft II bei dem Landgericht xxxxxx -StA xxxxx- führte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb u. a. gegen den Kläger Ermittlungen. In der Anklageschrift vom 7. Juli 1995 zum Aktenzeichen xxxxx warf sie ihm eine Beihilfe zur Untreue vor. Nach den politischen Veränderungen in der ehemaligen DDR nach dem 9. November 1989 und der anschließenden Auflösung des Bereichs KoKo im März 1990 war die xxxxxxx für die Abwicklung der bisherigen Geschäfte dieses Bereichs zuständig, wozu die Veräußerung oder Liquidation der sog. Parteifirmen gehörte. Im Zusammenwirken mit der für die xxxx insoweit tätigen Mitarbeiterin xxxxxxxx, die bereits zuvor in dem Bereich KoKo beschäftigt war, sollte u. a. der Kläger in Kenntnis des wahren Werts der Geschäftsanteile an der xxxxx diese zu einem Bruchteil des tatsächlichen Werts erworben und damit Beihilfe zu der Untreue der xxxxxxxxxxxxxx geleistet haben. Von diesem Vorwurf ist der Kläger mit Urteil des Landgerichts -LG- xxxxxx vom xxxxxxxxxxxxx (Aktenzeichen xxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxx freigesprochen worden. Das Urteil ist rechtskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anklagevorwurfs und der Feststellungen des LG xxxxxx wird auf die Anklageschrift und auf das Urteil vom xxxxxxxxxxxxx verwiesen.
Dieser Strafvorwurf war ferner Anlass für eine Klage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Treuhandanstalt -THA- bzw. nachfolgend durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben -BvS-, u.a. gegen den Kläger auf Zahlung von Schadensersatz wegen der im einverständlichen Zusammenwirken mit der xxxxxxxxxxxxx bewirkten Vermögensschädigung. Insoweit und betreffend ein von der Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Arrestverfahren hat der Kläger in allen Instanzen vollen Umfangs obsiegt. Für die zivilgerichtlichen Verfahren sind dem Kläger in den Streitjahren keine Aufwendungen entstanden.
Der Kläger war ferner neben weiteren Personen Gesellschafter und Geschäftsführer der im Mai 1990 gegründeten xxxxxx. Die Gesellschaft befand sich seit dem Jahre 1992 in Liquidation; Einnahmen aus der Geschäftsführungstätigkeit erzielte der Kläger insoweit bis zum Jahre 1992, Einnahmen aus Kapitalvermögen bis zum Jahre 1993. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft warf die StA xxxx dem Kläger mit Anklageschrift vom xxxxxxxxx (Aktenzeichen xxxxxxxxxx) Anstiftung zur Untreue vor. Die xxxxx xxxx erzielte in den Jahren 1990/1991 ihre Umsätze überwiegend durch die Vereinnahmung vom Provisionen für die angebliche Ablösung sog. Verpflichtungen aus Gegengeschäftsvereinbarungen. Gegengeschäftsvereinbarungen dienten der Exportförderung der ehemaligen DDR und beinhalteten eine Verpflichtung für...