Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1990
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer 1990 abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1990 vom 24. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1995 auf 0,00 DM festzusetzen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Streitwert beträgt 37 705,00 DM.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Anschaffungskosten i. S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz –EStG–.
Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem im Jahre 1993 verstorbenen Vater … –F.–. F. war Anteilseigner von zwei Werbeagenturen in der Rechtsform der GmbH, nämlich der … –AAB– mit 98 v. H. des Stammkapitals (= 49 000,00 DM; zur Hälfte eingezahlt) und der … – O. GmbH– zu 65 v. H. (= 162 500,00 DM; voll eingezahlt).
Am 22. März 1985 gab der Kläger eine unentgeltliche Bürgschaftserklärung bis zu einem Höchstbetrag von 250 000,00 DM gegenüber der C. Bank AG zugunsten der O.-GmbH Wirtschaftswerbung ab. Die Kommanditisten dieser Gesellschaft brachten aufgrund einer notariellen Verhandlung vom 28. Juni 1985 ihre Kommanditanteile in die O. Wirtschaftswerbung GmbH ein. Diese wurde später in O. … GmbH umbenannt.
In § 17 a des Gesellschaftsvertrags für die O. GmbH aus dem Jahre 1985 verpflichtete sich jeder Gesellschafter, der Gesellschaft Darlehen in Höhe seiner Stammeinlagen zu gewähren. Die Darlehen wurden nach dem Stand des Darlehenskontos zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit 8 v. H. jährlich verzinst. Sie konnten ganz oder teilweise nur durch einstimmigen Gesellschafter-Beschluß rückzahlbar gestellt werden. Ein Kündigungsrecht war ausgeschlossen.
Nach dem Konkurs eines Großkunden wurde am 1. Februar 1991 auch über das Vermögen der AAB und der O. GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Ausweislich einer Auskunft des Konkursverwalters vom 20. August 1992 ist im Konkursverfahren der O. GmbH keine Quote zugunsten der nichtbevorrechtigten Gläubiger zu erwarten. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte F. Darlehensforderungen in Höhe von 2 224,28 DM gegenüber der AAB. und in Höhe von 314 880,18 DM gegenüber der O. GmbH.
Nach Konkurseröffnung wurde er von der C. Bank AG wegen der Bürgschaft in Höhe von 250 000,00 DM in Anspruch genommen. Die Zahlung erfolgte am 07. Februar 1991.
In seiner Einkommensteuererklärung 1991 machte F. im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Verlust im Sinne des § 17 EStG in Höhe von 786 699,28 DM geltend. Dieser Verlust setzte sich aus dem Verlust des Stammkapitals (jeweils in voller Höhe) und der Darlehensforderungen sowie der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zusammen.
Der Beklagte folgte dem nicht und setzte mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Januar 1993 die Einkommensteuer zwar auf 0,00 DM fest, berücksichtigte aber nur einen Verlust aus § 17 EStG in Höhe von 376 225,00 DM, was zu einem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ./. 309 366,00 DM führte. Dieser Verlust wurde in Höhe von 228 384,00 DM auf den Veranlagungszeitraum 1989 (Bescheid vom 9. März 1993) und in Höhe von 80 982,00 DM auf den Veranlagungszeitraum 1990 zurückgetragen (Bescheid vom 24. Juni 1994). Für 1990 verblieb ein zu versteuerndes Einkommen von 168 183,00 DM. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1990 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 1995 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 10. März 1995 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Verlust seines Vaters aus § 17 EStG sei wie im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1991 erklärt zu ermitteln. Bei der O. GmbH habe es sich um eine Werbeagentur gehandelt, die infolge der zunächst zu verauslagenden Schaltkosten einen erheblichen Kapitalbedarf gehabt habe, der weit über die Stammeinlagen hinausgegangen sei. Da die O. GmbH weder Grundstücke noch andere Sicherheiten besessen habe, habe das erforderliche Betriebskapital stets nur durch entsprechende Gesellschafter-Darlehen sowie persönliche Bürgschaften der Gesellschafter gegenüber den finanzierenden Banken beschafft werden können. Er verweist auf § 17 a des Gesellschaftsvertrages. Diese Gesellschafter-Darlehen seien stets in erheblichem Umfang risikobehaftet gewesen, da die O. GmbH in der Vergangenheit bereits mehrmals durch Großkundenausfälle an den Rand des Konkurses geraten sei. Kein vernünftiger Kaufmann würde einer solchen Gesellschaft ohne jegliche Sicherheit Kredit zu einem Zinssatz zur Verfügung stellen, der kaum über dem von Banken für Festgeld gewährten Zins liege. Da der Finanzierungsbedarf der Gesellschaft im Laufe der Jahre mit gestiegenem Geschäftsumfang größer geworden sei, hätten mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten die Gesel...