Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverstoß
Leitsatz (redaktionell)
Soweit ein die Haftung des Geschäftsführers auslösender Pflichtverstoß nach § 69 AO darauf zurückzuführen ist, dass der Geschäftsführer in vorwerfbarer Weise schon vor Fälligkeit der Steuerforderung keine Mittel zur Tilgung bzw. anteiliger Tilgung der künftigen Steuerschuld bereitstellte, ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung des auszugleichenden Schadens den Grundsatz der anteiligen Tilgung einzuschränken.
Normenkette
AO §§ 34-35, 69; FGO § 69 Abs. 2-3
Tatbestand
Der Antragsteller sowie Herr ... gründeten mit notariellem Vertrag vom ... die ...-GmbH. Beide Gesellschafter wurden zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis bestellt. In der Gesellschafterversammlung vom 21. September 1999 regelten die beiden alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer schriftlich ihre Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten und teilten sie auf. Nach der Vereinbarung war der Antragsteller u. a. für den kaufmännischen sowie steuerliche Bereich und xxx Dipl.-Ing. ... für den technischen Bereich zuständig. Ergänzend heißt es: "Die Tätigkeit des Geschäftsführers in den ihm nicht zugewiesenen Bereichen ist zur Vermeidung von Fehlentscheidungen und Kompetenzproblemen zu vermeiden. Für den Fall, dass auf Grund urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des für den jeweiligen Bereich zuständigen Geschäftsführers der nicht zuständige Geschäftsführer Entscheidungen treffen muss, ist der zuständige Geschäftsführer nach dessen Wiederkehr hierüber umgehend zu informieren. Hierbei sind die Entscheidungsgrundlagen möglichst umfassend zu dokumentieren.
Kann eine Zuständigkeit nicht dem kaufmännischen oder technischen Bereich zugeordnet werden, sind einvernehmliche Lösungen herbeizuführen. Werden diese nicht getroffen, so ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die hierüber entscheidet. Die Gesellschafterversammlung kann dann auch die strittige Zuständigkeit einem Geschäftsführer übertragen."Nach den Feststellungen des Antragsgegners legte Herr ... am 27. Juli 2000 sein Amt als Geschäftsführer nieder. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 23. August 2000.
Im Januar 2000 führte der Antragsgegner eine Umsatzsteuersonderprüfung durch, da die GmbH für das IV. Quartal 1999 Vorsteuern in Höhe von 168 920,00 DM sowie einen Erstattungsbetrag von 166 520,00 DM anmeldete. Nach den Feststellungen des Prüfers im Bericht vom 25. Januar 2000 war die Vorsteuer um 38 123,00 DM zu mindern. Die Vorsteuern beruhten im Wesentlichen auf dem notariellen Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998, mit dem die GmbH der ... I. ... GmbH & Co. KG -... ein in ... belegenes Grundstück verkaufte und sich zugleich verpflichtete, hierauf u. a. eine X. zu errichten. Der Kaufpreis betrug 3 768 923,52 DM (enthaltene Umsatzsteuer: 528 923,52 DM), die Gebäude sollten bis zum 31. Oktober 1999 fertig gestellt werden. Der Prüfer führte hierzu weiter aus: "Die Berichtsfirma (Bfa.) realisierte im Prüfungszeitraum die Errichtung einer X incl. W. und eines B. Das Projekt wurde mit Kaufvertrag vom 21. Dezember 1998 an den ... I. GmbH & Co. KG ... verkauft. Es sollte bis 31. Oktober 1999 fertig gestellt werden. Bei der Abwicklung des Vorhabens kam es jedoch zu Lieferverzögerungen. Die X. wurde im Dezember 1999 fertig gestellt. Die W. und der B. sollen im ersten Quartal 2000 fertig gestellt werden. Im ersten Quartal 2000 soll auch die Übergabe des gesamten Projekts an ... I.... erfolgen: (Die dann fällige Umsatzsteuer soll über eine Abtretungsanzeige zur entsprechenden Umsatzsteuererstattung des I. ... zahlt werden).
Im Rahmen des Vertrages war zugleich die langfristige Vermietung der X. zugesichert worden. Der I. bezahlt den Kaufgegenstand nach Erfüllung aller für den Lastenwechsel festgelegten Bedingungen. Die Bfa. nahm zur Finanzierung des Projektes ein Darlehen bei der D. Bank auf."
Die Voranmeldung für das I. Quartal 2000 reichte die GmbH im Mai 2000 ein und wies dabei einen steuerpflichtigen Umsatz von 30.113,00 DM sowie Vorsteuern von 40.466,27 DM aus. Zu einer Steuererstattung kam es jedoch insoweit nicht, da das für die I. zuständige Finanzamt ... in einer Kontrollmitteilung den Antragsgegner darauf hinwies, dass der Kaufpreis bereits am 18. Januar 2000 an die D. ...GmbH gezahlt worden sei. Bei der erneuten Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Juni 2000 traf der Antragsgegner u. a. folgende Feststellungen: "Gegenstand der Prüfung war die Veräußerung eines ... Objekts in ... an die ... I.... , nachstehend I. ...g genannt.
Die Durchsicht der Geschäftspapiere der geprüften Gesellschaft ergab, dass ihr bereits am 21.01.2000 (Wertstellung am 19.01.2000) ein Betrag in Höhe von 4 102 358,40 DM auf dem Konto 44 11 11 bei der D.... Bank ... gutgeschrieben wurde. Ein entsprechender Zusatzbeleg enthält unter anderem die Angaben zum Verwendungszweck "Brutto-Kp, Objekt ..., ...."
Demzufolge ist der im Kaufvertrag vom 21.12.1998 ... und der entsprechenden Ergänzungsu...