Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierung eines Mandantenstammes, der aus einer Realteilung hervorging
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Auflösung einer Steuerberater-Sozietät durch Realteilung handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Erwerb im Sinne des § 5 Abs. 2 EStG, der zum Ansatz der Anschaffungskosten für immaterielle Wirtschaftsgüter, die in eine Nachfolgegesellschaft eingebracht werden, führt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt, die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Steuerberatersozietät Y und Z für 1987 bis 1989 dahingehend zu ändern, den von ihm eingebrachten Praxiswert zu berücksichtigen.
Der Kläger war ursprünglich an der Steuerberatersozietät X und Y, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu 50 % beteiligt. Die Gesellschafter lösten die Gesellschaft zum 30. April 1987 durch Realteilung auf. In der Auseinandersetzungsbilanz deckten sie den Praxiswert (Mandantenstamm) in Höhe von ... DM auf, von dem auf den Kläger anteilig ... DM entfielen. Ferner zahlte der Kläger an seinen ehemaligen Sozius X den Betrag von ... DM für die Überlassung eines größeren als des ihm zustehenden Anteils am Mandantenstamm. Der Beklagte setzte zunächst den Aufgabegewinn - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß fest.
Am 1. Mai 1987 gründete der Kläger mit dem Beigeladenen die Steuerberatersozietät Y und Z, an der er zu 50 % beteiligt war. In diese Sozietät brachte er seinen Anteil am Mandantenstamm ein, der ihm auf Grund der Realteilung der Sozietät X und Y zugewiesen war. Entsprechend dem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen schriftlichen Sozietätsvertrag vom 1. September 1988 übernahm der Beigeladene die Hälfte des von dem Kläger eingebrachten Mandantenstammes gegen eine Zahlung in Höhe von ... DM. Mit (Änderungs-) Bescheiden vom 31. August 1990 stellte der Beklagte die Einkünfte für 1987 und 1988 - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - antragsgemäß fest.
In der Zeit von August 1990 bis Februar 1991 überprüfte der Beklagte u.a. die zum 30. April 1987 erstellte Auseinandersetzungsbilanz der Sozietät X und Y. Im Prüfungsbericht vom 25. März 1991 in der Fassung des Ergänzungsberichts vom 10. September 1991 ließ der Betriebsprüfer bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne den Praxiswert in Höhe von ... DM mit der Begründung außer Ansatz, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs komme die Aufdekkung eines solchen Wertes nicht in Betracht. Auf der Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte den die ursprüngliche Feststellung für das Jahr 1987 ändernden Feststellungsbescheid vom 20. Mai 1992, gegen den die Gesellschafter Einspruch einlegten. Mit der Einspruchsentscheidung vom 4. November 1993 erkannte der Beklagte an, daß hinsichtlich der Ausgleichszahlung in Höhe von ... DM ein entgeltlicher Erwerb vorliege mit der Folge, daß der der Zahlung entsprechende Praxiswert beim Erwerber zu aktivieren und beim Zahlungsempfänger in Höhe der Zahlung als Veräußerungsgewinn zu erfassen sei. Im übrigen wies er die Einsprüche mit der Begründung zurück, daß der Ansatz des Praxisgewinns in der Realteilungsbilanz der aufgelösten Sozietät X und Y nicht zulässig sei. Hiergegen legten die Gesellschafter keinen Rechtsbehelf ein.
Parallel zu der Betriebsprüfung der aufgelösten Sozietät X und Y überprüfte der Beklagte von September 1990 bis Februar 1991 u. a. die Hauptbilanzen der Sozietät Y und Z sowie die jeweiligen Ergänzungsbilanzen der beiden Gesellschafter. Im Prüfungsbericht vom 31. Juli 1991 führte der Betriebsprüfer aus, daß der in die Sozietät eingebrachte Mandantenstamm nicht zu aktivieren sei und deshalb im Rahmen der Ergänzungsbilanz des Klägers nicht abgeschrieben werden könne. Auf der Grundlage dieser Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte unter dem 6. April 1992 unter Änderung der Bescheide vom 31. August 1990 einen Feststellungsbescheid für die Jahre 1987 und 1988 sowie unter dem gleichen Datum Bescheide über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1988 bzw. auf den 1. Januar 1989. Ferner stellte er mit (Änderungs-) Bescheid vom 7. November 1995 die Einkünfte für 1989 gesondert fest. Gegen alle Bescheide legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte, daß der Beklagte die Abschreibungsfähigkeit des eingebrachten Praxiswertes in den Ergänzungsbilanzen verneinte: Die Realteilung der Sozietät X und Y stelle eine Betriebsaufgabe dar. Der dabei entstandene Aufgabegewinn sei bei den einzelnen Gesellschaftern anteilig zu versteuern. Die Teilwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter einschließlich des aufgedeckten Mandantenstammes seien in den von den Gesellschaftern neu gegründeten Praxen fortzuführen.
Mit den Einspruchsentscheidungen vom 4. November 1993 entsprach der Beklagte den Einsprüchen lediglich insoweit, als er anerkannte, daß in Höhe der von dem Kläger an seinen ehemaligen ...